Verordnung betr. Anteil des Pflichtteilnehmers bei Nachlassenschaften


Verordnung
[betr. Anteil des Pfli
chtteilnehmers bei Nachlassenschaften][1]

vom 31. August 1844

Se. Durchlaucht haben die für Oesterreich über die Frage: ob der Pflichttheilnehmer seinen Antheil in natura aus den Gegenständen des Nachlasses fordern könne? –erflossene Erläuterung für Höchstihr Fürstenthum dahin zu recipiren geruht:

Der Notherbe hat nach dem § 784 des a.b.G.B, keinen Anspruch auf verhältnismässige Antheile an einzelnen zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern nur auf den nach gerichtlicher Schätzung berechneten Werth seines Erbtheils.

Welches dem Oberamte zur Kundmachung und Darnachachtung hinausgegeben wird.

Wien am 31. August 1844.

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei.

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath.

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath.

Franz Strak, Sekretär. 

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[1] Kein Originaltitel. Druck, LI LA Sg RV 1844.