Wiederwägungsgesuch der Sparkasse betr. die Gebührenfreiheit für die Umwandlung von Schuldbriefen
Auf Antrag der Finanzkommission wird dem Ersuchen stattgegegeben. Es wird eine einmalige Gebühr von 300 Franken festgesetzt.
Subventionsgesuch für das vorarlbergisch- liechtensteinische Wörterbuch (Dr. Jutz Leo)
Der Landtag bewilligt auf Antrag von Landtagspräsident Frommelt Anton 300 Franken aus Landesmitteln. 300 Franken trägt der Landesfürst.
Landesrechnung und Jahresbericht für das Jahr 1933
Die Landesrechnung wird titelweise verlesen und nach Aufklärung von Regierungschef Dr. Hoop Josef über die Überschreitungen bei Drucksachen und beim Bauamt sowie über die Reorganisation der Polizei einstimmig genehmigt. Der Regierungschef teilt mit, dass die Geschäftsprüfungskommission, welche den Jahresbericht zu revidieren hat, demnächst einberufen wird.
Neuausgabe der Anlagen I und II zum Zollanschlussvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz
Der Landtag nimmt Kenntnis von den schweizerischen Rechtsvorschriften und Staatsverträgen, die aufgrund des Zollanschlussvertrages in Liechtenstein Anwendung finden, und ersucht die Regierung um Veröffentlichung derselben.
Anwendbarkeit des schweizerischen Bundesgesetzes vom 26. September 1931 über die wöchentliche Ruhezeit und die Vollziehungsverordnung vom 11. Juni 1934 hiezu (Zollanschlussvertrag)
Das Bundesgesetz wird zur Kenntnis genommen und dessen Veröffentlichung der Regierung übertragen.
Anwendbarkeit der schweizerischen Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugfahrer auf Liechtenstein (Zollanschlussvertrag)
Die Verordnung wird vom Landtag zur Kenntnis genommen und deren Veröffentlichung durch die Regierung angeordnet.
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Pariser Luftfahrtabkommen vom 13. Oktober 1919, abgeändert durch die Protokolle vom 27. Oktober 1922, 30. Juni 1923 und 11. Dezember 1929
Der Beitritt zum revidierten Pariser Luftfahrtabkommen, welcher am 20. Juli 1934 erfolgt ist, wird vom Landtag zur Kenntnis genommen und die Regierung mit der Publikation des Beschlusses beauftragt.
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