Im Gefolge des Rotterüberfalls sperrt die Regierung die Aufnahme in das liechtensteinische Bürgerrecht


Pressemitteilung der Regierung, gez. Josef Hoop [1]

13.4.1933

Mitteilung der Regierung

Da sich herausgestellt hat, dass verschiedene Personen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft aus offenbar unlauteren Motiven erworben haben, hat die Regierung die Abänderung der Einbürgerungsbestimmungen erworben. Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes [2] wird die Regierung Einbürgerungsbeschlüsse liechtensteinischer Gemeinden nicht genehmigen, sodass bis auf weiteres die Aufnahme in das liechtensteinische Bürgerrecht gesperrt ist.

Seit dem Jahre 1920 haben sich im Ganzen rund 120 Ausländer inklusive Staatenlosen in Liechtenstein eingebürgert. Hievon sind ca. 1/4 tel Reichsdeutsche, 1/4 tel Auslandsdeutsche.

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[1] LI LA RF 131/409/014. Die Mitteilung ging an Redakteur Naumann in Bregenz, die Schweizerische Depeschenagentur in Bern, das Wolfsbüro in Berlin, das Amtliche Korrespondenzbüro in Wien sowie an das Conti-Nachrichtenbüro in Bern.   
[2] Gesetz vom 4.1.1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes, LGBl. 1934 Nr. 1. Das Gesetz trat mit dem Tag der Kundmachung am 10.1.1934 in Kraft. § 6 Bst. d des Gesetzes sah nunmehr ein dreijähriges Wohnsitzerfordernis für die Staatsbürgerschaftsverleihung vor, von diesem Erfordernis konnte jedoch in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen und ausnahmsweise Umgang genommen werden.