Im Namen Kaiser Friedrich III. entscheidet Hans Vogt von Summerau im Nutzungsstreit zwischen Buchs und Schaan, dass der Spruch des Schiedsgericht unter dem Vorsitz von Bürgers Anton Morgentag verbindlich ist.


8. Mai 1460

Im Namen Kaiser Friedrich III. entscheidet Hans Vogt von Summerau zu Prasberg die Streitsache bezüglich umstrittener Nutzungsrechte zwischen den Pfarrgemeinden Buchs und Schaan. Nachdem sich beide Konfliktparteien auf einem am 18. Januar 1460 in Bregenz abgehaltenen Gerichtstag nicht einigen konnten – die Buchser Pfarrgemeinde, vertreten durch Konrad Balof, stellt die Rechtsverbindlichkeit des unter dem Vorsitz des Bludenzer Bürgers Anton Morgentag getroffenen ihrer Meinung nach zu Unrecht zugunsten der Schaaner Pfarrei ausgefallenen Spruchs bezüglich der darin zeitlich und örtlich festgelegten Nutzungsrechte in Abrede und rechtfertigt ihre deshalb vor den Kaiser gezogene Appellation, wogegen die Pfarrgemeinde Schaan, vertreten durch Heinrich Kaisermann, diese als rechtswidrig verurteilt, da sich beide Parteien zur Anerkennung und Befolgung des unter Vorsitz des Anton Morgentag schiedsgerichtlich gefällten Urteils verpflichtet hätten – und nachdem ein erneuter Versuch zur gütlichen Einigung fehlschlägt, entscheidet Hans Vogt, dass der ergangene Spruch verbindlich zu gelten habe. [1]

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[1] Transsumpt in GA S U1 (Urk. v. 29. April 1462), fol. 3r, Zeile 14 - fol. 11r, Zeile 34.