Schreiben des Eidgenössischen Fabrikinspektorats des IV. Kreises an die Maschinbau Hilti OHG in Schaan [1]
1.9.1942, St. Gallen
Gegenstand: Gesuch um Bewilligung für zweischichtigen Tagesbetrieb
Mit Schreiben vom 3. August 1942 gelangten Sie an die Fürstliche Regierung des Fürstentums Liechtenstein in Vaduz um Bewilligung des zweischichtigen Tagesbetriebes resp. um Weiterleitung des Gesuches an das zuständige Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern. Die fürstliche Regierung hat Ihrem Wunsche entsprochen und die Akten am 13. August 1942 an das cit. Bundesamt übermittelt. Da Sie in der Hauptsache Flugzeugbestandteile für Deutschland herstellen, bedarf Ihr Gesuch auch der Genehmigung durch die Kriegstechnische Abteilung des Eidg. Militärdepartmentes, Sektion Ein- und Ausfuhr. Die Überprüfung durch die KTA hat nun aber ergeben, dass Sie nicht im Besitz einer Bewilligung bezüglich Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial sind. Die Kriegstechnische Abteilung hat Ihnen diesbezüglich am 25. August 1942 berichtet und Sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen jede Herstellung von Kriegsmaterial untersagt ist, solange Sie nicht im Besitz der erwähnten Bewilligungen sind. Die Kriegstechnische Abteilung hat denn auch bezüglich Ihres Gesuches um zweischichtigen Tagesbetrieb den Standpunkt eingenommen, dass, solange sie nicht wisse, um was es sich handle, sie keine Bewilligung befürworten könne. Es ist deshalb erforderlich, dass Sie sich unverzüglich mit der KTA in Verbindung setzen und ihre jede notwendige Auskunft erteilen. Zwecks genauerer Abklärung wollen Sie auch uns berichten, wann und welche Aufträge Sie in Kriegsmaterial für Deutschland erhalten haben und ob an denselben schon gearbeitet wird.
Bis zur Abklärung der Angelegenheit können wir Ihnen leider keine weitere Bewilligung für zweischichtigen Tagesbetrieb beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit empfehlen. Es liegt in Ihrer Hand, durch beförderliche Abklärung der Angelegenheit mit der Kriegstechnischen Abteilung in Bern dafür zu sorgen, dass die Bewilligung wieder erteilt werden kann.
Hochachtungsvoll
Der eidg. Fabrikinspektor
Kopie an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
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[1] LI LA RF 213/212a/002. Vgl. auch das Schreiben des Eidgenössischen Fabrikinspektorates in St. Gallen an die Regierung vom 1. September 1942 (LI LA RF 213/212a/001).