Normale
[betr. die fristgerechte Vorlage der Rechnungen][1]
vom 30. Januar 1861
Seine Durchlaucht haben ein Handbillet nachstehenden Inhaltes herabzugeben geruht:
„Ueber die Beschwerde meiner Buchhaltung vom 5. Jänner l. J., Nr. 7, befehle ich: von nun an hat jede Gutsverwaltung oder selbstständiges Rechnungsamt die vorgeschriebene Rechnung in der hiezu festgesetzten Zeit bei der Buchhaltung um so gewisser in Vorlage zu bringen, als im Nichtbefolgungsfalle der Schuldtragende ein Pönale von 50 fl. zu bezahlen haben wird; - im Wiederholungsfalle der nicht rechtzeitigen Rechnungsvorlage aber erfolgt die Enthebung vom fürstlichen Dienste ohne Anspruch auf Pension oder Gnadengehalt.
Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten ist diese meine Entschließung circuliren zu lassen.“
Johann Fürst Lichtenstein m.p.
Diese höchste Entschließung wird hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Richtschnur bekannt gegeben.
Wien am 30. Jänner 1861
Ad Mandatum.
Ernest Zipfl,
fürstlich Liechtenstein'scher Wirtschaftsrath
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[1]LI LA Sg RV 1861/3. Kein Originaltitel. Reg.-Vermerk: 1861. Nr. 1379/2.