Verordnung betr. die Nachbildung von Münzen


Verordnung
[betr. die Verfertigung und den Gebrauch von Punzen,
Stempeln und Gussmodellen zur Nachbildung von Münzen]
[1]

20.09.1846

Seine Durchlaucht haben die für Oesterreich erflossene Verordnung, womit der § 84 II.Thls. des StGB. sowol auf die Verfertigung als auch auf den Gebrauch von Punzen, Stämpeln und Gussmodelle zu Abdrücken oder Nachbildungen von Münzen in Metallen in Anwendung gebracht wird, für Höchstihr Fürstenthum dahin aufzunehmen geruht :

„Dass sowol die Verfertigung als der Gebrauch von Punzen, Stämpeln und Gussmodellen, von was immer für einer Form, mit welcher Abdrücke oder plastische Nachbildungen von Münzen nach einem im In- oder Auslande gesetzlich gangbaren Gepräge in Metallen erzeugt werden können, dieselben mögen zum Spielwerke, zu Verzierungen oder sonst was immer für einen, obgleich an sich erlaubten Zweck bestimmt seyn, als schwere Polizeiübertretung gegen die öffentlichen Anstalten zu behandeln und nach dem 84. § des II. Theils des Straf-Gesetzbuches zu bestrafen sind.“

Wien am 20. September 1846.

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei.

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath.

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath

Franz Strak, Sekretär

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[1] Kein Originaltitel. Druck. LI LA SgRV1846.