Verordnung betr. Gemeinderechnungen


[Fürstliche Verordnung betr. Gemeinderechnungen]

vom 14. Oktober 1804[1]

Wir haben aus allen Amtsberichten sowohl als den übrigen Vorstellungen und Supliken, welche die Jahre her aus Unserem Reichsfürstenthum Liechtenstein eingekommen sind, abgenommen, dass von Seiten der Landschaft und der Gemeinden gar keine Hilfe oder Mittel bestehen müssen, sich wo nicht ganz doch etwas zu erholen und auszuhelfen. Da nun aber keine Gemeinde ganz ohne eigenes Einkommen seyn kann, mithin denen jenen Unseres Reichsfürstenthums hieran sicher auch nicht gebrechen wird: so befehlen Wir unserem Oberamt allda, dass es sich von sammentlichen Gemeinden die Gemeindsrechnungen vorlegen lassen und seiner Zeit, sobald es nemlich die Umstände gestatten, ausführlich Bericht erstatten, in was die Einkünfte einer jeden Gemeinde bestehen, dann wie diese verwaltet, verwendet und verrechnet werden.

Das Oberamt hat diese Unsere Willensmeinung den Gemeinden gleich bei dem Empfang dessen bekannt zu machen, damit dieser so wichtige als für Unsere geliebten Unterthanen erspriessliche Verbesserungsgegenstand möglichst beschleuniget werde; wo sodann nach eingegangenem Bericht Unsere weitere Entschliessung folgen wird.

Feldsperg, den 14ten Octobris 1804.

Aloys Fürst von und zu Liechtenstein[2]

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[1] LI LA RA 1/16/20. Kein Originaltitel. Registraturvermerk auf der Rückseite: " Höchste Verordnung: Die Vorgesetzen der Gemeinden im Fürstenthum Liechtenstein sollen dem Oberamt die Gemeinderechnungen vorlegen. Feldsberg, dat. 14ten 8ber 1804."

[2] Eigenhändige Unterschrift. Links davon rotes Lacksiegel. Durchmesser 35 mm, Siegelbild nicht erkennbar.