Ordentliche Landtagssitzung vom 26. Juni 1883


Protokoll der Landtagssitzung vom 9. Juni 1883
Das Protokoll wird nach Verlesung genehmigt.

Bekanntgabe der Einläufe
Dem Landtag werden die eingegangenen Schriftstücke bekanntgegeben:
- Petition der Gemeinden betr. Ortsschulfonds
- Regierungszuschrift betr. Pensionierung von Forstinspektor Schauer Alois
- Mitteilung des Landtagspräsidenten betr. Bau von Armenhäusern
- Urlaubsgesuch des Landtagssekretärs Öhri Martin, Eschen

Das letzte Gesuch wird bewilligt, die anderen Gegenstände werden der Kommission zugewiesen.

Regierungsvorlage zur liechtensteinischen Justizpflege
Die Regierungsanträge betreffen die Anstellung eines österreichischen Richters sowie den Abschluss eines Staatsvertrages mit Österreich. Der diesbzügliche Kommissionsantrag wird nach vertraulicher Sitzung angenommen.

Regierungsantrag betr. Anstellung eines zweiten Diurnisten
Der Kommissionsantrag wird nochmals der Kommission zur Berichterstattung zugewiesen.

Stipendiengesuche der Lehramtskandidaten Risch Emil, Triesen und Heeb Andreas, Ruggell
Die Gesuch werden gemäss Kommissionsantrag mit 13 gegen 2 Stimmen abgewiesen.

Subventionsgesuch der Gemeinde Triesen für den Strassenbau nach Lawena
Der Landtag genehmigt einstimmig 300 fl.

Regierungsantrag betr. Subventionierung des Beschälungshalters (Pferdezucht)
Der Landtag genehmigt pro 1883 150 fl.

Regierungsantrag betr. Lohnvergütung für den als Aushilfsdiener tätigen Landweibel Beck
Der Majoritätsantrag der Kommission wird mit 8 Stimmen angenommen.

Genehmigung der Unterstützungsgelder für die Wassergeschädigten in Tirol und Deutschland
Die Ausgabeposten in der Höhe von 700 fl. und 1000 Mark wird einstimmig genehmigt.

Gesuch des Fischereipächters Wolfinger Franz, Balzers, um Pachtschillingnachlass von 50 fl.
Der Kommissionsantrag auf Zahlung von 20 fl. aus der Landeskassa wird mit 14 Stimmen angenommen.

Beratung des Budgetvoranschlages sowie des Finanzgesetzentwurfes pro 1884
Die einzelnen Ausgabe- und Einnahmepositionen der Regierungsvorlage zum Landesvoranschlag sowie die Gesamtsummen werden mit Änderungen angenommen. Nach Abänderung von Artikel 1 wird der Finanzgesetzentwurf einstimmig genehmigt.

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