Dr. Johann Martin Wech, Landrichter in Ober- und Niederschwaben, teilt den Gemeinden Vaduz und Schellenberg, insbesondere aber der Gemeinde Balzers mit, dass Andreas Guler vor dem Landgericht in Isny ihr Verhalten – nämlich ihn unerachtet der ihnen deswegen schon mehrmals zugestellten Strafandrohungen am Nutzen der ihm verpfändeten Güter zu hindern – erneut eingeklagt und beantragt habe, mit aller Schärfe gegen ihre Unbotmässigkeit vorzugehen, sodass das Landgericht sie bei den bereits früher ausgesprochenen Strafen von 40 und 80 Mark Silber auffordere, auf dem ihnen zum letzten Mal in dieser Angelegenheit angesetzten Gerichtstag Rechenschaft über die Befolgung der gerichtlichen Anordnung abzulegen, Andreas Guler nicht länger in dem ihm zuerkannten Besitz zu hindern, ansonsten gegen sie mit einer Zwangsvollstreckung vorgegangen werden müsste.


9. Februar 1694

Dr. Johann Martin Wech, Landrichter in Ober- und Niederschwaben, teilt den Gemeinden Vaduz und Schellenberg, insbesondere aber der Gemeinde Balzers mit, dass Andreas Guler vor dem Landgericht in Isny ihr Verhalten – nämlich ihn unerachtet der ihnen deswegen schon mehrmals zugestellten Strafandrohungen am Nutzen der ihm verpfändeten Güter zu hindern – erneut eingeklagt und beantragt habe, mit aller Schärfe gegen ihre Unbotmässigkeit vorzugehen, sodass das Landgericht sie bei den bereits früher ausgesprochenen Strafen von 40 und 80 Mark Silber auffordere, auf dem ihnen zum letzten Mal in dieser Angelegenheit angesetzten Gerichtstag Rechenschaft über die Befolgung der gerichtlichen Anordnung abzulegen, Andreas Guler nicht länger in dem ihm zuerkannten Besitz zu hindern, ansonsten gegen sie mit einer Zwangsvollstreckung vorgegangen werden müsste. [1]

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[1] Or. (A), GA S U87c – Pap. 2 Doppelblatt 40,4 / 32,6 cm – fol. 4r unbeschrieben – Siegel (Papier) des freien kaiserlichen Landgerichts in Schwaben auf fol. 3v aufgedrückt – Siegelbeschreibung und Abbildung siehe: Liesching / Vogt, Siegel. In: JBL 85 (1985) Nr. 253, S. 190 – Rückvermerk auf fol. 2v: Mandatum arctius de tandem restituendo ablata et non amplius turbando poenale sine claus[ula] auff die gemeinden Vaduz und Schellenberg und in specie die zum Balzers. Praesentatum den 17ten martii 1694. Tax 2 lb d.
Regest: Schädler, Regesten Gemeindearchive / Alpgenossenschaften. In: JBL 8 (1908) Nr. 192, S. 145f.
Teilabschriften: GA S U80a und GA S U80i