Normale,
die Abfassung der Kontrakte über Verpachtung
fürstlicher Grundstücke betreffend[1]
Es sind schon sehr häufig Gesuche von Pächtern fürstlicher Grundstücke eingelangt, worin um Nachsicht der hinter den Bittstellern aushaftenden zwei- und auch mehrjährigen Zinsrückstände gebeten wurde.
Da das Anwachsen mehrjähriger derlei Reste bei gehöriger Sorgfalt und Überwachung der Zahlung niemals eintreten kann und soll; so fanden Se. Durchlaucht sich veranlasst, Folgendes zur allgemeinen Bekanntmachung an die fürstlichen Gutsverwaltungen und Inspizirungsbehörden herabzugeben:
«Zweijährige Acker-Zinsrückstände sollten in der Regel nicht vorkommen, da es am besten sein dürfte, nach einjährigem Rückstande vom Pachte abzuschaffen und weiterhin zu verpachten. Es sollten diessfalls, wenn es noch nicht ist, die Kontrakte so abgefasst werden, dass bei Rückständen eo ipso die Abschaffung und Relizitation auf Gefahr des Rückständlers, doch ohne Vortheil für ihn, wenn mehr erreicht wird, einzutreten hätte.»
Alois Fürst Liechtenstein.
Wonach sich zur Vermeidung eigener Verantwortlichkeit sowohl bei Abfassung der Kontrakte, als auch in genauer Handhabung und Durchführung dieses angeordneten Verfahrens gegen Restanten zu benehmen sein wird, und in welcher Beziehung die Inspektionen zu wachen haben werden, dass jeder derlei Kontrakt die hierdurch bestimmte Klausel enthält.
Wien, am 15. Februar 1854.
Ad Mandatum.
Joseph Freiherr von Buschmann,
hochfürstlich Liechtenstein'scher dirigirender Hofrath
vom 15. Februar 1854
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[1]LI Sg RV 1854/4. Originaltitel. Reg.-Vermerk: 1854. Nr. 2287/4.