Der Landtag stimmt der Übernahme des schweizerischen Versicherungsvertragsrechts grundsätzlich zu


Protokoll der Konferenzsitzung des Landtags, gez. Florian Kindle, Franz Eberle, Anton Frommelt [1]

23.4.1941

4. Übernahme der schweizerischen Gesetzgebung über die Versicherungsverträge

Regierungschefstellvertreter Dr. [Alois] Vogt klärt auf, dass sich hauptsächlich auf dem Gebiete der Brandschadensversicherung Unzukömmlichkeiten ergeben haben, weil ein einheitliches Versicherungsgesetz nicht bestehe. Liechtenstein sei zu klein, um eine Rechtspraxis durchzusetzen. Die Regierung habe deshalb daran gedacht, das schweizerische Versicherungsvertraggesetz auf Liechtenstein zu übernehmen.

Der Landtag nimmt Kenntnis von dieser Absicht, stimmt der Übernahme der schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzgebung grundsätzlich zu und glaubt, dass den Abgeordneten noch schriftlich die Unterlagen zugehen sollten. 

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[1] LI LA LTP 1941/008. Vgl. den Landtagsbeschluss in der Konferenzsitzung vom 21. Mai 1941 (LI LA LTP 1941/023).Vgl. das Gesetz vom 6. Juni 1941 betreffend die Übernahme des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 1. April 1908, LGBl. 1941 Nr. 14.