Dr. Johann Martin Wech, Landrichter in Ober- und Niederschwaben, teilt den Gemeinden Vaduz und Schellenberg, insbesondere aber der Gemeinde Balzers mit, dass Andreas Guler vor dem Landgericht in Isny ihr Verhalten – nämlich ihn unerachtet der ihnen deswegen schon zugestellten Strafandrohungen am Nutzen der ihm verpfändeten Güter zu hindern – eingeklagt habe, sodass das Landgericht sie bei einer Strafe von 80 Mark Silber auffordere, auf dem nächsten Gerichtstag Rechenschaft über die Befolgung der gerichtlichen Anordnung abzulegen, Andreas Guler nicht länger in dem ihm zuerkannten Besitz zu stören.


13. Oktober 1693

Dr. Johann Martin Wech, Landrichter in Ober- und Niederschwaben, teilt den Gemeinden Vaduz und Schellenberg, insbesondere aber der Gemeinde Balzers mit, dass Andreas Guler vor dem Landgericht in Isny ihr Verhalten – nämlich ihn unerachtet der ihnen deswegen schon zugestellten Strafandrohungen am Nutzen der ihm verpfändeten Güter zu hindern – eingeklagt habe, sodass das Landgericht sie bei einer Strafe von 80 Mark Silber auffordere, auf dem nächsten Gerichtstag Rechenschaft über die Befolgung der gerichtlichen Anordnung abzulegen, Andreas Guler nicht länger in dem ihm zuerkannten Besitz zu stören. [1]

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[1] Or. (A), GAS U87b – Pap. 1 Doppelblatt 42,6 / 33,5 cm – Siegel (Papier) des freien kaiserlichen Landgerichts in Schwaben auf fol. 2r aufgedrückt – Siegelbeschreibung und Abbildung siehe: Liesching/Vogt, Siegel. In: JBL 85 (1985) Nr. 253, S. 190 – Rückvermerk auf fol. 2v: Mandatum arctius de restituendo ex non amplius turbando poenale über die gemeinden Vaduz und Schellenberg absonderlich aber die von Balzers von klaags wegen herrn Johann Andre Gulers von Weinegg, richters zu Jenins. Tax 2 lb d.
Regest: Schädler, Regesten Gemeindearchive / Alpgenossenschaften. In: JBL 8 (1908) Nr. 192, S. 145f.