Landvogt Juvenalis Kreder siegelt einen Vergleich zwischen Wolf Senti und Eschen und Bendern betreffend ein Waldstück am Berg "Rutzen". Senti verzichtet auf seine Ansprüche gegen das Recht, einen Riedteil einzäunen zu dürfen. Mit Jakob Kranz konnte keine Vereinbarung erzielt werden.


28. April 1568

Auf Bitten siegelt Landvogt Juvenalis Kreder in Vaduz einen bezüglich der von Wolf Senti und Jakob Kranz von Nendeln erhobenen Ansprüche an einem Waldstück am Berg "Rutzen" zwischen Wolf Senti und den Vertretern der beiden Kirchspielen Eschen und Bendern ausgehandelten Vergleich, wonach Wolf Senti gegen die Erlaubnis, seinen unter den Nendler Wiesen gelegenen Riedteil einzäunen zu dürfen, auf seine Ansprüche verzichtet, wohingegen mit Jakob Kranz noch keine Vereinbarung erzielt werden konnte. [1]

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[1] Or. (A), GAE III/18. – Pg. 62/32,7 (Plica 6,2) cm. – Siegel fehlt.
Abschr. (B), GAE UB, S. 129ff.
Regest: Schädler, Reg. GemA, S. 118, Nr. 49.