[Grundbuchpatent]
vom 1. Januar 1809
Wir Johann Joseph, Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rittberg, Ritter des goldenen Vliesses und Grosskreütz des militärischen Maria Theresien Ordens, Sr. Kaiserl. Königl. Apostolischen Majestät wirklicher Kämmerer, General der Kawallerie, Inhaber des siebenten k.k. Husaren Regiments, Commandant der K.K. Residenz Stadt Wien und Kommandierender General in Österreich ob-und unter der Ems, dann Salzburg und Praeses des K.K. Judicii delegati militaris mixti etc. etc. .
Aus landesväterlicher Fürsorge für Unsere getreue Untertanen und um ihnen einerseits den Besitz ihres Eigenthums, andererseits aber auch die Rechte der Gläubiger auf eine gesetzmässige Art zu versichern haben Wir in Ausübung der Souverainitätsrechte Unseres Sohnes Herrn Fürsten Carl die ordentliche Errichtung der Grundbücher in dem souverainen Fürstenthum Liechtenstein anbefohlen; zu welchem Behufe Wir folgende Vorschriften gebiethen:
§ 1
Unser Oberamt soll über alle Uns unterthänigen unbeweglichen Güter, Gründe, Rechte und Dienstbarkeiten in der möglichst kürzesten Frist eigends dazu gewidmete Grundbücher errichten und herstellen.
§ 2
Dieses Grundbuch ist zweifach: das eigentliche Grundbuch und das Urkundenbuch. In das erstere werden alle unterthänigen und dienstbaren Güter, welche versteüert werden, nebst ihren Besitzern, Schuldigkeiten, Lasten und Haftungen eingetragen. In das andere die Urkunden, worauf sich der Besitz, die Vormerkung oder Löschung der Lasten und Haftungen gründet.
§ 3
Das eigentliche Grundbuch enthält zwey Abtheilungen, die erste für die behauste voneinander untrennbare bürgerliche Realitäten und Grundstücke; die andere aber blos für Dienst- und trennbare Güter und Grundstücke.
§ 4
Für vom Hause untrennbare Grundstücke erklären Wir hiemit:
alle zu einem Hause gekommenen Abtheilungen von Gemeindrieden und Bünten in jenen Flächenmaass als sie jedem Landbürger zugewiesen wurden.
von sämtlichen bis jetzt noch trennbar gewesen Äckern, Wiesen und Waldstrecken jene, welche bey der Grundbuchserrichtung zum Hause von Unserem Oberamte werden zugeteilet werden, wobei selbes
den Grundsatz zu beobachten hat, dass die gelegendsten und grössten Strecken zu Hausgründen zugezogen werden, auch dass von sämtlichen nun trennbaren Grundstücken wenigstens zwey Drittheile zum Hause als untrennbar beigezogen und nur ein Drittheil für die Zukunft trennbar belassen werde.
Güter, denen durch Beiziehung zum Hause die Untrennbarkeit beigelegt wurde dürfen dann ohne Unserer ausdrücklichen Bewilligung, von der Besitzung nicht mehr abgesöndert werden.
§ 5
Die Eintragung der untrennbaren Stücke in das Grundbuch, hat auf folgende Art zu geschehen:
- das Nummero des Hauses;
- das Haus samt den dazu gehörigen Nebengebäuden;
- die Grundstücke: erstens an Weingärten, zweitens an Ackerstücken, drittens an Wiesen und viertens an Waldungen; jedes Besitzungsstück nach fortlaufenden, sich bei jedem Besitzstande eindigenden Zahlen;
- muss bei jedem Stücke die Flächenmaass und dann
- der Werth der sämtlichen Besitzungen angegeben werden. Beides letztere kann aus denen von Unseren Unterthanen abgegebenen vorjährigen Steüerfassionen herausgezogen werden.
- Hierauf folgen die Schuldigkeiten, wie sie unter verschiedenen Namen ins Rentamt oder an die Pfarrey oder an die Gemeinde oder an einen Dritten, in Geld, Naturalien, Dienstleistung oder andern Obliegenheiten zu entrichten sind.
- Nach selben kömmt der dermalige Besitzer samt Berührung seines Erwerbstitels aufzuführen und
- diesem folgen die auf den Grundstücken versicherten Haftungen mit Hinweisung auf das verpfändete Spezialpfand nach; wie dies alles in dem Formular A beispielsweise vorbezeichnet ist.
§ 6
Bey trennbaren oder sogenannten Freygründen wird
1.tens das Grundstück mit seinem Namen, Flächenmaass und angeschlagenen Wert angeführt; dann folgen:
2.tens die auf diesem Grundstücke haftenden öffentlichen Schuldigkeiten und Giebigkeiten, wie sie dermal bestehn.
3.tens Hierauf ist der Namen des dermaligen Besitzers mit kurzer Berührung seines Erwerbtitels anzusetzen und endlich
4.tens kommen die darauf haftenden Passiva vorzuzeichnen, wie dies die Formularien B [und] C zur Belehrung darstellen.
§ 7
Grundstücke, die mit einem Lehensbande gegen Uns verknüpft sind, sind in keines dieser 2. Grundbücher einzuziehen, sondern für selbe ist ein eigenes Grundbuch nach dem Formular C zu errichten und bei jeder einzelnen Einlage der Lehensnexus zu berühren.
§ 8
Sind einmal diese Grundbücher in Ordnung, dann ist kein Eigenthümer berechtigt, von seinem als untrennbar anerkannten Grundstücken ein Spezialpfand zu verschreiben; sondern es muss seine sämtliche, als untrennbar anerkannte Besitzung eingesetzt werden.
9 §
Wenn von einem untrennbaren Gute in der Folge mit Unserer Bewilligung ein Theil abgesöndert wird, soll das getheilte Gut bei der vorigen Rubrick ab und in eine besondere Rubricke zugeschrieben werden.
Wäre aber das Gut mit Schulden behaftet, so kann eine solche Absönderung in dem Grundbuche nicht eher als nach vorhergegangener Vernehmung der darauf versicherten Gläubiger geschehen.
§ 10
Der Besitzer ist mit Tauf- und Zunamen und mit Bezeichnung seines Standes; wenn dieser ihm von andern Menschen gleichen Namens zu unterschieden vermag, anzuführen. Ist der Besitz zweien Eheleuten oder mehreren Persohnen gemeinschaftlich eigen, so sind alle zu benennen und bei jedem, was ihm für ein Theil eigenthümlich sey, anzumerken. Stehet der Besitz einer Gemeinde zu, so ist die allgemeine Benennung der Gemeinde hinreichend, wenn nicht etwan dieselbe einen Gewährsträger eigens bestellet hätte, in welchem Falle dieser ausdrücklich anzumerken ist. So oft der Besitzer sich ändert, wird die neüe Veränderung hinzu geschrieben, welches auch dann zu geschehen hat, wenn ein neuer Mitbesitzer eintritt.
§ 11
Für itzt wird derjenige als der Besitzer eingetragen, der den wirklichen Besitz ausübt. In Zukunft soll aber der rechtsgültige Besitz eines Gutes nur durch das Grundbuch erhalten werden. Jeder neüe Erwerber eines in das Grundbuch eingetragenen Gutes muss daher seine darauf erworbenen Rechte bei dem Grundbuche anzeigen und die Eintragung bestättigen lassen.
§ 12
Jeder in dem Grundbuche vorgemerkte Besitzer hat auf jener Urkunde, die zur Wirkung des Besitzes im Grundbuche vertragen wird, die amtliche Bestättigung zu erhalten, nach welcher der im Grundbuche erscheinende Besitzstand bestättiget wird.
§ 13
Wer ein in dem Grundbuche eingetragenes Gut durch Vormerkung eines entlehnten Kapitals beschweren will, muss sich als Eigenthümer dieses Gutes ausweisen und dazu die Verschreibung seines Besitzstandes in dem Grundbuche bewirken.
§ 14
Die Vormerkung wird in dem Grundbuche auf nachfolgende Art eingetragen:
- der Tag des überreichten Vormerkungsgesuches,
- der Name desjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung geschieht,
- der Betrag der Forderung oder die Eigenschaft sonst einer Verbindlichkeit, welche vorgemerkt wird,
- das Datum der die Verbindlichkeit begründeten Urkunde und
- Nummer und Blat des Urkundenbuchs, wo die Urkunde eingeschaltet ist.
§ 15
Wenn mehrere Vormerkungen nach und nach vorkommen, sind sie bei dem Gute, das sie betreffen, eine nach der andern wohl sichtbar abgesöndert; jedoch in einer Reihe fortzuführen, ohne einen zwischen Raum zu lassen.
§ 16
Falt auf ein im Grundbuch vorgemerktes Recht oder Kapital eine weitere Vormerkung vor, so ist sich bei dieser zwar auf gleiche Art zu benehmen, doch soll zur Seite, wo das Kapital vorgemerkt ist, beigesetzt werden, dass hierauf eine weitere Vormerkung hafte.
§ 17
Als Eigenthümer eines bei dem Grundbuche vorgemerkten Kapitals, ist nur derjenige anzusehen, auf dessen Namen des Kapital bei dem Grundbuche vorgemerkt ist oder der sich über das erhaltene Eigenthum rechtsgültig ausgewiesen, und daher sämtliche Beweisurkunden vormerken und in das Urkundenbuch hat eingetragen lassen.
§ 18
Die Wirkung der Vormerkung ist, dass auf das in dem Grundbuche eingetragene Gut oder auf das vorgemerkte Kapital die Verbindlichkeit, welche vorgemerkt worden, ein ausdrückliches Pfandrecht von dem Augenblicke an erhält, da die Vormerkung in dem Grundbuche wirklich geschieht. Das Vorgangsrecht der Gläubiger wird durch die Vormerkungszeit allein bestimmt und der früher Vorgemerkte geht dem später Vorgemerkten vor, wenn gleich des letzteren Forderung früher entstanden wäre.
§ 19
Es ist also auch nur diejenige Verbindlichkeit früher vorzumerken, um deren Einverleibung das schriftliche oder mündliche Ansuchen früher und zwar in solcher Ordnung geschehen ist, dass hierüber das Grundbuch die Bewilligung erteilen konnte.
§ 20
Kommen auf eben dasselbe Gut mehrere Vormerkungs Gesuche zu gleicher Zeit vor, so sind sie, so ferne sie gehörig eingerichtet waren, an eben dem Platze mit gleichem Rechte bei dem Grundbuche anzusetzen.
Die Vormerkung ist sogleich, als das ordentliche Ansuchen geschehen, vorzunehmen, die Grundbuchstaxe mag entrichtet seyn oder nicht, indem diese von dem Säumigen auch nach geschehener Vormerkung eingetrieben werden kann.
§ 21
Die bey dem Grundbuche vorgemerkten Gläubiger gehen allen denen vor, die nicht vorgemerkt sind mit Ausnahme derjenigen, denen Wir in Unserer Konkursordnung ein vorzügliches Recht ausdrücklich vorbehalten haben.
§ 22
Wenn die Vormerkung in dem Grundbuche vollbracht worden ist, so ist dies auf der zur Einverleibung exhibirten Urkunde mittelst amtlichen Zeügnisses zu bestättigen.
§ 23
Auf ein in dem Grundbuche eingetragenes Gut kann das Pfandrecht und das hieraus fliessende Recht nicht anders als durch die Vormerkung bei dem Grundbuche bewirkt werden. Demnach werden hiemit alle andere bisher erwirkten Universalverpfändungen, Hipotheca tacita, consentionales oder wie sie immer heissen mögen, in Rücksicht auf die in dem Grundbuch eingetragenen Güter oder die daselbst vorgemerkten Kapitalien, in so fern unkräftig und unwirksam, dass dadurch ein Pfandrecht zum Nachtheil eines wirklich vorgemerkten Glaübigers, nicht kann geltend gemacht werden. In Ansehung des beweglichen Vermögens eines Schuldners aber oder in so weit das unbewegliche Gut oder das auf demselben haftende Kapital den vorgemerkten Gläubiger nicht zu haften hat, wird durch gegenwärtige Verordnung in den bisher erworbenem Pfandrechte keine Abänderung getroffen.
§ 24
Die in den Amtsprotokollen erscheinenden Verpfändungen sind, in so ferne sie eruirt werden können, in dem Grundbuche bei dem betreffenden Gute taxfrei auszuzeichnen. Jene Gläubiger jedoch, denen ein etwa nicht vorgemerktes, doch verschriebenes Pfandrecht zustünde, sind von dem Zeitpunkte der zu Stande gekommenen Grundbücher binen einem Jahre zur Beibringung und Auszeichnung ihrer Pfandurkunden mit dem Beisatze vorzuladen, dass nach Verfliessung dieses Zeitraums ihr Vorrecht nicht mehr geltend gemacht werden könnte.
§ 25
Jedermann ohne Unterschied des Standes ist berechtiget seine Forderung, wenn auch die Zahlungs- oder Verfallszeit noch nicht vorhanden ist, auf das seinem Schuldner eigenthümliche Gut oder durch das Grundbuch gesicherte Kapital vormerken zu lassen, und ist hiezu die Einwilligung des Mitglaübigers oder Schuldners nicht notwendig. Die Vormerkung kann auch dannoch bewirkt werden, wenn dieselbe von einem Schuldner oder Glaübiger bestritten wird.
§ 26
Ist eine Forderung ohne die Einwilligung des Schuldners vorgemerkt worden, so ist letzteren das Recht vorbehalten durch ein Jahre vom Tage der ihm geschehenen Bekanntmachung der erfolgten Vormerkung an, den Glaübiger zur rechtlichen Erweisung seines Anspruches aufzufordern, und nur nach Verlauf dieser Frist kann die vorgemerkte Forderung für erwiesen gehalten werden; es wäre dann, der Eigenthümer der Forderung stellte durch Nachtragung des Geständnisses von seinem Schuldner oder durch Beibringung eines zu seinem Vortheile bewirkten Urtheils den frühern Beweis über die Richtigkeit seiner Forderung her. Wird innerhalb der gesetzmässigen Frist der Rechtmässigkeit der Forderung ordentlich widersprochen, so ist die Strittsache der Ordnung nach zu verhandeln und durch richterliches Urtheil zu entscheiden.
§ 27
Es entstehet ein Unterschied in der Art der Vormerkung aus dem Umstande, ob die angesuchte Vormerkung sich auf eine grundbuchsmässige Urkunde gründe oder nicht? Eine Urkunde ist nur dann als grundbuchsmässig anzusehen, wenn darin:
1.tens die Ursache, aus der die Verbindlichkeit entstanden;
2.tens das Gut, so der Verbindlichkeit zur Sicherheit und zum Unterpfand dienen soll, klar und deütlich bestimt;
3.tens das dem Glaübiger eingeraumte Befugnis – sich bey dem Grundbuche vormerken zu lassen, ausdrücklich eingeschaltet und
4.tens die Urkunde sowohl von dem Aussteller derselben als auch von zwei Zeügen unterschrieben ist.
§ 28
Gründet sich das Ansuchen der Vormerkung auf eine solche grundbuchsmässsige Urkunde:, so ist gegen Anschliessung der Original-Urkunde oder einer vidimirten Abschrift derjenigen Gerichtsbehörde, bey welcher das Originale erliegt, die Vormerkung ohne alle Umstände zu bewilligen und mittelst ordentlicher Eintragung vorzunehmen.
§ 29
Gründet sich dagegen das Ansuchen der Vormerkung nicht auf eine grundbuchsmässige Urkunde, so muss der Eigenthümer der Forderung zugleich eine ordentliche Klage einreichen, worüber das ordentliche Verfahren eingeleitet und nur inzwischen eine einstweilige Voranmerkung (praenotatio) bewilliget wird.
§ 30
Forderungen solcher Eigenthümer, denen die Verwaltung ihres Vermögens nie anvertraut oder wieder abgenommen worden, sollen eben binen einem Jahre nach beendigtem Grundbuche vorgemerkt werden; widrigens der saümige Vormund oder Unser Oberamt, in so weit demselben diese Forderungen bekannt gewesen sind, für allen Schaden zu haften haben wird.
§ 31
Damit wegen Absönderung der Güter zwischen den Glaübigern eines Erblassers und den Glaübigern des Erbens kein Streit entstehe, wird den Glaübigern des Erblassers ein volles Jahr, vom Tage der erfolgten Erbsantrettung, bestimmet, während welchem sie die Vormerkung ansuchen können.
Der Glaübiger des Erblassers, der in dieser Zeit die Vormerkung angesucht hat, gehet dem obschon früher vorgemerkten Glaübiger des Erbens vor. Sonst und nach Verlauf eines Jahres giebt die frühere Vormerkung zwischen den Glaübigern des Erblassers und des Erbens der allgemeinen Regel nach den Vorzug.
§ 32
Nach dem Todes des Eigenthümers kann die Vormerkung einer von demselben herrührenden Verbindlichkeit so lange angesucht werden, als sein Erbe Eigenthümer des von dem Erblasser überkommenden Gutes, worauf die Vormerkung angesucht wird, verbleibet.
Wenn aber das Eigenthum an einen Dritten übergeht, kann die Vormerkung einer solchen Verbindlichkeit, auch wenn sich dieselbe auf eine grundbuchsmässige Urkunde gründete, nicht mehr statt haben.
§ 33
So bald ein Konkurs eröffnet ist, kann auf ein in die Konkursmassa gehöriges Gut keine Vormerkung mehr geschehen, und eine wider diese Vorschrift allenfalls geschehene Vormerkung ist ohne Wirkung. So lange indessen kein Konkurs eröffnet ist, kann die Vormerkung Platz greifen, wenn gleich ein Curator oder ein Verwalter aus was immer für einem Grunde aufgestellt seyn sollte.
§ 34
Wenn eine in dem Grundbuche vorgemerkte Forderung über die angesuchte und bewirkte Bewilligung getilget werden soll, ist die Forderung in dem Grundbuche auf eine solche Art, dass der vorige Inhalt noch wohl lesbar bleibe, zu durchstreichen; bei dem Posten aber zur Seite das Wort : getilget, weiter der Tag des geschehenen Ansuchens, der Tag der erfolgten Bewilligung, endlich der Theil und das Blat des Urkundenbuches, wo das Ansuchen und die Bewilligung eingetragen sind, anzumerken.
§ 35
Mit gleicher Vorschrift ist auch vorzugehen, wenn von der vorgemerkten Forderung nur ein Theil getilget und also abgeschrieben wird, doch ist in diesem Falle die Forderung nicht zu durchstreichen, sondern nur zur Seite der getilgte Betrag mit den oben vorgeschriebenen Anmerkungen anzuzeigen.
§ 36
Das Urkundenbuch, welches zu dem Grundbuche gehört und zur Aufbewahrung der darin erwähnten Urkunden bestimmet ist, kann in einem Bande geführt, und wenn dieser voll ist, ein zweiter und so weiter verlegt werden, doch sind hierin die Urkunden ohne Zwischenraum nach der Reihe, wie sie vorkommen, einzutragen.
§ 37
So bald das Grundbuch zu Stande gekommen ist, liegt Unserem Oberamte ob, jeden Besitzer insbesondere vorzurufen und ihm dem Inhalt, so weit er auf das eigenthümliche Gut Beziehung hat, genau und deütlich vorzutragen, damit die etwa eingeschlichenen Gebrechen im gütlichen Einverständnisse behoben werden mögen. Auch ist demselben auf Verlangen eine Abschrift von dem, was über seine Realitäten in dem Grundbuche eingetragen stehet, das ist ein Grundbuchsauszug, ohne aller Verzögerung zu ertheilen.
§ 38
Wer sich durch eine Amtshandlung in seinem Rechte gekränkt zu seyn glaubt, so weit sich die Beschwerde auf unordentliche Vormerkung in dem Besitze, oder in den Verbindlichkeiten oder auf ihre ungebührliche Löschung beziehet, hat die Beschwerde bei Unserer Hofkanzley anzubringen, welche der begründet befundenen Beschwerde billige Abhilfe zu verschaffen, auch wo sich offenbare Nachlässigkeit oder Schuld des Grundbuches darstellet, mit gehöriger Ahndung und Strafe vorzugehen haben wird.
§ 39
Das Grundbuch ist das ganze Jahr offen zu halten. Jedermann, der sich über eine Antheilnehmung rechtfertigen kann, die Einsicht unentgeltlich zu gestatten, auch auf Verlangen ein Grundbuchsauszug zu ertheilen.
§ 40
Jede Besitzveränderung muss längstens innerhalb eines halben Jahres, nachdem sie zu Stand gekommen, bei dem Grundbuche um so gewisser angezeigt werden, als im entgegengesetzten Falle das Oberamt berechtiget ist, über die sonst gewöhnliche Gebühr noch zwey Gulden Strafgebühr aufzurechnen.
§ 41
Für die vollzohenen Grundbuchshandlungen sind nachfolgende Taxen abzunehmen, und zu verrechnen.
| fl. | kr. |
1. Für die Einschreibung eines Besitzers in das Grundbuch | - | 6 |
2. Für die Auslöschung eines Besitzers aus dem Grundbuche | - | 6 |
3. Für die Eintragung einer Schuld oder andern Verbindlichkeit in das Grundbuch | - | 6 |
4. Für die Auslöschung einer in dem Grundbuche vorgemerkten Verbindlichkeit | - | 6 |
5. Für die Eintragung der Urkunden, welche den Besitz begründen, in das Urkundenbuch nach dem Werth des Gutes: von 10 bis 25 fl. von 25 bis 50 fl. von 50 bis 100 fl. von 100 bis 200 fl. von 200 bis 400 fl. von 400 bis 500 fl. von 500 bis 1000 fl. von 1000 bis 1200 fl. und dann für jedes Hundert darüber 1 fl. | - - - 1 1 2 2 3 | 15 30 45 - 30 - 30 - |
6. Für die Eintragung der Urkunden, welche die Vormerkung einer Schuld oder andern Verbindlichkeiten oder die Löschung der vorgemerkten begründen, in das Urkundenbuch nach dem Betrag der Schuld oder Verbindlichkeit: von 10 bis 50 fl. von 50 bis 100 fl. von 100 bis 150 fl. von 150 bis 200 fl. von 200 bis 400 fl. von 400 bis 500 fl. von 500 bis 1000 fl. und darüber von jedem Hundert | 1 1 1 | 10 20 30 40 - 20 40 10 |
7. Für die Erfolgung eines Grundbuchsauszuges | | 15 |
8. Für jede Abschrift aus dem Urkundenbuche sind der Kanzley 2 Kreützer per Seite zu bezahlen. | | |
§ 42
In Aufrechnung der Taxen ist Jedermann gleich zu halten und muss die Taxe diejenige Parthey bezahlen auf deren Anlangen, die der Taxe unterliegende Amtshandlung geschehen ist.
Der Betrag der abgenommenen Taxe ist auf die Urkunde bei dem Zeugnisse anzumerken, das über die grundbücherliche Amtshandlung ausgefertigt wird.
Wien, den 1.te Jänner 1809
Johann Fürst von Liechtenstein m.p.
Theobald von Walberg m.p.
Georg Hauer m.p.
Beziehung auf Urkunden | Lit A Nr. 15 | Schuldigkeiten und Lasten |
| 1tens Ein Bürgerhaus samt Stall, und einem gewölbten Keller. Hierzu gehörige Güter an Gärten 2tens ein Krautgartel 3tens ein Grasgarten [zusammen] 735 Klftr. An Weingärten 4tens Ein Stuck in der Egerten 95 Klftr. 5tens Ein Stuck in Raditsch 135 Klftr. An Aeckern 6tens Drey und ein halb Theil im Neügut 900 Klftr. 7tens Ein Theil an der Strasse 136 Klftr. 8tens Zwei Stück in der Pradafant 550 Klftr. An Wiesen 9 tens Ein Stück vom Gemeindstheil in Mühleholz 4200 Klftr. 10tens Ein Stück auf dem Schaaner Ried 2800 Klftr. Nach der Steüerfassion im Werth von 826 fl. Steüer so wie sie vom Lande auferlegt wird. An Neügutschilling, und Neügereitzins Jahrlich eine Fastnachtshenne. Von den Grundstücken Natural-Zehend an die Obrigkeit, den Schaaner Pfarrer und Vaduzer untern Hofkaplan. Besitzer Johann Rheinberg, David Sohn Amtsboth durch Kauf. | fl. 1 | kr. 12 | D 2 |
Beziehung auf Urkunden | Hierauf haften | Schuldigkeiten und Lasten |
| Dem Churer Domkapitl unter Verpfändung 1.Stück Ackers im Protafant Dem Fürstlichen Rentamt ut Obligation vom 10.te May 792 Unter spezialpfand des Haus und Hofes samt Bünt und Zugehör Dem Johann Theodor von Enderle laut Urkunde vom 5.te July 806 an Einziehers Caution. Unter Verpfändung des Neuguts des Strasstheiles, des einen Stücks Prodafant und eines Stücks Bündt beim Haus. Dem Herrn Probsten Fleuri zu Chur nun dem Meraner Seminarium Unter Verpfändung des Weingartens im Raditsch. Ein Stück Weingarten in der Marin 45 Klftr. Werth nach der Steüerfassion 25 fl. Schuldigkeit Zehend an die Obrigkeit, Schaaner Pfarrer, und den Vaduzer untern Hofkaplan Besitzer Johann Rheinberger Davids Sohn Amtsboth Besitzer sub No.15. Ein Stück Acker im Gapetsch von 465 Kl. Werth nach der Steüerfassion 70 fl. Schuldigkeit Dieser Acker unterliegt der Zehentschuldigkeit an die Herrschaft St. Johann, und Vadutzer untern Hofkaplan, dann die Schaaner Pfarrei nach der alten Observane. Besitzer Johann Rheinberger Davids Sohn, Amtsboth nun auf dem Hause No.15. Hierauf haften Laut Cautionsinstrument vom 5.te July 806 zu Handen des Theodor von Enderle eine Caution pr. | fl. 100 500 100 1400 | kr. - | d - |