Organisation der obersten Verwaltungsbehörden und der Justiz sowie Trennung der Domänen- von der Landesverwaltung


[Verordnung betr. Organisation der obersten Verwaltungsbehörde und der Gerichte sowie die Trennung der Domänenverwaltung von der Landesverwaltung][1]

vom 26. September 1862 

Wir Johann II. von Gottes Gnaden Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg etc. etc. haben, von der Ueberzeugung geleitet, dass es den Interessen Unseres Landes und fürstlichen Hauses mehr entspreche, wenn Wir die oberste Verwaltungsbehörde mit ihrem Amtssitze in das Fürstenthum verlegen, und hiemit zugleich in objektiver Beziehung eine Trennung der fürstlichen Domänenverwaltung von der Landesregierung in Vollzug setzen lassen, folgenden organischen Anordnungen Unsere Genehmigung ertheilt:

1. Als politische, Justiz- und Straf-Behörde erster Instanz hat ein Landgericht zu fungiren:

2. Zur Besorgung der Geschäfte der öffentlichen Verwaltung wird als Regierungsbehörde die Regierung in Vadutz [!] mit der in der beifolgenden Instruktion ./.[2] vorgezeichneten Amtswirksamkeit eintreten.

3. Unsere Hofkanzlei in Wien verbleibt Recursinstanz in politischen und Finanzangelegenheiten, sowie auch Appellationsgericht in Justizgegenständen, dessgleichen

4. das dem bestehenden Uebereinkommen mit der kaiserlich österreichischen Regierung gemäss bestellte Oberlandesgericht zu Innsbruck als oberster Gerichtshof.

5. Von der Regierung, jedoch vorerst nur in objektiver Beziehung getrennt, hat für Unsere Domänensachen die Rentenverwaltung zu Vaduz mit der unmittelbaren Unterordnung unter Unserer Hofkanzlei fortzubestehen.

6. Die fürstliche Buchhaltung endlich wird sowohl für die Staatsbehörden als auch für das Rentamt Unseres Fürstenthumes die Rechnungs-Controllgeschäfte versehen.

Schliesslich setzen Wir den 15. Oktober d.J. als den Termin fest, an welchen die Behörden nach Unserer gegenwärtigen Anordnung in Wirkung zu treten haben, und von welchem Zeitpunkte an die Amtswirksamkeit der einzelnen Aemter nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu handhaben ist.

Schloss Eisgrub, am 26. September 1862

L.S.

Johann m/p

Carl Haus von Hausen m/p          
Landesverweser

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[1] SgRV 1862/8
[2] Die Amtsinstruktion vom 26.9.1862 erschien als Anhang zu diesem Erlass.