4. November 1701
Durch Vermittlung des Grafen [Jakob Hannibal III.] von Hohenems und dessen Beamten als Vertreter der Gemeinde Triesen und einer Gesandtschaft des eidgenössischen Standes Glarus mit den Vertretern der für die Gemeinden Sevelen und Wartau zuständigen Landvogteiämter Werdenberg und Sargans schliessen die genannten Gemeinden folgenden Wuhrvertrag: Die von den Gemeinden Wartau und Triesen 1664 angelegten Wuhrbauten sollen bestehen bleiben, die dazu notwendigen Unterhaltsarbeiten sind erlaubt, nicht jedoch ein weiterer Ausbau dieser Wuhren. Den Triesnern wird der Bau und Unterhalt der ihnen gemäss mit der Gemeinde Sevelen geschlossenen Verträgen zugestandenen Wuhren erlaubt, sie werden aber zugleich aufgefordert, die Überreste des 1697/98 erstellten Wuhrs abzutragen, der Bau weiterer Wuhren ist nur mit Zustimmung beider Obrigkeiten erlaubt. Schliesslich werden die während den Verhandlungen in Balzers angefallenen Verpflegungskosten zu zwei Dritteln Triesen und zu einem Drittel Sevelen und Wartau überbunden, die Triesner werden darüberhinaus verpflichtet, Schadensgeld in der Höhe von dreissig Reichstalern zu bezahlen. [1]
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[1] Or. (A), GA T U44 – Pg. 42,7 / 36,3 cm – Plica 7 cm – Siegel der Gräflich Hohenemsischen Kanzlei in Vaduz in Holzkapsel anhängend – Siegelbeschreibung und Abbildung siehe: Liesching / Vogt, Siegel. In: JBL 85 (1985) Nr. 259, S. 194 – Rückvermerk: Güetlicher verglich – Restauriert 1984.
Druck: Die mit Ausnahme des Schlussteils (Ratifizierungsvermerk) mit dem vorliegenden Triesner Exemplar identische Glarner Vertrags-Ausfertigung ist abgedruckt bei Büchel, Pfarrei Triesen. In: JBL 2 (1902), S. 230f – Büchel, Gemeinde Triesen, Bd. 1, S. 168f.
Das Glarner Exemplar des vorliegenden Vertrags findet sich unter GA T U14 (Urk. v. 19./30. Juli 1704.