Mitgeteilt im "Liechtensteiner Volksblatt" [1]
14.2.1929
Zum Regierungswechsel
Am 12. Februar, vormittags halb 11 Uhr langte bei der fürstlichen Regierung auf telegraphischem Weg der Inhalt des erflossenen Höchsten Handschreibens ein, mit welchem die Übernahme der Regierung durch Seine Durchlaucht Fürst Franz angezeigt wird und das lautet:
Lieber Regierungschef Dr. [Josef] Hoop!
Gemäss Art 3 [2] und 13 [3] der Verfassung übernahm ich als Fürst
Franz I.
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein. Gleichzeitig beurkunde ich, dass ich das Fürstentum in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die Landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten werde.
Franz
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[1] L.Vo., Nr. 21, 14.2.1929, S. 1. Vgl. die Kundmachung des Höchsten Handschreibens im LGBl. 1929 Nr. 3 mit der Gegenzeichnung durch Regierungschefstellvertreter Ludwig Marxer.
[2] Nach Art. 3 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5.10.1921, LGBl. 1921 Nr. 15, wird u.a. die erbliche Thronfolge durch die Hausgesetze geordnet.
[3] Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verfassung beurkundet jeder Regierungsnachfolger noch vor der Entgegennahme der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden schriftlich, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird.