Schaan und Vaduz erlassen eine Verordnung über das Einheiraten von fremden Frauen. Frauen aus der Herrschaft Schellenberg haben 40 fl für den Einkauf zu bezahlen und ein Vermögen von 150 fl nachzuweisen, alle anderen Frauen haben 60 fl zu bezahlen und 300 fl an Vermögen nachzuweisen


GA V U5a (Vaduz), 23. Juli 1759

Zum Schutz ihres Gemeindevermögens erlässt die Gemeinde Schaan-Vaduz eine das Heiraten gemeindefremder Frauen betreffende Verordnung, wonach eine aus der Herrschaft Schellenberg stammende Frau nebst der zu bezahlenden Einkaufstaxe von 40 Gulden über ein nachzuweisendes Vermögen von 150 Gulden, jede andere Frau über ein solches von 300 Gulden zu verfügen und eine 60 Gulden betragende Einkaufstaxe zu bezahlen hat. Verstösse gegen diese Verordnung sollen mit dem Entzug der Gemeinderechte und des Gemeindenutzens bestraft werden, schlimmstenfalls droht die Ausweisung aus dem Gemeindegebiet. [1]

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[1] Or. (A), GA V U5a – Papier, 1 Doppelblatt 45,3 / 35 cm, am linken Blattrand gelocht – angekündigtes hochfürstlich-liechtensteinisches Oberamts-Kanzleisiegel (Papiersiegel) auf fol. 2r aufgedrückt – Rückvermerk: Brieff über die in der gemeindt Vaduz und Schan einhelligen verordnung und respective gsatz das heürrathen frembder weibs bilderen betreffend, eingeführt im jahr Christi 1759. Aus späterer Zeit mit Bleistift: Weiber-Einkauf von 1759, Nº5.
Regest: Schädler, Regesten Gemeindearchive / Alpgenossenschaften. In: JBL 8 (1908) Nr. 261, S. 159.