Verordnung betr. Weinausschank[1]
vom 30. Januar 1809
Seine Durchlaucht haben mittelst herabgelangten hohen Hofkanzleyreskripts vom 16ten dieses Monats in Ausübung Höchst Ihrer Souveränitäts-Rechte Ihres Fürstenthums zu entschliessen befunden, dass, da die Ertheilung der Befugnis zur Schanksausübung ein landesherrliches Recht seye, für die Hinkunft nur jener den Weinschank zu betreiben befugt seyn werde, der nicht nur vom Oberamt hiezu die Bewilligung erhalten haben wird, sondern sich auch zur Zahlung eines jährlichen verhältnissmässigen Zinses, der nach der Lage und möglichen Anwehr des Getränks nach den angegebenen Klassen bestimmt werden wird, verbindlich gemacht.
Diesem zu Folge haben alle jene, welche den Weinausschank auf diesem Fürstenthume laut älteren Bewilligungen, die hiemit aufgehoben werden, ausüben, sich binnen einer Zeitfrist von 4 Wochen um so sicherer beim Amte um eine neuerliche Bewilligung anzumelden und sich der jährlichen Zahlung des vom Amte festzusetzenden Zinses nebst dem schon von Alters her bestehenden Umgeldes zu fügen, als sie im widrigen ohne Unterschied einen ferneren Weinausschank auszuüben nicht mehr berechtiget wären und bei unbefugter Betretung mit Confiscation des Weinvorrathes und insbesondere zum erstenmahle mit einer Geldstraffe von 10 Reichsthalern, zum zweitenmahl mit 20 Reichsthalern und zum drittenmahle mit 40 Reichsthalern nebst 14 tägigem strengen Arreste bestraft werde würden.
Dieses Gesetz wird hiemit zur allgemeinen Darnachhaltung kundgemacht, damit sich Niemand mit einer Unwissenheit zu entschuldigen vermöge; und ist von den Gemeindevorstehern vorzüglich zur Kenntnis der Gastwirthe und der Weinschänker zu bringen.[2]
Vaduz, den 30ten Jänner 1809
Schuppler m.p.
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[1]LI LA RB W3 1809. Kein Originaltitel. Kundgemacht mittels Zirkular an die Gemeinden, das Original des Hofkanzleireskripts fehlt.
[2] Text auf dem Zirkular: „Vom Amte an die Gemeindvorsteher zu, Balzers, Triesen, Triesenberg, Vadutz, Schaan, Planken, Eschen, Mauren, Schellenber, Ruggel, Gamprin“.