Kundmachung des Hofkanzlei-Reskripts betr. Konsumzoll


[Kundmachung des Hofkanzlei-Reskripts über den Konsumzoll][1]

vom 28. September 1811

An die Gemeindsvorsteher[2]

Herabgelangtes Höchstes Hofkanzleyrescript.

Nachdem gemäss des amtlichen Berichtes vom 1/18ten vorigen Monats die Zollerhebung von denen durch die Unterthanen zu Markte und dagegen wieder hereinbringenden Produkten in Rücksicht der Zollstätte sowohl als auch des sehr geringen Quantums wegen nicht wohl anwendbar ist, so ist dieser klein Consumo- oder Ausfuhrzoll dadurch hereinzubringen, wenn jeder Haushaltung im Lande für das, was in kleinerer Quantität ausser Landes und so wieder hereingebracht wird, mit Ausnahme der Armen, die weder etwas ins Ausland absetzen auch von dort beziehen, jährlich 6 xr zu bezahlen aufgetragen, und dieser Kleinzoll durch das Hauptzollamt in Vaduz jährlich zu Ende Dezember eingetrieben würde.

Da übrigens die Artikeln Wein und Branndwein nach der neuen Zolltariff vom 6ten Juny 1808 gegen den Werth aller Zollgegenstände geringer bezollet sind, so unterliegt es keinem Anstande hievon nicht nur den Einfuhr- und Transito-Zoll zu erhöhen, sondern auch insbesondere einen eigenen Consumozoll festzusetzen, welcher nach dem weitern Vorschlag und zwar

        bey einem Sohm[3] auf         12 xr

        bey einem Legele[4]              6 xr

        und 13 Viertl[5] auf                12 xr

und insbesondere von jedem Viertl Branndweine, der im Lande consumirt wird, vom Viertl mit 12 xr vom Ausländer Wein aber, vor der Einfuhr und Transitozoll betrift auf 24 xr per Fuder[6] oder 80 Viertel erhöhet, und auf jedes Fuder, so inner Landes abgesezt wird, noch insbesondere ein Consumozoll von 2 fr. per Fuder bestimt werden könnte.

Ebenso ist der Zolltariff von allerhand Früchten auf 2 xr per Malter zu erhöhen und der Artikel Felle, Häute und Bälke - worunter jedoch nur kleinere Häute als Kalb, Geiss und andere kleine Felle verstanden sind, da die grösseren Häute ohnedies einem Zoll von 2 xr per Stück unterliegen - mit einem Zoll von 3 xr per Zentner zu belegen.

 

Welches alles insgesamt a die recepti[7] in Wirkung zu tretten hat.

Wien den 28ten September 1811

Walberg m.p.

Seine Hochfürstlich Liechtensteinische Kanzley        
Anton Hauer m.p.

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[1] Kein Originaltitel; Original: LI LA RB Z1 1811

[2] Die Kundmachung erfolgt durch ein Zirkular. Gemäss Vermerk vom 7. Oktober 1811 von Joseph Schuppler auf dem Schreiben erging dieses an folgenden Personenkreis: „Von diesem herabgelangten allerhöchsten Reskripte werden sowohl sämtliche Gemeindsvorsteher zur ordentlichen amtlichen Kundmachung wie auch das Fürstliche Hauptzollamt zu Vaduz, Zoller Fehr zu Rofenberg, Rheinzoller Büchl zu Ruggell, Balzerer Weggeld und Gränzzolleinzieher Wolfinger, und Schaanwalder Weggeld und Gränzzolleinzieher Matt, dann Schaaner Weggeld- und Zolleinzieher Wachter zur Darnachachtung verständiget. Dieses Zirkular ist von allen zu unterschreiben, und von dem letzten beim Amte abzugeben.“

[3] Saum, in Graubünden und im St. Galler Rheintal ca. 90-117 l (HLS).

[4] Lägele = Fässchen. Als Massangabe in Liechtenstein sonst nicht gebräuchlich (Grimm’sches Wörterbuch).

[5] Viertel = ca. 14,1 l (Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 412)

[6] Fuder = ca. 11,3 hl (Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 412)

[7] Ab dem Tag des Emfpangs.