[Verordnung betr. Lizitationsprotokolle bei Grundstücksverpachtungen][1]
vom 16. Februar 1861
Anlässlich eines speziellen Falles geruhten Seine Durchlaucht zu befehlen, daß in den Lizitazionsprotokollen über zu verpachtende Grundstücke stets auch der Katastralreinertrag, die bisherigen Pachtbeträge und der Ausrufspreis angesetzt werde.
Die Verwaltungsämter haben diese höchste Verordnung allenthalben zu befolgen.
Wien 16. Februar 1861.
Ad Mandatum
Zipfl m.p.
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[1] LI LA Sg RV 1861/5. Kein Originaltitel. Handschriftliche Fassung. Reg. –Vermerk: 2242.