Bürgermeister und Kleiner Rat von Konstanz entscheiden im Nutzungsstreit zwischen Buchs und Schaan, dass, falls die Buchser ihre vorgebrachte Anschuldigung, der Schreiber habe die getroffene Vereinbarung falsch wiedergegeben, nicht beweisen können, das beschlossene Urteil verbindlich sei.


Konstanz, 29. April 1462

Im Namen Kaiser Friedrich III. entscheiden Bürgermeister und der Kleine Rat von Konstanz die Streitsache bezüglich umstrittener Nutzungsrechte zwischen den Pfarreien Buchs und Schaan. Nachdem auf dem angesetzten Gerichtstag beide Konfliktparteien ihre Argumente bezüglich der zur Verhandlung stehenden Streitsache vorgebracht und die Buchser Vertreter ein von einem Schiedsgericht unter dem Vorsitz von Anton Morgentag gefälltes Urteil zugunsten der Schaaner Pfarrgemeinde abgelehnt haben, das ihrer Ansicht nach vom Schreiber entgegen den getroffenen Vereinbarungen aufgesetzt wurde, und sie deshalb an den Kaiser appellierten und auf ihren Anschuldigungen beharrten, nachdem der daraufhin eingesetzte kaiserliche Kommissar Hans Vogt von Summerau zu Prasberg in seinem Urteil dasjenige seines Vorgängers Anton Morgentag bestätigte, und die Einvernahme des Schreibers verlangten, entscheidet das Gericht die Sache dahingehend, dass falls die Buchser ihre vorgebrachten Anschuldigungen vor Gericht nicht zu beweisen vermögen, das beschlossene Urteil verbindlich sei.[1]

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[1] Or. (A), GA S U1 – Pg. 12 Blatt schnurgebunden, 23,2 / 31,6 cm. – Siegelreste des Konstanzer Stadtsiegels auf fol. 12v vorhanden.
Regest: Schädler, Regesten Gemeindearchive / Alpgenossenschaften. In: JBL 8 (1908) Nr. 11, S. 111.