Landsbrauch


Landsbrauch und Polizeiordnung[1] [2]

Bei der verwendeten Vorlage handelt es sich um eine Abschrift des Landsbrauchs, die auf Geheiss von Johann Georg Wolf, Landammann der Grafschaft Vaduz, durch den ehemaligen Schulmeister Johann Christoph Faber von Vaduz aufgrund älterer Vorlage erstellt wurde. (fol. 1 r)

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[1] LI LA AM 5, Landsbrauch 1667. 107 Papierblätter: fol. 1 bis 107 und 6 fol. umfassendes Inhaltsverzeichnis; gebunden; Masse: 17,5 x 23,5 cm.
[2] Die Edition beruht auf folgender Edition: Karin Schamberger-Rogl: "Landts Brauch oder Erbrecht" in der "Vaduzischen Grafschaft üblichen". In: Jahrbuch Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 2002, Bd. 101, S. 1-127. Die Online-Publikation erfolgt mit Zustimmung des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein. 
[3] Editionsrichtlinien:

  1. Die Orthographie wurde im wesentlichen dem Originaltext entsprechend belassen.
  2. Doppelkonsonanten wurden, wenn nicht der heutigen Schreibweise entsprechend, weggelassen.
  3. Grosse Anfangsbuchstaben wurden nur bei Eigennamen oder am Satzbeginn verwendet.
  4. Abkürzungen wurden mit eckigen Klammern aufgelöst.
  5. Die Interpunktion wurde nach Möglichkeit der heutigen Verwendung entsprechend angepasst..