Der Textil AG in Eschen werden vom Landtag die Grundbuchstaxen und die Umschreibegebühren erlassen, nicht jedoch die Zollgebühren und die Stempelabgaben


Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung, gez. Landtagspräsident Anton Frommelt [1]

19.2.1931

Präsident: Als zweiten Punkt der Tagesordnung haben wir ein Ansuchen der Textilaktiengesellschaft in Eschen betreffend Nachlass der Grundbuchtaxen, der Gründungsstempel und eventuell des rückständigen Zollschadens, der der Gemeinde erwachsen ist, aus dem alten Geschäfte. Der Stand ist kurz der, dass die Fabrik in Eschen verkauft worden ist und dass die neue Firma nun versucht, eine neue Arbeitsgelegenheit zu schaffen, dass sie in Rücksicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft um eine Erleichterung ansucht, die darin bestehen soll, dass die Grundbuchtaxen, die Gründungstaxen und die Zollgebühren nachgesehen werden sollen. Die Finanzkommission hat in dieser Angelegenheit zuerst die Gegenstände auseinandergezogen, der Zoll und die 2 anderen Sachen sie sind verschieden zu behandeln. Was den Zoll anbetrifft, schlägt die Finanzkommission vor, einem Erlass nicht beizustimmen. Was die Gründungsstempel anbetrifft, sind es die gesetzlichen Bestimmungen, die es uns verbieten, einen solchen Nachlass der Gründungsstempel zu gewähren [2] und was drittens die Grundbuchstaxen anbetrifft, schlägt die Finanzkommission vor, dass dem Ansuchen eventuell stattzugeben ist.

J. [Josef] Marxer: Die Gemeinde Eschen hat beim Verkaufe im Vertrage die Bestimmung aufgenommen, die Gesellschaft bei einem Ansuchen um Erlass des Gründungsstempels und der Grundbuchstaxen zu unterstützen. Ich möchte da im Auftrage des Gemeinderates von Eschen den Landtag ersuchen, dass er den Nachlass dieser Gebühren bewilligt. Wenn das nicht möglich wäre, so möchte ich doch ersuchen, vielleicht in einem späteren Zeitpunkte, wenn die Entwicklung der Fabrik so vorwärts geht, im Interesse der Arbeitsbeschaffung einmal eine Unterstützung in diesem oder jenem Sinne dem neuen Unternehmen zukommen zu lassen.

Präsident: Der Herr Abgeordnete Marxer wird begreifen und aus dem Beschluss der Fin.Kommission erfahren haben, dass das eine wohl möglich ist, nämlich der Nachlass der Grundbuchstaxe, dass aber das andere, der Nachlass der Gründungsgebühr, nicht möglich ist. Ich ersuche den Reg.Chef die nötigen Aufklärungen zu geben.

Reg. Chef [Josef Hoop]: Zum Punkte Gründungsgebühren: Es handelt sich einfach um die Einhaltung der bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, welche auf Grund des Zollvertrages [3] übernommen werden mussten. Das Eidgenössische Stempelgesetz sieht bei Gründungen von Aktiengesellschaften vor, dass immer 1.8 % an Stempelabgaben geleistet werden. Wir sind nicht in der Lage, eine Ausnahme hievon zu machen, und müssen infolgedessen auch leider dieses Gesuch abzuweisen beantragen.

Präsident: Ist jemand weiter da, der zur Sache Stellung nimmt. Wenn nicht, so stimmen wir ab über das Erste, das ist Nachlass des vom Lande bezahlten Zolles an das Eschenwerk.

1. Ergebnis der Abstimmung: Alle gegen zwei Stimmen Enthaltung für Nichtschenkung des Zolles.

2. Wer ist für keinen Nachlass der Gründungstaxe: Ergebnis alle mit einer Stimme Enthaltung. (Es wird bemerkt, dass dieser Punkt eigentlich kaum zur Abstimmung zu bringen ist, weil es gesetzlich geregelt ist, aber es geschehe, um der Form zu genügen).

Wer ist dafür, dass die Grundbuchstaxen, die Umschreibegebühren erlassen werden:

Ergebnis: einstimmig.

J. Marxer: Diese Grundbuchtaxen sind zur Hälfte von der Gesellschaft und zur Hälfte von der Gemeinde zu tragen. 

 

______________

[1] LI LA LTP 1931/017. Vgl. das Protokoll der Konferenzsitzung des Landtages vom 19. Februar 1931 (LI LA LTP 1931/011).
[2] Siehe u.a. das schweizerische Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1917 (Anlage I zum Zollanschlussvertrag, FN 3).
[3] Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1923 Nr. 24.