Zirkular betr. Abgabe der Fasnachtshühner und des Schäfhabers


Zirkular an sämtliche Gemeindevorsteher
[betreffend Abgabe der Fasnachtshühner und des Schäfhabers][2]

vom 28. Dezember 1808 

Die hiesigen Unterthanen sind die Fastnachthüner und Schäfhaber, welche Schuldigkeit schon in dem verflossenen Fasching zu berichtigen gewesen wäre, rückständig.

Um nun die Einkassirung dieses obrigkeitl[ichen] Gefälls der Ordnung nach einzuleiten, werden die Gemeinden angewiesen nach denen sub A et B[1] zuliegenden Formularien die Eingaben einher zu erstatten, welche Haushaltungen dieser Schuldigkeit unterliegen, um so nach die Eintreibung besorgen zu können. Man gewärtiget diese Eingaben längstens binnen 14 Tägen, und es ist denen  die Zahlung zu entrichten schuldigen Partheyen zu bedeuten, dass die Zahlung dem zur Einkassirung absendenden Individus bei seinem ersten Anmelden um so sicherer zu leisten seye, als im widrigen derselbe sogleich berechtigt werden wird, executive fürzugehn, weil man es keinem Menschen aufbürden kann, einer so geringen Zahlung wegen mehrere fruchtlose Gänge zu unternehmen.

Vadutz, den 28. Dezember 1808

Gez. Schuppler m.p.

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[1] LI LA RB G1 /1808. Die Gemeinden haben den Empfang auf der Rückseite des Dokuments wie folgt bestätigt:
"Vom Amte den Gemeindevorsteher:
Balzers: gesehen Frick Richter
Trisen: Richter Sprenger
Trisenberg: Richter Selj
Vadutz: Richter Joh. Wolf
Schaan [Unterschrift fehlt]
Eschen: Richter Algeuer, den 24. Jenner
Gamprin: den 25. Jener Franz Jos. Nescher, Richter
Ruggel den 25ten Jener Johan Bühl, Richter
Schellenberg den 25ten Jen Jakob Meyer, Richter
Mauren den 25ten Math. Marxer, Richter"
[2] Formulare A und B fehlen.