Feuerlöschordnung


Feuerlösch-Ordnung
für das souveraine Fürstenthum Lichtenstein [1]

vom 10. Oktober 1812

Wir Johann Joseph Fürst und Regierer des Hauses von und zu Lichtenstein, von Nikolsburg, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rittberg, Ritter des goldenen Vliesses und des militärischen Maria Theresien Ordens Grosskreuz, Seiner kaiserlich königlichen Majestät wirklicher Kämmerer, General Feldmarschall, Inhaber eines Husaren-Regiments etc etc. etc.

In Ausübung der Souverainitaets Rechte unsers minderjährigen Sohnes Herrn Karl Fürsten von und zu Lichtenstein

Haben [Wir] über den Uns erstatteten Vortrag, dass in dem souverainen Fürstenthum Lichtenstein weder eine Feuerlöschordnung bestehe noch die zur Vehütung eines etwa um sich reissende Feuerschadens nothwendigen Requisiten vorhanden sind, angeordnet, dass die Feuerlösch-Geräthschaften beygeschaffet werden sollen und weil es gewöhnlich ist, dass die öftern Feuersbrünste lediglich entweder aus Unvorsichtigkeit entstehen oder aus Mangel guter Feuerlösch Anstalten weiter um sich greifen; So finden Wir Uns bewogen, gegenwärtige Feuerlöschordnung festzusetzen und darin zum Augenmerk zu nehmen:

I. Wie die Entstehung der Feuersbrünste vermindert,

II. Wie die entstandene Feuersbrunst bey Zeiten entdeckt,

III. auf das schleunigste gelöscht, und endlich

IV. Die Vorsicht gegen jene schädlichen Folgen getroffen werden soll, die nach bereits gelöschten Brande sich doch ereignen können.

In welcher Hinsicht Wir beschliessen und verordnen:

I.

Nachstehende Vorsichten zu beobachten, um die Entstehung der Feuersbrünste zu vermindern.

§ 1

Solle jeder Unterthan, dem es sonst seine Vermögenskräfte erlauben, schuldig und gehalten seyn, seine neu aufführenden oder neu deckenden Wohn-, Stall- und Wirtschaftsgebäude wenigstens mit Ziegeln zu decken oder wohl gar durchaus von Stein und Ziegeln, sohin von feuerfreyem Material, aufzuführen.

§ 2

Sind keine hölzerne Rauchfänge zu dulden, sondern allenthalben, wo sich selbe vorfinden, sogleich abzuschaffen.

§ 3

Die Rauchfänge sind wenigstens in der Dicke eines halben Ziegels, nicht aber aus stehenden Ziegeln zu bauen; sie sollen übrigens nicht zu niedrig, sondern genug über das Dach erhaben und nicht zu eng noch krumm geführt seyn, damit sie leicht geschloffen und gekehrt werden können. Auch dürfen durch die Rauchfänge keine hölzernen Balken /Trame:/, Schlüssen, Doppelbäume oder andere Holzwerke gezogen werden.

§ 4

Die Rauchfänge und Feuerstätte sollen nicht zu nahe an hölzerne Wände gelegt und Küchen und Waschhäuser und andere zu Feuerstätten bestimmten Örter dürfen keine Fussböden von Holz, sondern entweder blos von Erde oder von Steinen oder Ziegeln haben.

§ 5

Künftig soll weder ein neues Gebäude aufgeführt noch eine Hauptreparation besonders an Rauchfängen, Herden und Feuerstätten früher vorgenommen werden, bis nicht das Oberamt hiezu die Bewilligung ertheilt. Das Oberamt hat aber entweder selbst, oder durch die Gerichte die Untersuchung vornehmen zu lassen, ob der Bau oder Herstellung nach gegenwärtiger Anordnung geschehen will und erst dann, wenn dies erhoben ist, den Bau zu bewilligen.

§ 6

Zu Erbauung oder Verbesserung der Feuerstätten, Öfen und Rauchfänge sollen nur kundige Bau- und Werkmeister bei sonstiger empfindlicher Strafe sowohl der Bauführenden selbst als auch der unkundigen Arbeitsleute gebraucht werden.

§ 7

Mit nicht geringer Sorgfalt muss darauf gesehen werden, dass durch Unvorsichtigkeit keine Feuersbrunst entstehe, weswegen es bey der empfindlichsten Strafe untersagt wird, in Dörfern oder nahe bey selben zu irgend einer Jahrszeit offenes Feuer aufzumachen, oder bey offenem Lichte zur Nachtszeit zu dreschen, Hanf zu schleizen, Flachs zu hecheln oder sonst andere dergleichen Arbeiten zu verrichten. Dergleichen Arbeiten haben entweder bey der Nacht gar zu unterbleiben oder dürfen nur bei Lichtern, die in gut geschlossenen Laternen verwahrt sind, verrichtet werden.

§ 8

In Ställen, Scheunen, Schopfen, und andern mit feuerfangenden Sachen angefüllten Örtern, ja selbst im Freyen, bei einem grossen Winde /:Luft:/ soll sich Niemand unterfangen, Taback zu rauchen, auch wenn die Tabackspfeife mit einem Deckel versehen wäre. Der Betretene ist sogleich anzuhalten und nach Massgabe des Strafgesetzes zu behandeln.

§ 9

Heu, Stroh, Streu, Holz, oder andere brennbare Sachen dürfen weder an die Rauchfänge gelegt, noch um so minder ober oder neben den Feuerstätten verwahrt werden. Auch ist Flachs oder Hanf in geheitzten Stuben oder Backöfen zur Nachtszeit oder bey einem stark wehenden Wind /:Luft:/ nicht zu dörren.

§ 10

Das Schiessen ist und bleibt allen unbefugten Induviduen eben so wie aller Gebrauch des Pulvers innerhalb der Dörfer und nahe an denselben und alle Feuerwerke, als das Fackelschwingen, Neujahrsfeuer und dergleichen, bey der schon bekannten Strafe verbothen.

§ 11

Niemand darf mir glühenden Kohlen oder freyem Lichte durch das Dorf gehen, noch in Reisender mit brennenden Fackeln durch ein Ort fahren.

§ 12

Die Hauswirthe sollen ihrem Hausgesinde, den Dienstern, Taglöhnern oder Inwohnern nicht gestatten, mit freyem Lichte oder wohl gar mit brennenden Holzspänen im Hause herum, um so minder auf den Hausboden zu gehen. Die Gastwirthe haben bey ihnen einkehrenden Fuhrleuten zu untersagen, im Stall eine brennende Kerze ohne Laterne aufzustecken oder wie sonst immer mit dem Lichte unvorsichtig umzugehen. Die dawider handelnden sind auf das schärfste zu bestrafen und die Hauswirthe haben für den entstandenen Schaden zu haften.

§ 13

Die Hauswirthe habe ihren Weibern, Töchtern und Mägden eindrücklich einzubinden, dass sie bey dem Schmalz vorsichtig umgehen und besonders, wenn das Schmalz Feuer fängt, kein Wasser in selbes giessen .

§ 14

Gleiche Sorgfalt haben sie wegen der warmen Asche zu gebrauchen, weil durch das unvorsichtige Ausschütten derselben leicht etwas sich entzünde oder vielleicht eine Feuerbrunst entstehen kann; Besonders wird auf das Schärfste verbothen, die Asche unter dem Dache aufzubewahren.

§ 15

Überhaupt soll jeder Hausinhaber und Haus Vater nicht nur seinen Kindern, Hausleuten und den im Hause wohnenden Partheyen und Gästen die Aufmerksamkeit auf Feuer und Licht auf das nachdrücklichste einschärfen, sondern er entweder selbst Nachts vor dem Schlafengehen besonders bey Ofen und Feuerstätten genau nachsehen oder durch jemand zuverlässigen nachsehen lassen und dafür sorgen, dass Licht und Feuer sohl abgelöscht oder an einem sicheren Orte – wo kein Schade geschehen kann, aufbewahret werde.

§ 16

Die Sorglosigkeit in Säuberung der Rauchfänge hat zur Entstehung der Feuersbrünste öftere Gelegenheit gegeben. Es hat daher nicht nur jeder Haus-Inhaber, sondern auch die Gerichten in ihren Gemeinden darauf zu sehen, dass die Rauchfänge, Öfen und Heerdstätten von Zeit zu Zeit gereinigt und gegen die Feuersgefahr sicher gestellt werden.

§ 17

Das Kehren der Rauchfänge soll nur durch ordentliche, von dem Oberamt als fähig anerkannte Rauchfangkehrer, längstens jedes Viertljahr einmal geschehen, in der Zwischenzeit aber ist der Schlund des Rauchfanges von den Hausleuten öfters zu kehren und der Russ mit einem stumpfen Besen abzufegen.

§ 18

Die Rauchfangkehrer sind schuldig, jene Partheyen, welche sich weigern, ihre Öfen und Rauchfänge, welche schadhaft sind, oder bey welchen Ofenröhren von Thon, Eisen oder Holz durch die Rauchfänge gezogen sind und sonst eine Feuersgefahr vorhanden seyn dürfte zu verbessern, dem Oberamte anzuzeigen. Im Fall der Unterlassung haben sie für den entstehenden Schaden zu haften. Sie sollen sich daher in diesem Punkt nicht auf jemand andern verlassen, sondern selbst und öfters bey den Öfen, Rauchfängen und Heerdstätten nachsehen.

§ 19

Hingegen ist auch die Schuldigkeit der Hausinhaber und Hausväter, den Rauchfangkehrer der Obrigkeit anzuzeigen, wenn er seine Schuldigkeit nicht thut, zu selten oder nachlässig kehrt und sich überhaupt seine Verrichtungen nicht pflichtmässig angelegen seyn lässt.

Da jedoch aller möglichen Vorsichten ungeachtet dennoch eine Feuersbrunst ausbrechen kann, so sind

II.

Anstalten zu treffen, um die entstandene Feuersbrunst bald zu entdecken und bekannt zu machen, und zwar:

§ 20

Sind zu dem Ende nächtliche Feuerwachen die dienlichsten; Es hat demnach jede Gemeinde entweder einen ordentlichen beständigen Nachtwächter erhalten, der die baldige Entdeckung des Feuers unter andern als einen Hauptgegenstand seines Dienstes anzusehen hat, oder es ist die Nachtwache durch die Gemeindeleute nach der Rood zu versehen; Diese hat von Georgi bis Martini von 11 Uhr Nacht bis 2 Uhr Morgens zu dauern

§ 21

Der Nachtwächter oder die die Nachtwache versehenden Gemeindsglieder haben alle Stunden einmal den ganzen Ort zu begehen und nicht nur von Haus zu Haus nachzusehen, dass kein nächtlicher Einbruch geschehe, sondern auch ob sie keine Feuergefahr wahrnehmen, für welchen Fall sie nicht nur die Hausleute zu wecken, wohl aber auch zugleich Lärm zu machen und den Ortsvorgesetzten und Geschworenen zu wecken haben.

§ 22

Kein Hauswirth oder die Seinigen haben sich zu unterfangen, das an dem Hause entstandene Feuer zu verhehlen, sondern sie sind verpflichtet, Lärm zu machen und um Hilfe zu rufen. Jener, der ein ausgebrochenes Feuer nicht sogleich anzeigt und nicht um Hülfe ruft, ist von dem Oberamt auf das empflindlichste zu strafen und nach dem Mass seines Vermögens zur Vergütung des verursachten Schadens anzuhalten.

§23

Der Lärm kann durch Schreyen und bey der Nacht durch Anpochen an die Hausthüren und Fenster geschehen. Auf dieses Lärmzeichen, das ein ausgebrochenes Feuer anzeigt, sind nicht nur auf den Kirchen alle Glocken zu läuten, um dadurch die benachbarten Gemeinden zur Nothhilfe zu rufen, sondern es ist auch bey der Nacht eine Laterne mit brennendem Licht auf dem Thurm auszustecken.

 

Dann folgen

III.

Die Vorkehrungen, um das ausgebrochene Feuer auf das schleunigste zu löschen; Hieher gehört

§ 24

Die Sorge der Gemeinde, dass zur Zeit der Feuersbrunst kein Mangel an Wasser, Löschgerätschaften und Arbeitern sey. Die Gerichten haben demnach stette Sorge zu tragen, dass die Brünnen von Zeit zu Zeit gereinigt und die Viehtränken und andere öffentliche Wasserbehältnisse in gutem, das Wasser haltenden Stand erhalten werden.

§ 25

An Orten in den Gemeinden, wo wenige oder nicht zureichende oder zu weit entfernte Wasserkästen sind, sollen nach Anordnung des Oberamtes stehende Wasserlacken errichtet, und dahin entweder das Quellwasser geleitet oder, wo das nicht thunlich ist, das Regenwasser aufgefangen werden.

§ 26

Damit es bey einer ausbrechenden Feuersbrunst an Pferden nicht mangle, welche das Wasser oder Löschgeräte herbeyschaffen oder auf die sonst nothwendigen Fälle bereit seyn mögen, so sollen bey entstandenem Feuer und gegebenem Zeichen und auf Verlangen sowohl die Nachbarn als auch fremde im Ort sich aufhaltende Fuhrleute unweigerlich ihre Pferde zu stellen verbunden seyn. Deswegen müssen an jenen Örtern, wo man die Pferde über Nacht auf die Gemeinheiten austreibt, immer wechselweise einige zu Hause gelassen werden, um im Fall der Noth bey der Hand zu seyn.

§ 27

Jede Gemeinde hat sich mehrere Feuerleitern, ein paar Feuerhacken, ein paar Laternen, ein paar hölzerne Handspritzen, sechs Stück mit Henkeln versehene Kübeln und paar Wasserbuttinnen mit den dazu gehörigen Schleifen anzuschaffen, letztere immer mit Wasser gefüllt zu erhalten und diese Gerätschaften abgetheilt in der Gemeinde auf zwey entgegen gesetzten Punkten, um auf allen Seiten mit den Lösch Requisiten wirken zu können, unter ein gegen Witterung schützendes, mit Ziegeln gedecktes kleines Dachel zu bringen.

§ 28

Nebstbey hat jedes Haus sich insbesondere einen eigenen zur Löschung immer vorräthigen Wasserkübl beyzuschaffen und diesen vor oder in dem Hause aufzuhängen, sohin zu keinem andern Gebrauch zu verwenden.

§ 29

Zur Erhaltung guter Ordnung, die zu desto schleunigerer Löschung einer entstandenen Feuersbrunst unumgänglich nöthig ist, sollen in jeder Gemeinde einem jeden Hausinhaber und seinen männlichen fähigen Hausleuten, dann Handwerksleuten in der Gemeinde mit Zustimmung des Oberamtes von den Gerichten in vorhinein ihre Verrichtungen bestimmt und daher von halb zu halb Jahr Feuerlösch-Übungen eingeführt werden, um das Volk auf die mögliche Gefahr und die zu leistende Hilfe bey kaltem Geblüte vorzubereiten. Diese Übungen sollen in der Anleitung bestehen, wie sich der Feuerspritzen und Feuerhacken zu gebrauchen sey, ferners in der Bestimmung der Individuen, welche zum Herumschicken und Feueransagen, zum Wasserzubringen, zu Herbeyführung der Wasserläden oder anderer Nothwendigkeiten, zur Aufsicht und Verwahrung der geretteten Sachen, zum Löschen, zum nothwendigen Abbrechen oder gänzlichen Niederreissen verwendet werden sollen, wodurch jedes Gemeindsglied im Falle eines Feuers sogleich seine Geschäfte in Vollzug zu setzen wissen wird, deren Austheilung bey einer schon entstandenen Feuersbrunst zu spät wären.

§ 30

Sobald ein Feuerlärm entsteht, sollen die Gerichten sogleich die ersten seyn, die sich zum Feuer begeben, auf der Stelle jemanden um die Feuerspritzen, andere mit der Anzeige an das Oberamt und andere wieder um baldige Herbeyschaffung der in der Gemeinde vorräthigen Feuerlösch-Requisiten absenden und indessen, bis ein Beamter zur Leitung ankömmt, jedem ankommenden an seine Bestimmung hinweisen.

§ 31

Das Oberamt wird nach eingeholter Nachricht von einem ausgebrochenen Feuer sogleich einen Beamten absenden, der auf die Befolgung der Löschordnung sehen und unter Beyhilfe der Gerichten die Anstalten leiten wird. Eben derselbe hat auch dafür zu sorgen, dass während des Feuerlöschens sich kein verdächtiges bestimmungsloses Gesindel herbeyschleiche, zu welchem Ende durch den Polizeysoldaten und andere geeignete Gemeindsleute an mehreren Orten der in Brand gerathenen Gemeinde eine Sicherheits Patrouille aufzustellen ist.

§ 32

Jeder Hauswirth oder sonst fähiges Individuum hat sich bey vernehmenden Feuerlärm mit dem Wasserkübel oder sonst noch andere bey Hause habenden Feuer-Requisiten ohne Aufenthalt an den Ort des ausgebrochenen Feuers zu begeben und sich dort entweder nach der ohne schon bekannten oder erst angebenden Bestimmung brauchen zu lassen. Zimmerleute, Maurer, Schmiede, Schlosser, Rauchfangkehrer und dergleichen Professionisten haben aber noch insbesondere die nöthigen Werkzeuge mitzubringen.

§ 33

Benachbarte Gemeinden haben einander die angesuchte Hilfe zu leisten, auch von selbst, sobald sie von einem in der Nachbarschaft entstandenen Feuer Nachricht erhalten, mit Leuten und Gerätschaften einander wechselseitig zum Beystande zuzueilen.

§ 34

Bey dem Feuer ist man zwar allerdings befugt, das anwesende Volk in so ferne es die Noth erfordert, zur Arbeit anzuhalten und die untauglichen, folglich nur hinderlichen Personen wegzuschaffen; jedoch soll man jedermann glimpflich behandeln, damit Niemand vom Löschen abgeschreckt werde.

§ 35

Bey dem Löschen soll es so viel möglich, alles unnöthige Geschrey vermeiden, mit dem Zutragen des Wassers Ordnung gehalten, während dem, dass einige Wasser zureichen, von den andern wieder Wasser geholt werden. Den Weg, woher das Wasser mit der Hand oder auf Wägen zu bringen ist, hat man immer frey zu halten, auch allenfalls mit Laternen zu beleuchten, und die ansehnlicheren und älteren Männer in der Gemeinde haben zu sorgen, dass sich die Leute im Gehen oder Fahren nicht selbst hindern.

§ 36

Unterdessen als die Mannspersonen sich zur Arbeit bey der Feuersbrunst begeben, sollen die Weiber, Mägde und andere zum Löschen untauglichen Personen bei Hause bleiben, um, wenn es nöthig seyn sollte, das Vieh aus den Stallungen ins Freye zu treiben und solchergestalt in Sicherheit zu bringen.

Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben sich diese Personen auch mit dem Begiessen der Dächer und mit der Rettung der Habschaften und Fahrnisse zu beschäftigen, welche sie an einen sicheren, mit einer Wache von Männern besetzten Ort tragen sollen.

§ 37

Nimmt die Feuersgefahr über Hand, so müssen alle Boden-, Fenster- oder Dachöffnungen zugemacht, die Thüren und Öffnungen des Hauses mit Steinen, Wasen, Erde oder Schutt verlegt, besonders aber alle feuerfangenden Sachen auf die Seite geschaffet werden.

§ 38

Auf die Kirchthürme und Boden ist in solchen Fällen sogleich Wasser zu bringen, die Thurm- und Dachöffnungen sind vor den Feuerfunken sicher zu stellen und die kostbaren Kirchengeräthe so bald möglich zu entfernen.

§ 39

Ist das Feuer noch verschlossen, so soll man, so lange es sich thun lässt, demselben durch Verstopfung aller Öffnungen keine Luft zu fassen gestatten, sondern es durch Begiessen und sonst andere mögliche Art zu ersticken suchen.

Wenn es aber schon wirklich ausbricht oder einen Ort ergriffen hat, worin Körner, Heu, Stroh und dergleichen sich befinden, wo also das Begiessen nichts mehr nützet, da muss das umliegende Holzwerk weggeräumt, die anstossenden Zäune, wenn es vielleicht nicht schon vorher, um den Zugang offen zu halten, geschehen wäre, weggebrochen, das Dach eingerissen und samt den Wänden und übrigen Brandstücken, um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hineinwärts gestürzt werden.

§ 40

Nebenstehende Häuser sind ohne Noth nicht einzureissen. Nur dann, wenn die Ausbreitung der Flamme auf keine andere Art gesichert werden kann, soll zum Vorbrechen Hand angelegt werden.

In diesem Fall ist kein Hauseigenthümer zu verschonen; dagegen ist aber auch jener, den das trifft, wie ein Abbrandler zu betrachten.

Endlich sind

IV.

Die Vorsichten gegen jene schädlichen Folgen zu treffen, die nach bereits  gelöschtem Brande sich doch ereignen können.

Dahin gehört:

§ 41

Dass, nachdem das Feuer auch schon gelöschet ist, sich dennoch Niemand von denen zum Löschen aufgerufenen Leuten früher entfernen solle, bis es das die Oberleitung führende Individuum erlaubt.

§ 42

Es sind zur Brandstätte eigene Wächter anzustellen, welche Sorge tragen, dass durch verborgene Funken das Feuer nicht wieder auflebe und eine neue Brunst entstehe.

§ 43

Der sämtliche Löschzeug ist sodann auszusuchen, jedem das seinige zurückzustellen und für die Ausbesserung oder Vergütung des etwa zugefügten Schadens zu sorgen.

§ 44

Diejenigen, welche an den Löschgeräthschaften muthwilligerweise etwas verdorben oder zerbrochen haben, sollen neben dem gänzlichen Ersatz noch insbesondere zur wohlverdiensten Strafe gezogen werden.

§ 45

Diejenigen hingegen, so etwas davon unterschlagen, sich zueignen oder gar verkaufen würden, sind des Diebstahls schuldig und als solche Verbrecher zu behandeln.

Welches um so eher von denjenigen zu verstehen ist, die ihre Unmenschlichkeit so weit zu treiben fähig wären, während der Feuersbrunst von den geretteten Sachen der Verunglückten etwas zu entwenden.

§ 46

Nach gelöschtem Brande ist die genaueste Untersuchung vorzunehmen, wie eigentlich das Feuer entstanden sey, um sowohl die unvorsichtigen, als allenfalls auch die boshaften Urheber zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.

§ 47

Die ohne ihr Veschulden durch Feuer Verunglückten, ihres Vermögens beraubten Individuen haben sohin auf die Wohlthat ihrer Mitbürger und sämtlicher Unterthanen vorzüglichen Anspruch, daher sie durch milde Beyträge zu unterstützen und ihr Elend hiedurch zu lindern ist.

§ 48

Damit endlich gegenwärtige Verordnung, sonderlich die darin berührten Vorsichts Massregeln in genaue Erfüllung kommen, ist in jeder Gemeinde nebst den schon bestehenden Gerichtspersonen ein eigener Feuer-Geschworener aufzustellen, dessen besonderes Geschäft die stette Nachforschung seyn soll, ob nichts diesem Gesetze widriges veranlasset werde, das er ohne Aufenthalt dem Oberamte zur Untersuchung und Ahndung anzuzeigen hat.

Gegeben Eisgrub, am 10. Oktober 1812

Johann Fürst und Regierer des Hauss Liechtenstein     
als Vormund seines Sohns Carl F. L.

Theobald von Walberg m.p., Hofrath

Georg Hauer m.p., Hofrath

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[1] LI LA F2 /1812. Handschriftliches Original mit Papiersiegel.