Die Regierung tut die Abgeordnetenliste für die stille Landtwagswahl 1939 kund


Kundmachung der Regierung, nicht gez. [1]

17.3.1939

Die fortschrittliche Bürgerpartei und die Vaterländische Union haben als Einheitsliste im Sinne von Art. 30 des Gesetzes vom 18. Jänner 1939 über die Einführung des Verhältniswahlrechtes L.G.Bl. Nr. 4 nachstehende Landtagskandidaten und Ersatzkandidaten für die Landtagswahl 1939 zur Durchführung einer stillen Wahl vorgeschlagen:

I. Für das Oberland:

Anton Frommelt, Alt-Landtagspräsident Vaduz

Dr. Otto Schädler, Vaduz

Ferdi Risch, Vorsteher in Schaan

Joh[ann] Beck, Arbeiterpräsident, Triesenberg 197

Louis Brunhart, Bauunternehmer, Balzers

Basil Vogt, Altabgeordneter Balzers

Franz Eberle, Arbeiter, Triesen

Florian Kindle, Triesen

Josef Sele, Arbeiter, Vaduz 152

II. Für das Unterland:

Eugen Schädler, Nendeln

Rudolf Matt, Schlossermeister Mauren

Oswald Bühler, Mauren

Chrysostomus Öhri, Müller in Ruggell

Franz Hoop, Altvorsteher, Ruggell

Joh[ann] Georg Hasler, Alt-Abgeordneter in Gamprin

Ersatzkandidaten:

1. Für das Oberland:

Bernhard Risch, Altvorsteher, Vaduz

Heinrich Brunhart, Bauer, Balzers

Joh[ann] Beck, Vorsteher Triesenberg

Joh[ann] Wachter, Bauer, Schaan 89

Adolf Frommelt, Altvorsteher in Triesen

Meinrad Schädler, Bauer in Triesenberg 199

Gustav Jehle, Vorsteher Planken

Rudolf Amann, Bauer, in Vaduz

2. Für das Unterland:

Philipp Elkuch, Vorsteher, Schellenberg

Johann Georg Hasler, Bäckermeister, Eschen

Karl Marxer, Bauer in Eschen 142

Konrad Wohlwend, Bauer, Schellenberg

Rudolf Marxer, Zimmermeister, Mauren

Der Wahlvorschlag liegt bei der fürstlichen Regierung zur Einsicht auf.

Einsprachen gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlages sind samt den erforderlichen Beilagen binnen 2 Tagen bei der Regierung einzureichen.

Wenn nicht binnen 14 Tagen, d.i. bis Samstag den 1. April 400 Stimmberechtigte durch Abgabe ihrer Unterschrift vor dem Gemeindevorsteher ihrer Wohngemeinde Einsprache erheben, wird die fürstliche Regierung die auf der Einheitsliste Vorgeschlagenen als gewählt erklären.

Art. 30 Abs. 2, 3 u. 4 des Proporzgesetzes lautet wie folgt:

Wird von einer oder mehreren Parteien, die zusammen bei den letzten Landtagswahlen mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigten, eine Einheitsliste eingebracht, so sind, ungeachtet der Wahlvorschläge anderer Gruppen im Sinne des obigen Absatzes, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der Einbringung einer Einheitsliste im obigen Sinne mindestens 400 Stimmberechtigte bezw. bei Vornahme der stillen Wahl getrennt nach Wahlkreisen 250 im Oberland und 150 im Unterland durch Abgabe ihrer Unterschrift vor dem Gemeindevorsteher ihrer Wohnsitzgemeinde Einsprache erheben, die auf der Einheitsliste Vorgeschlagenen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels von der fürstlichen Regierung als gewählt zu erklären. Der Beschluss ist als endgiltig in den Landesblättern zu veröffentlichen. Beim letztgenannten Vorgang der Wahl ohne Wahlgang (stille Wahl) kann das Land einen Wahlkreis bilden.

Erhebt aber binnen 14 Tagen die im vorhergehenden Absatz festgesetzte Anzahl Stimmberechtigter in der im vorgenannten Absatz bestimmten Form Einsprache, gegen eine stille Wahl, so ist von der Regierung ein Wahlgang anzuordnen. Es dürfen jedoch in der Regel neue Wahlvorschläge nicht mehr eingereicht werden. Jedoch kann die Regierung zur Abänderung bereits vorgebrachter, oder zur Neueinbringung von Wahlvorschlägen bei Vorhandensein wichtiger Gründe eine Frist von höchstens 5 Tagen ansetzen.

Ist eine Einsprache nicht erfolgt, so ist den als gewählt Erklärten die Wahlurkunde zuzustellen.

Fürstliche Regierung

 

 

 

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[1] LI LA RF 189/409/023.