Landammann und Rat von Glarus und Ulrich Philipp von Hohensax legen ihre Standpunkte hinsichtlich der von ihnen beanspruchten Rechtszuständigkeit über den Fährbetrieb bei Bendern dar.


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Landammann und Rat von Glarus und Ulrich Philipp von Hohensax legen ihre Standpunkte hinsichtlich der von ihnen beanspruchten Rechtszuständigkeit über den Fährbetrieb bei Bendern dar. [1]

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[1] Abschr. (B), GAS U142 – Pap. 1 Blatt 22 / 36,2 cm – fol. 1v unbeschr. – Vermerk: Abgeschriben auß dem urbari zu Werdenberg; von anderer Hand: betr. Fähre b/ Bendern.