Die Schweiz reklamiert auf Grund des Postvertrages die Zuständigkeit zur Konzessionierung eines Radiosenders in Liechtenstein für sich


Note der Abteilung für Auswärtiges im Eidgenössischen Politischen Departement an die Regierung [1]

8.4.1938, Bern

Der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung beehrt sich das Eidgenössische Politische Departement mit Beziehung auf die bisher hinsichtlich der Errichtung eines Radiosenders in Liechtenstein geführten Besprechungen mitzuteilen, dass die Angelegenheit zwischen den beteiligten Departementen einer eingehenden Prüfung unterzogen worden ist.

Diese Untersuchung führte, was die rechtliche Seite der Angelegenheit anbelangt, zu dem Ergebnis, dass der Abschluss eines besonderen liechtensteinisch-schweizerischen Staatsvertrages über die Erstellung und den Betrieb von Rundspruchsendern namentlich aus dem Grund nicht in Betracht gezogen werden muss, weil das schweizerische Bundesgesetz betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr vom 14. Oktober 1922, das die Erstellung und den Betrieb von Sende- und Empfangseinrichtungen jeder Art mit Einbeziehung der Radioübertragung regelt, gemäss Art. 2 des scheizerisch-liechtensteinischen Übereinkommens vom 10. November 1920 auch auf das Gebiet des Fürstentums Anwendung findet. [2] Es darf in der Tat als Wille der beiden hohen vertragschliessenden Parteien angenommen werden, den Bestimmungen des Vertrages alle Einrichtungen zu unterstellen, auf die das schweizerische Telegraphen- und Telephonregal sich erstreckt, und es lassen sich aus dem Wortlaut des Artikels 2 keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass zur Beurteilung des Vertragsinhalts nur die schweizerische Rechtsordnung, wie sie im Jahre 1920 bestand, als massgebend zu betrachten sei.

Sobald aber davon auszugehen ist, dass für die Erteilung der Konzession eines Rundspruchsenders in Liechtenstein die schweizerische Konzessionsbehörde nach den ordentlichen schweizerischen Vorschriften allein zuständig ist, erscheint es richtig, dass sich die Konzessionswerber direkt mit der schweizerischen Telegraphen- und Telephonverwaltung in Verbindung setzen, um abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zur Erstellung und zum Betrieb eines Senders im Fürstentum von ihr erteilt werden kann.

Das Politische Departement benützt auch diesen Anlass, um die Fürstliche Regierung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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[1] LI LA RF166/073/007/018. Aktenzeichen: B 14/21 Liecht.29 - ÖM.
[2] Übereinkommen zwischen der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein durch die schweizerische Postverwaltung und schweizerische Telegraphen- und Telephonverwaltung, LGBl. 1922 Nr. 8. Art. 2 des Übereinkommens bestimmt, dass die schweizerischen Gesetze und Vorschriften über das Postwesen und das Telegraphen- und Telephonwesen sowie die einschlägigen Verträge und Übereinkommen der Schweiz mit fremden Ländern im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise wie in der Schweiz gelten.