Die Regierung berichtet dem Landtag u.a., dass sie von der Schaffung einer obligatorischen Krankenversicherung absieht


Auszug aus dem Rechenschaftsbericht der Regierung an den Landtag für das Jahr 1935 [1]

o.D. (1936)

9. Versicherungswesen

Im Berichtsjahre ergaben sich gewisse Anstände mit den hier arbeitenden Versicherungsgesellschaften der Brandschadenversicherung. Infolge der zahlreichen Brandfälle war das liechtensteinische Feuerversicherungsgeschäft derart schlecht geworden, dass sich die Gesellschaften zurückziehen wollten. Einzelne unter ihnen benützten bereits jede Gelegenheit, ihre Versicherungen abzustossen. Die Folge war, dass Objekte vorhanden waren, die längere Zeit unversichert blieben und nur mit grösster Mühe bei einer andern Versicherungsgesellschaft untergebracht werden konnten.

In wiederholten Besprechungen prüften die Versicherungen mit der Regierung die Sachlage und suchten nach einem Wege, das liechtensteinische Brandschadenwesen zu sanieren. Durch verschärfte Brandpolizei und verschiedene gesetzliche Bestimmungen sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die den Versicherungsgesellschaften die Aufrechterhaltung ihrer liechtensteinischen Versicherungsverträge und die Weiterarbeit zu ermöglichen.

Die Bezahlung der Unfallprämien der obligatorischen Unfallversicherung bedeutet trotz der Unterstützung des Landes eine Belastung, die den Unternehmern vielfach schwer fällt. Die Fälle mehren sich deshalb, dass die gesetzlichen Vorschriften umgangen werden. Um die Befolgung dieser Vorschriften besser kontrollieren zu können, mehr aber noch, um den versicherungspflichtigen Unternehmer von möglicherweise schwerwiegenden Folgen zu schützen, hat die Regierung die Kontrolle der Unfallversicherung dem Sicherheitskorps übertragen.

Veranlasst durch die Erfahrungen über die Prämienzahlung in diesem Zweige des sozialen Versicherungswesens hat die Regierung bis heute davon abgesehen, an die Einführung einer obligatorischen Krankenversicherung zu schreiten. 

 

______________

[1] Rech.ber. 1935, S. 67f. Oder auch: LI LA RF 158/140/007/001.