Statuten, ungez. [1]
14.6.1940, Vaduz
Statuten der volksdeutschen Bewegung in Liechtenstein
Art. I. Name und Zweck des Vereins
§ 1 Unter dem Namen "Volksdeutsche Bewegung in Liechtenstein" besteht in Liechtenstein mit Sitz in Vaduz ein Verein auf unbestimmte Dauer.
§ 2 Der Zweck dieses Vereins (VDBL) ist die Erhaltung des deutschen Volkscharakters Liechtenstein in kultureller, politischwirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Zur Erreichung dieses Zieles wird eine auf geistiger, beruflicher und körperlicher Ertüchtigung fussende Erziehung unserer Jugend und unseres Jungvolkes gefordert und gepflegt. In politisch-wirtschaftlicher Hinsicht ist die Grundforderung eine auf normaler und gesunder Grundlage aufgebaute Volkswirtschaft in Zusammenarbeit mit dem sprachlich und völkisch engst verwandten Vorarlberg und somit ein Wirtschaftsanschluss an Deutschland. Künstliche Belebungsversuche der Wirtschaft durch Blindeinnahmen in Staat und Gemeinden müssen als falsch und abwegig abgelehnt werden, weil sie zum Aufbau eines in sich selbst gesunden Wirtschaftslebens abträglich sind. Es muss erster Grundsatz werden, dass das Volk den Staat, nicht der Staat das Volk erhält. Die sozialen Rechte und Pflichten müssen nach der Stärke der Wirtschaftskraft des einzelnen verteilt werden, nach dem Grundsatz: Die Interessen des Gesamtvolkes gehen vor den Interessen des einzelnen.
Art. II. Organisation
§ 1 Mitglieder der V.D.B.L. können nur Personen arischer Abstammung beiderlei Geschlechts werden, die das 17. Lebensjahr überschritten haben.
§ 2 Zur Erwerbung der Mitgliedschaft bedarf es einer mündlichen Anmeldung bei der zuständigen Stelle und der Bestätigung von Seiten der höheren Vereinsstelle.
§ 3 Die zuständigen Vereinsstellen sind berechtigt, den Ausschluss eines Mitgliedes zu verfügen. Eine Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
§ 4 Der Verein zerfällt in Ortsgruppen, die zu zwei Kreisen, Oberland und Unterland, zusammengeschlossen sind. An der Spitze einer Ortsgruppe steht der Ortsgruppenleiter, an der Spitze eines Kreises der Kreisleiter. Die Gesamtleitung liegt in den Händen der Landesleitung, die aus den Ortsgruppenleitern, den Bezirksleitern und dem Landesleiter besteht. Alle Vereinsämter werden ausser der Landesleiterstelle im Ernennungsverfahren vergeben.
§ 5 Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten wird ein Schiedsgericht bestellt, dessen Entscheidungen endgültig sind.
Art. III. Beiträge
§ 1 Die Beiträge werden jeweils von dem Landesleiter festgelegt und von den Ortsgruppenleiter eingezogen. Sie sollen ausschliesslich zu Propagandazwecken und Büroausgaben Verwendung finden.
§ 2 Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen für eventuelle Passiva.
Art. IV. Auflösung des Vereins
§ 1 Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss sämtlicher Mitglieder, oder wenn weniger Mitglieder vorhanden sind, als die gesetzliche Bestimmung vorschreibt. Über das Vereinsvermögen entscheidet die Auflösungsversammlung.
Art. V. Vertretung nach Aussen
§ 1 Der Verein wird durch den Landesleiter, oder durch von ihm bestimmte Mitglieder nach aussen vertreten.
Art. VI. Schlussbestimmungen
§ 1 Alle näheren Ausführungsbestimmungen zu den obigen Statuten werden jeweils vom Landesleiter herausgegeben.
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[1] LI LA J 007/S 078/358/Beilage zu 033.