Normale betr. Archivierung von Mappen und Plänen


Normale
wegen Inventirung und Aufbewahrung der Wirthschafts- und Wäldermappen, dann Baupläne
[1]

vom 17. September 1840

Die fürstliche Buchhaltung hat in Folge des hierortigen Cirkulars vom 2.Oktober 1839, Nr. 9310, aus den von den Aemtern dahin abgegebenen Verzeichnissen das angeordnete Hauptinventar über alle auf den fürstlichen Herrschaften vorhandenen Wirthschafts- und Wäldermappen, dann Baupläne verfasst, demselben noch jene Mappen beigefügt, welche sich bei der Buchhaltung befinden und solchergestalt dieses Elaborat anher vorgelegt.

Man findet hierüber Folgendes anzuordnen:

Da es für zweckmässig anerkannt wird, dass diese wichtigen Urkunden auf den Herrschaften belassen und aufbewahrt werden, weil die Einsicht in dieselben meistens nur an Ort und Stelle erforderlich ist, so wird die sogeartete Aufbewahrung mit dem Auftrage zugestanden, dass die auf den Herrschaften befindlichen und dieselben betreffenden Wirthschafts- und Wäldermappen, dann Baupläne in das Wirthschaftsinventar jeder Herrschaft, und zwar bei dem Objekte Amts- oder Forstamts- oder Bauamtskanzlei einbezohen, dort unter persönlicher Verantwortung des Herrschafts-Vorstehers oder Forstmeisters oder Baubezirksbeamten fortgeführt, und deren Vorhandensein in dem an die fürstliche Buchhaltung vorschriftsmässig abzugebenden Herrschaftsinventar jedesmal durch ihre eigenhändige Unterschrift bestätiget werden.        

Mit dieser Verfügung wird die weitere Bewilligung verbunden, dass unmittelbar bei den Forst- oder Bauämtern jene Mappen und Pläne aufbewahrt werden können, welche die Bezirks-Herrschaften betreffen und zu ihrer nothwendigen Einsicht und zu ihrem Gebrauche dienen.

Aus den amtlichen Eingaben hat man entnommen, dass sich bei vielen Aemtern Mappen und Pläne befinden, welche andere Herrschaften betreffen. Hauptsächlich ist dieses bei den Forst- und Bauämtern der Fall, die Elaborate aufbewahren, welche Herrschaften und Objekte berühren, die nicht mehr den ihnen zugewiesenen Verwaltungsbezirk umfassen oder die auf das Forst- und Bauwesen der Bezirks-Herrschaften keinen, sondern nur auf die Felderbewirthschaftung oder auf das Herrschafts-Territorium Bezug haben.    

Da es für die fürstlichen Aemter von Wichtigkeit sein muss, wenn sie derlei Mappen und Pläne zurück erhalten und da letztere auch nur dort nothwendig und aufzubewahren sind, so werden die fürstlichen Behörden angewiesen, die fraglichen Mappen und Pläne in eigene Verzeichnisse zu bringen und sie jenen fürstlichen Aemtern bis Ende Dezember d. J. zuzusenden, in deren Gebiethe die aufgenommenen Objekte liegen. Der Empfang der Urkunden ist auf dem Verzeichnisse zu bestätigen, solches dem betreffenden Amte zurückzusenden und daselbst in den Akten aufzubewahren.

Auf gleiche Art werden die fürstlichen Aemter jene Mappen und Pläne empfangen, welche sich bei der fürstlichen Buchhaltung befinden und die Herrschaften betreffen und worüber derselben die Empfangsbestätigung zuzumitteln ist.

Jene Mappen und Pläne übrigens, welche ganz fremdartige Herrschaften oder Gegenstände behandeln, sind fortan dort zu inventiren und aufzubewahren, wo sie sich gegenwärtig befinden.

Die den fürstlichen Herrschaften nach der vorgehenden Anordnung zugekommenen Mappen und Pläne sind in das Wirthschaftsinventar ordnungsmässig aufzunehmen und nach Vorschrift sub a zu behandeln. Die fürstliche Buchhaltung wird den Befolg im Revisionswege genau überwachen, da dieselbe aus dem verfassten Hauptinventar in der Kenntniss ist, welche Elaborate vorhanden sind, wo sie sich befinden und wohin einige derselben abzugeben kommen.

Die Mappen und Pläne endlich, welche in der Zukunft ausgefertiget werden, sind gleichfalls in jener Art in Evidenz zu stellen, wie dieses sub. a des gegenwärtigen Normals angeordnet ist.

Indem man den genauen Befolg dieser Anordnungen erwartet, haben die Aemter die in dieser Angelegenheit zu Folge des im Eingange erwähnten Cirkulars erstatteten Berichte als erledigt anzusehen.

Wien, am 17. September 1840

Ad Mandatum Serenissimi 

Joseph Freiherr v. Buschmann, mp., fürstlich Liechtenstein’scher dirigirender Hofrath.

Maximilian Kraupa, mp., fürstlicher Wirthschaftsrath

Franz Strak, mp., fürstlicher Sekretär

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[1] LI LA SgRV 1840. Originaltitel. Druck. Registraturvermerk: Nr. 9252/11.