Das vom Landtag verabschiedete Pressegesetz wird in den "Liechtensteiner Nachrichten" publiziert (2)


Veröffentlichung des Textes des Pressegesetzes in den "Liechtensteiner Nachrichten" [1]

12.7.1930

Das kommende Press-Gesetz

In der Landtagssitzung vom Mittwoch, 9. Juli, 1930 wurden in den in der Donnerstagnummer der „Liechtensteiner Nachrichten" veröffentlichten Artikeln des Preß–Gesetzes [2] nachstehende Abänderungen getroffen:

Art. 11. (abgeändert) Personen im schulpflichtigen Alter dürfen Druckwerke nur mit Bewilligung der Schule vertreiben oder unentgeltlich vertreiben.

Art. 23. e) wenn die Berichtigung nachweisbar anderes als die Wahrheit beinhalte.

Art. 24. a) Zusatz: beziehungsweise Arrest von 3 Tagen bis zu einem Monat zu bestrafen.

b) Zusatz: beziehungsweise 1 Tag bis 14 Tage Arrest zu bestrafen und auf Veröffentlichung ...

f) die Veröffentlichung, auf alle die das Gericht erkannt hat, muss in der nächsten oder zweitnächsten Nummer nach Verkündigung oder, falls das Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten ...

Art. 25. Wird über die Veröffentlichung einer amtlichen Berichtigung im Sinne von Art. 33 ein Kommentar geführt oder erfolgt die ....

Art. 27. Abs. 2. 3. Zeile zu streichen: „oder mit Arrest bis 14 Tagen".

Art. 28. Entfällt ganz.

Dadurch wird die Artikelbezeichnung um eins verschoben und wir fahren mit dem nunmehrigen Art. 31 fort:

Art. 31. a) der verantwortliche Schriftleiter einer Zeitung, deren Inhalt eine strafbare Handlung begründet, ist, wenn er nicht als Täter oder Mitschuldiger strafbar ist, für die Vernachlässigung der Sorgfalt verantwortlich, bei deren pflichtgemässer Anwendung die Aufnahme des strafbaren Inhaltes unterblieben wäre. Dieselbe Verantwortung trifft Personen, die für den Inhalt eines im Art. 16. Abs. 3 bezeichneten Druckwerkes verantwortlich sind.

b) der Verleger eines Druckwerkes ist wegen Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt nur verantwortlich, wenn er nicht bei seiner ersten Einvernahme einen Verfasser oder Herausgeber zu nennen und nachzuweisen vermag, der zur Zeit des Erscheinens des Druckwerkes seinen Wohnsitz im Inlande hat. Der Drucker eines Druckwerkes ist für die Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt verantwortlich, wenn die Vorschriften der Art. 15, 16 und 20 nicht beachtet sind, der Verbreiter eines Druckwerkes nur dann, wenn die Verbreitung wider die Vorschriften diese Gesetzes geschah oder besondere Umstände den Verdacht eines strafbaren Inhaltes erwecken konnten.

c) die Verantwortlichkeit für die Vernachlässigung der pflichtgemässen Sorgfalt tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Verbreitung des Druckwerkes begonnen hat.

d) die Vernachlässigung der pflichtgemässen Sorgfalt ist als Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu Fr. 500.-, wenn aber der Inhalt des Druckwerkes ein Verbrechen begründet, mit Arrest von 8 Tagen bis zu 3 Monaten zu bestrafen.

e) wer durch einen unabwendbaren Umstand verhindert war, die ihm obliegende Sorgfalt anzuwenden, bleibt straflos.

f) begründet der Inhalt eines Druckwerkes eine Ehrenbeleidigung und hat die für den Inhalt verantwortliche Person die Wahrheit der in dem Druckwerke enthaltenen Angaben oder entehrenden Handlungen des Geschmähten behauptet, die die Schmähungen begründen sollten, diese Behauptung aber nicht bewiesen, so ist auf Verlangen des Beleidigten neben der Strafe wegen Vernachlässigung der pflichtgemässen Sorgfalt auf eine an den Beleidigten zu entrichtende, vom Gerichte nach freiem, durch die Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmenden Genugtuungssumme bis zum Betrage von Fr. 10'000.- zu erkennen. Für die einem verantwortlichen Schriftleiter aufgelegten Geldbussen und Genugtuungssummen haften der Herausgeber und der Eigentümer (Zeitungsunternehmer): im Falle eines Wechsels der Person des Eigentümers (Art. 5) auch der neue Eigentümer zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

g) die Verfolgung findet nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung des Verletzten statt, wenn die durch den Inhalt des Druckwerkes begründete strafbare Handlung der Privatanklage vorbehalten oder nur mit Ermächtigung des Verletzten verfolgbar ist.

Art. 32. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 33. Die mit Strafe bedrohten Ehrenbeleidigungen werden von Amtswegen verfolgt, wenn sie gegen die Regierung, den Landtag oder die Mitglieder dieser Körperschaften in Bezug auf die Ausübung ihres Amtes oder gegen eine öffentliche Behörde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die Zustimmung der beleidigten Person, Körperschaft oder Behörde einzuholen. In allen übrigen Fällen findet die Untersuchung und Bestrafung nur auf Verlangen des beleidigten Teiles statt.

Ist jedoch der Angriff gegen einen öffentlichen Beamten oder Diener, oder gegen einen Seelsorger in Beziehung auf Berufshandlungen gerichtet und in einer Druckschrift veröffentlicht worden, so kann der Staatsanwalt mit Zustimmung des Beleidigten, oder, wenn dieser nicht vernommen werden kann, mit Zustimmung der ihm vorgesetzten Behörde innert der im § 530 St.G. [3] bestimmten Frist im öffentlichen Interesse die Anklage erheben. Dem Beleidigten steht jederzeit das Recht zu, sich der vom Staatsanwalte erhobenen Anklage anzuschliessen.

Vorstehende Bestimmungen gelten auch für öffentlichen Beschimpfungen und Misshandlungen, soweit sie die vorstehend bezeichneten Personen, Körperschaften und Behörden betreffen.

Art. 34. Wer in einem Druckwerk eine unwahre Behauptung tatsächlicher Art aufstellt und verbreitet, die durch die darin enthaltene Unwahrheit geeignet ist, den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen zu schädigen, wird vom Gericht wegen Übertretung von einem bis zu drei Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu Fr. 1500.- bestraft. Beide Strafen können nebeneinander verhängt werden. Ausserdem kann das Gericht gemäß Art. 40 PGR. [4] auf Leistung einer Genugtuungssumme an den Beleidigten erkennen.

Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Betroffenen statt.

Art. 35. Wer wissentlich eine Schrift, Abbildung oder andere Darstellung, die unzüchtig oder doch geeignet ist, das Geschlechtsgefühl der Jugend zu überreizen oder irre zu leiten, einer Person unter 18 Jahren gegen Entgelt anbietet oder überlässt, oder wenn, auch ohne Entgelt, auf irgend eine Weise verbreitet, dass dadurch der anstößige Inhalt auch einem größeren Kreise von Personen unter 18 Jahren zugänglich wird, soferne es keine schwerer verpönte Handlung darstellt, vom Gerichte wegen Übertretung mit einfachem oder strengem Arrest von einem bis zu drei Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einer Person unter 18 Jahren gegen Entgelt ein Laufbild vorführt, das unzüchtig oder doch geeignet ist, das Geschlechtsgefühl der Jugend zu überreizen oder irre zu leiten.

Im Strafurteil sind die Stücke des Werkes, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen zu erklären, gleichviel ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

Art. 36. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken inländischer oder ausländischer Herkunft die Beschlüsse, Verordnungen (Anordnungen und Entscheidungen etz.) der Landesbehörden durch Schmähungen, Verspottungen, unwahre Angaben oder Entstellungen von Tatsachen herabzuwürdigen sucht, oder deren Autorität auf irgend eine Art untergräbt oder zu untergraben versucht, wird vom Gerichte mit Arrest von einem bis zu 6 Monaten bestraft.

Unbeschadet der gerichtlichen Verfolgung der Schuldigen hat die Regierung:

a) Druckschriften, deren Inhalt die angeführten Tatbestände erfüllen, zu beschlagnahmen,

b) im Wiederholungsfalle das Erscheinen der Druckschrift für die Dauer von einer Woche bis zu einem Jahre einzustellen, dem verantwortlichen Schriftleiter die Ausübung des Berufes zu untersagen, den Druckern die Ausübung ihres Gewerbes zu verbieten.

Öffentliche Beamte und Angestellte, die nach diesem Artikel bestraft werden, sind ihres Amtes zu entheben.

Einer gegen die Verfügung der Regierung gerichteten Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 37. Eine strafbare Handlung, durch den Inhalt eines Druckwerkes begangen, ist verjährt, wenn seit der Verbreitung im Inlande 6 (sechs) Monate verstrichen sind und keine strafgerichtliche Verfolgung eingeleitet oder das eingeleitete Verfahren 6 Monate lang nicht fortgesetzt wurde. Die Verjährung ruht, solange und soweit die Verfolgung kraft gesetzlicher Vorschrift nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann.

Über das Strafverfahren

Art. 38. Das Strafverfahren wegen der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Übertretungen steht, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem fürstlichen Landgerichte zu.

Art. 39. Für das Strafverfahren gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung [5] mit den im folgenden festgelegten Abweichungen.

Art. 40. Vom Staatsanwalt kann ein Druckwerk vorläufig in Beschlag genommen werden:

a) wenn eine der in den Art. 15, 16 und 20 enthaltenen Vorschriften verletzt wurden;

b) wenn durch das Druckwerk die Übertretung nach Art. 35 diese Gesetzes oder das Vergehen nach § 516 St.G. begangen worden ist oder das Verbrechen der Religionsstörung nach Art. 122 des St.G. begangen worden ist, oder wenn das Druckwerk zu einem Verbrechen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht und dringende Gefahr besteht, dasss die Verbreitung des Druckwerkes die Verübung des Verbrechens unmittelbar zur Folge haben könnte. Bei der Beschlagnahme ist anzugeben, wegen welcher Stelle des Druckwerkes und wegen welcher strafbaren Handlung sie erfolgt. Die vorläufige Beschlagnahme bedarf der Bestätigung des Landgerichtes. Wird die Beschlagnahme nicht innert acht Tagen nach dem Vollzuge bestätigt, so gilt sie erloschen.

Die vom Gerichte bestätigte Beschlagnahme erlischt, wenn der Staatsanwalt nicht spätestens am zehnten Tage nach der Bestätigung auf Einleitung des Strafverfahrens oder auf Verfallserklärung im selbständigen Verfahren angetragen hat. In allen anderen Fällen bleibt die Beschlagnahme wirksam, bis das eingeleitete Verfahren rechtskräftig beendet ist.

Art. 41. Solange die Beschlagnahme dauert, ist die Weiterverarbeitung des Druckwerkes oder die Wiederveröffentlichung des als strafbar bezeichneten Inhaltes verboten.

Wer diese Gebot vorsätzlich übertritt, wird wegen Übertretung mit Fr. 100.- bis Fr. 1000.- oder acht Tagen bis drei Monaten Arrest bestraft.

Art. 42. Erlischt die Beschlagnahme nach Art. 41 oder ist rechtskräftig erkannt worden, dass der Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht vorliegt, so ist das Land, wenn aber die Beschlagnahme auf Antrag eines Privatanklägers verfügt worden ist, Privatankläger dem durch die Beschlagnahme Geschädigten den erlittenen Schaden zu ersetzen schuldig.

Art. 43. Mit der Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 15, 16 und 20 diese Gesetzes oder wegen einer durch den Inhalt eines Druckwerkes begangenen strafbaren Handlung ist auf Antrag des Anklägers in dem Urteil auf Verfall des Druckwerkes zu erkennen. Bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 36 dieses Gesetzes und eines Vergehens nach § 516 St.G. ist auch die Unbrauchbarmachung der zur Herstellung des Druckwerkes dienenden Platten und Formen zu erkennen. Zur Hauptverhandlung ist, wenn es ausführbar ist, bei Zeitungen der Herausgeber, bei anderen Druckwerken der Verleger zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung und dem nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um den Verfall oder die Unbrauchbarmachung handelt, die Rechte des Beschuldigten. Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Urteilsfällung nicht gehemmt. Auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündigung des Urteils, auch wenn sie dabei nicht anwesend sind.

Art. 44. Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar, oder deren Verurteilung wegen des Vorhandenseins von Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht möglich, so ist, wenn der Inhalt eine strafbare Handlung begründet, auf Antrag des Anklägers auf Verfall und Unbrauchbarmachung in einem selbständigen Verfahren durch den Landrichter zu erkennen.

Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Art. 44 dieses Gesetzes über die Hauptverhandlung, über das auf Grund einer Hauptverhandlung gefällte Urteil und dessen Anfechtung sind entsprechend anzuwenden. Wird auf Verfall oder Unbrauchbarmachung erkannt, so treffen die Kosten des Verfahrens den Herausgeber oder Verleger. Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung über eine Anklage, so kann über den Antrag auf Verfall oder Unbrauchbarmachung in dem freisprechenden Urteil, oder wenn es zu einem Urteil in der Hauptsache nicht kommt, in einem besonderen Urteile erkannt werden.

Art. 45. Auf Antrag des Anklägers hat das Gericht in dem Straferkenntnis wegen einer durch den Inhalt einer Zeitung begangenen strafbaren Handlung auf Veröffentlichung des Urteiles in dieser Zeitung zu erkennen. Die Bestimmungen des Art. 24 Abs. f) sind dem Sinne nach anzuwenden. Die Veröffentlichung muss in der ersten oder zweiten Nummer, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in der im Art. 23 vorgeschriebenen Weise erfolgen. Wenn es durch die begleitenden Umstände gerechtfertigt ist, kann das Gericht über Antrag des Anklägers dem Verurteilten auch eine weitere Veröffentlichung auftragen, wobei es die Art und den Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmt, auch kann das Gericht die Veröffentlichung auftragen, wenn die strafbare Handlung durch ein anderes Druckwerk begangen wurde. Die Veröffentlichung ist durch Hinterlage der Nummer, in der sie erfolgte, innert 8 Tagen nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist dem Gerichte nachzuweisen. Wird die Veröffentlichung nicht rechtzeitig nachgewiesen, so kann das Gericht in Privatanklagesachen der Privatankläger, die Veröffentlichung selbst veranlassen. Die Kosten der Veröffentlichung gehören zu den Kosten des Strafverfahrens. Auch in dem selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Verfall und Unbrauchbarmachung kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses beantragt werden. Die Kosten trägt der zum Kostenersatz Verpflichtete.

Art. 46. Die Verpflichtung eines verantwortlichen Schriftleiters einer Zeitung zur Veröffentlichung einer Berichtigung nach Art. 24 und 46 gilt, wenn dessen Verantwortlichkeit aufgehört hat, bis zur Erfüllung auch für jeden nächsten verantwortlichen Schriftleiter dieser Zeitung.

Art. 47. Personen, die bei der Herstellung einer Zeitung berufsmässig mitwirken, sind in einem Strafverfahren, das wegen des Inhaltes der Zeitung eingeleitet worden ist, bei allen Fragen, die sich auf eine in den allgemeinen Strafgesetzen begründete Verantwortlichkeit beziehen (Art. 29), von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf Inserate.

Übergangs – und Schlußbestimmungen

Art. 48. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Art. 49. Alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Inhalte diese Gesetzes in Widerspruch stehen, sind aufgehoben.

Art. 50. Auf alle Strafsachen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes diese Gesetzes bereits anhängig sind, finden dessen Vorschriften keine Anwendung.

Art. 51. Mit der Vollziehung des Gesetzes wird die fürstliche Regierung beauftragt.

Vaduz, den ... 1930

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[1] L.Na., Nr. 78, 12.07.1930, S. 1-2.  
[2] Siehe die "Liechtensteiner Nachrichten" vom 10. Juli 1930 (L.Na., 1930.07.10.).  
[3] Österreichisches Strafgesetz vom 27.5.1852 über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, eingeführt im Fürstentum Liechtenstein mit Fürstlicher Verordnung vom 7.11.1859.
[4] Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4.
[5] Gesetz vom 31. Dezember 1913 betreffend die Einführung einer Strafprozessordnung, LGBl. 1914 Nr. 3.