Normale
Ueber die Verwendung der Praktikanten ist nach ihrer zweijährigen Dienstleistung Bericht zu erstatten[1]
vom 10. September 1840
Se. Durchlaucht haben gnädigst geruhet, nachstehende höchste Entschliessung herabzugeben:
„Ich befehle, dass, abgesehen von den Conduitlisten, nach der ersten zweijährigen Prax stets über alle Praktikanten an die Kanzlei berichtet werde, ob sie entsprechen oder als wenig entsprechend zu entfernen sind.
Alois Fürst Liechtenstein, mp.“
Diese höchste Entschliessung wird den Aemtern zur genauesten Befolgung mit dem Beisatze bekannt gegeben, dass solche auch schon für die gegenwärtig auf den fürstlichen Herrschaften bestätigten Praktikanten zeitgemäss in Vollzug zu setzen kommt.
Vorstehende Anordnung ist in die Beilage der fürstlichen Hauptinstruktion mit den gehörigen Schlagwörtern unter den von Fall zu Fall zu erstattenden Berichten zu vertragen.
Wien, am 10. September 1840
Ad Mandatum Serenissimi
Joseph Freiherr von Buschmann, mp., fürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath
Maximilian Kraupa, mp., fürstlicher Wirthschaftsrath
Franz Strak, mp., fürstlicher Sekretär
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[1] LI LA SgRV 1840. Originaltitel. Druck. Registraturvermerk: Nr.10792/9.