Schriftliche Fassung der Ausführungen von Regierungschef Josef Hoop an der deutsch-liechtensteinischen Konferenz vom 6.10.1933 in Berlin [1]
o.D. (zu 6.10.1933)
Kapitalflucht
Liechtenstein wird vorgeworfen, dass es das bevorzugte Land der Kapitalflucht sei und Milliarden von Franken lägen in den Tresors von liechtensteinischen Banken.
Demgegenüber können wir feststellen, dass unser Land in der Kapitalflucht nie in Frage gestanden ist. Wir legen die letzte Bilanz der Liechtensteinischen Landesbank und der Bank in Liechtenstein vor, [2] aus denen hervorgeht, dass die Umsätze dieser Banken recht bescheiden sind und sich durchaus im Rahmen dessen halten, in welchem Institute ähnlicher Grösse arbeiten.
In Liechtenstein bestand seit Jahren nicht nur keine Kapitalflüssigkeit, sondern eher Geldknappheit. Während ausländische Grossbanken bekannterweise sich noch Gebühren für Geldeinlagen zahlen liessen, waren die Zinssätze in Liechtenstein dauernd hoch und schwanken heute noch zwischen 4 bis 6 %. Ein Teil der liechtensteinischen Bauern muss die Hypotheken in der benachbarten Schweiz aufnehmen, da die liechtensteinische Sparkasse und Bank in Liechtenstein der Nachfrage nicht genügen konnten.
Der Tresor der liechtensteinischen Sparkasse ist ein gewöhnlicher Geldschrank, mit ein paar Fächern, der der zweiten Bank nicht viel grösser.
Die Spareinlagen bei der Sparkassa betrugen im Jahre 1910 Kr. 5'968'000, im Jahre 1915 8'439'000.- Kr., im Jahre 1932 haben sie mit Fr. 5'317'000.- noch nicht einmal den Stand von 1910 erreicht.
Die Bilanzsumme mit Fr. 14'526'000.- im Jahre 1932 ist gegen die Bilanzsumme von 1910 per 6'567'000.- durchaus normal. Auf Grund dieser Tatsachen dürfen wir ruhig behaupten, dass geflüchtete Kapitalien in Liechtenstein überhaupt nicht vorhanden sind.
Steuerflucht
Es wird uns vorgeworfen, dass in Gesellschaften liechtensteinischen Rechtes Milliarden deutschen Geldes investiert seien. Die Vossische Zeitung vom 7. April 1933 spricht von nicht weniger als 15 Milliarden, [3] eine Bamberger Zeitung von 4 Milliarden u.s.w.
Es wird uns weiter vorgeworfen, dass die liechtensteinische Gesetzgebung geradezu darauf hinausgehe, ausländisches Kapital in Gesellschaftsformen liechtensteinischen Rechtes anzulegen.
Wir geben zu, dass das liechtensteinische Gesellschaftsrecht auf dem Standpunkt einer möglichst freien Entfaltung des wirtschaftenden Menschen steht und dass den wirtschaftlichen Organisationen möglichst wenig Schranken gezogen werden sollen. Das liechtensteinische Gesetz hat das Bewährte aus den verschiedensten auswärtigen Gesetzgebungen entnommen, hat also nur anderswo bestehendes Recht in die liechtensteinische Gesetzgebung eingeschaltet, - daher seine grosse Vielseitigkeit. Das liechtensteinische Gesellschaftsrecht ist bei seinem Erscheinen im Jahre 1926 von der ganzen Fachpresse als ein Mustergesetz bezeichnet worden. Wir weisen also nochmals darauf hin, dass Liechtenstein mit seinen Gesellschaftsorganisationsformen nicht vereinzelt dasteht, sondern auch andere Staaten gleichartige Bestimmungen in ihrer Gesetzgebung haben. Ich lege den Motivenbericht zum liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht vor, der diese Behauptung bestätigt. [4] Es sind in Liechtenstein gleich nach dem Weltkriege und lange vor Inkrafttreten des Personen- und Gesellschaftsrechtes Holdinggesellschaften gegründet worden. Hauptsächlich waren es Unternehmungen, die das neutrale Liechtenstein als Sitz einer Gesellschaft wählten, um von hier aus mit den ehemals feindlichen Ländern schneller wieder in Geschäftsverkehr zu kommen. Weiter haben verschiedene Unternehmungen, die in den Nachfolgestaaten der österreichisch–ungarischen Monarchie und auch in anderen Ländern Zweigunternehmungen hatten, infolge des in einzelnen Ländern auf sie ausgeübten Zwanges auf Verselbständigung sich veranlasst gesehen, aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen ebenfalls in einem neutralen Lande, als welches wegen der zentralen Lage vorzüglich die Schweiz und Liechtenstein in Betracht kamen, eine Dachgesellschaft zu gründen.
Die Gründe, derentwegen Liechtenstein neben der Schweiz und anderen neutralen Staaten gerne gewählt wurde, waren:
- seine neutrale Lage.
- seine zentrale Lage.
- die Stabilität seiner Verhältnisse.
- die Schweizer Frankenwährung.
- einfache Formalitäten bei der Gründung.
- verhältnismässig gegenüber den unter dem Kriege mehr leidenden Staaten geringere Steuern.
Diese Momente (1-5) können nach unserer unmassgeblichen Meinung uns in keiner Art angelastet werden. Dass wir unser Steuergesetz durch einen deutschen Universitätsprofessor (Professor [Julius] Landmann in Kiel) den modernen Gesetzen unserer Nachbarstaaten angepasst haben und in den meisten Belange eng angepasst haben, sollte dem kleinen Liechtenstein nicht besonders zum Vorwurfe gemacht werden.
Was speziell die Gesellschaftssteuern anbelangt, auf welche es bei der Gründung einer Gesellschaft am allermeisten ankommt, werden wir völlig zu Unrecht des Steuerdumpings par excellence geziehen, denn die liechtensteinischen Steuersätze halten sich durchaus im Rahmen jener gleichgestellter Länder. Auf Grund des Zollvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der am 1. Jänner 1924 in Kraft trat, findet in Liechtenstein die ganze schweizerische Stempelsteuergesetzgebung Anwendung. Demzufolge sind die Gründungsabgaben auf Aktiengesellschaften und allen Gesellschaften, deren Kapital in Teile zerlegt ist, genau die gleichen wie in der Schweiz. Das Gleiche gilt für Couponsteuern, Effektenumsatzsteuern, Obligationenstempel u.s.w. Dass aber die schweizerisch–liechtensteinischen Sätze von anderen Ländern zum Teil ganz bedeutend unterboten sind, ist bekannt.
Auf Stiftungen und nicht anteilsmässigen Gesellschaften sind die mittleren Steuern in Liechtenstein die gleichen wie in verschiedenen anderen Ländern. Ich darf Vergleiche ersparen und verweise auf das Buch [Paul René] Rosset, Les Holding Companies et leur imposition en droit comparé, Paris–Lausanne 1931. [5]
Neben dem Vorwurfe der niedrigen Steuersätze, der, wie erwähnt, zu allermindest nicht nur uns treffen kann, wurde uns weiter angelastet, dass unser Personen– und Gesellschaftsrecht geradezu darauf berechnet sei, fremde Kapitalien anzulocken. Es werden hauptsächlich folgende Bestimmungen als Lockmittel bezeichnet:
- Der Verwaltungsrat könne auch aus Ausländern zusammengesetzt sein,
- Die Eintragung könne in verschiedenen Sprachen geschehen,
- Ein Mindestaktien–Nominale und ein Mindest–Aktienkapital sei nicht festgesetzt,
- Die Eintragungen könnten in verschiedenen Währungen erfolgen.
Wir bemerken:
Zu 1): Liechtenstein verlangt einen Repräsentanten an Stelle der Mehrheit im Verwaltungsrate. Unseres Wissens müssen auch in Deutschland, England, Österreich die Verwaltungsratsmitglieder einer A.G. nicht Inländer sein. [6]
Zu 2): Die Eintragungsmöglichkeit in verschiedenen Sprachen ist ganz bedeutungslos.
Zu 3): Auch in verschiedenen anderen Staaten ist ein Mindest–Aktienkapital und ein Mindestnominale nicht vorgeschrieben. [7]
Zu 4.): Die Eintragungsmöglichkeiten in verschiedenen Währungen ist ziemlich irrelevant, bestand bei uns schon früher und war durch die Erfahrungen mit der Nachkriegs–Geldentwertung ganz angezeigt.
Öffentlichkeitsregister
Es wird uns der Vorwurf gemacht, dass in Liechtenstein kein Öffentlichkeitsregister bestehe. Ein Blatt hat sogar geschrieben, dass die Gründung einer Gesellschaft einfach auf dem Marktplatze von Vaduz ausgeläutet werde. Das Landgericht führt als Handelsgericht das Öffentlichkeitsregister und wie in anderen Staaten hat jedermann das Recht, in das Handelsregister Einblick zu nehmen. Nur, wer auch die Gründungsakten selber durchsehen will, muss ein Interesse daran nachweisen. Verlautbarungen geschehen entweder in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder an der Amtstafel. Bei der geringen Verbreitung der liechtensteinischen Blätter ist letztere Art gleichwertig, umsomehr als sie Tag für Tag von Interessenten konsultiert wird.
Im übrigen ist die Meinung, dass aus den Eintragungen des Handelsregisters und deren breitester Öffentlichkeit etwa festzustellen sei, was für Kapital in den Gesellschaften angelegt ist, ob deutsches, englisches oder anderes durchaus irrig, denn in vielen Fällen, vielleicht sogar in der Mehrzahl, werden die richtigen Geldmänner durch irgendwelche Strohmänner ersetzt und zwar gerade dort, wo nicht die angeblich erleichternde Gesetzesbestimmung besteht, dass der Verwaltungsrat sich mehrheitlich aus Inländern zusammensetzen müsse. Nichteintragungspflichtige Gesellschaften gibt es überall. Unseres Wissens müssen Stiftungen weder [8] in der Schweiz, noch in Österreich eingetragen werden.
Zahl und Grösse der liechtensteinischen Gesellschaften
Die Zahl der liechtensteinischen Gesellschaften ist, wie aus den Rechenschaftsberichten der fürstlichen Regierung hervorgeht, verhältnismässig bedeutend. Doch sind es meistens geringe Kapitalsummen, die in einzelnen investiert sind. Den Milliarden, von denen Zeitungen meldeten, stehen in Wirklichkeit nicht einmal 250 Millionen gegenüber. Dabei dürfen wir auf folgendes hinweisen:
- In diesen 250 Millionen sind die Unternehmungen, die im Lande Betriebsstätten haben, inbegriffen.
- In diesen Gesellschaften ist Kapital aus den verschiedensten Ländern angelegt, keineswegs nur etwa aus Deutschland.
- Ein grosser Teil des Vermögens der Gesellschaften besteht in Sachwerten (Liegenschaften, Fabriken, Patentrechte), dann Forderungen u. dgl., die am Orte der Liegenschaft besteuert werden müssen.
- Den liechtensteinischen Gesellschaften, in denen etwa deutsches Kapital angelegt ist, steht eine vielleicht ebenso grosse Zahl anderer liechtensteinischer Gesellschaften gegenüber, welche ausländisches Kapital nach Deutschland gegeben haben.
Absolut betrachtet ist die Zahl von etwas über 200 Millionen ausländischen Geldes in liechtensteinischen Gesellschaften gering. Ich bitte, auf die statistischen Jahrbücher anderer Länder verweisen zu dürfen, in welchen über diesen Gegenstand Zahlen aufscheinen. Ein Blick auf diese Zahlen wird das von mir Gesagte bestätigen.
Liechtenstein als Zuflucht der Schieber und Gauner
Dieser Vorwurf wurde uns in dutzenden von deutschen Blättern gemacht. Wir erwähnen hier, dass die liechtensteinische Fremdenkontrolle Hand in Hand mit der schweizerischen arbeitet, dass in der Schweiz unerwünschte Ausländer auch in Liechtenstein keinen Wohnsitz nehmen dürfen, dass bei jedem Niederlassungsgesuch über das Vorleben Auskünfte eingezogen werden und dass in der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ausserordentliche Zurückhaltung gepflogen wird. Die heute noch Einwandernden sind österreichische und deutsche Knechte, Mägde, Gesellen und einzelne Gewerbetreibende. Wir legen eine Liste der in den letzten Jahren eingereisten deutschen Staatsangehörigen zwecks Arbeitsannahme vor. [9]
Wir fügen weiter eine Liste bei, aus welcher die Zahl der Fremden in Liechtenstein nach dem Stande vom 15. Juni 1932 ersichtlich ist. [10] Diese Liste ergibt, was Deutschland betrifft, dass von den 473 in Liechtenstein wohnenden deutschen Staatsanghörigen 405 erwerbstätig sind und ihren Lebensunterhalt bei uns verdienen. Diesen 405 Arbeitnehmern und Erwerbstätigen stehen nur 67 nicht Erwerbstätige, wobei die Familienangehörigen miteingerechnet sind, gegenüber. Diese vielleicht 2 Dutzend, wenn man von Kindern absieht, nicht Erwerbstätigen, sind grösstenteils lange vor Inrafttreten der deutschen Geldverkehrsvorschriften in Liechtenstein niedergelassen gewesen. Ein seinerzeitiges Gesetz, das rückwirkende Kraft hatte, traf zwei der Rentner, die dann auch wieder nach Liechtenstein zurückgekehrt sind. Die anderen sind in vollster Übereinstimmung mit den deutschen Gesetzen hier, beziehen Einkünfte aus dem deutschen Reiche und dürfen durchgehends als verlässliche und geschäftlich einwandfreie Menschen angesehen werden. Sie haben seinerzeit Deutschland verlassen, weil sie mit den dortigen Verhältnissen sich nicht mehr befreunden konnten und haben sich heute meines Wissens durchgehends der liechtensteinischen Ortsgruppe der NSDAP angeschlossen. Anstände haben wir mit zwei Deutschen gehabt, die den Ruf Liechtensteins als bevorzugtes Land der Kapitalisten ausbeuten wollten, um unserer Meinung nach unseriöse Hypothekengeschäfte nach Deutschland zu machen ([Christian] Specht von der Kapital–Investment A.G. und [Leo von] Callenberg von der Paneuropa-Bank). [11]
Wenn wir der Zahl der deutschen Rentner, die Zahl der deutschen Erwerbstätigen in Liechtenstein gegenüberstellen, erscheint der Vorwurf unbegründet. Auch absolut betrachtet ist die Zahl der Rentner verschwindend.
Villenbauten
Deutsche Zeitungen haben geschrieben, dass in Liechtenstein die Villen von Grossbetrügern aller Länder nur aus dem Boden schiessen. Wir legen eine Liste vor, aus der hervorgeht, dass seit dem Jahre 1924 im ganzen Lande 34 Villen gebaut worden sind. [12] Das sind aber keine Villen, wie man sie sich hier vorstellt, sondern im Verhältnis kleine Landhäuser, im Bauwerte von 60'000 bis 100'000 Fr. Diese 34 Villen sind von folgenden Leuten gebaut worden:
6 von Liechtensteinern
6 von deutschen Rentnern
2 von Auslandsdeutschen Rentnern
2 Sommervillen von Reichsdeutschen
2 von einem Hollanddeutschen Rentner
9 von erwerbstätigen Deutschen
3 von erwerbstätigen Schweizern
1 von einem erwerbstätigen Österreicher
1 von einem erwerbstätigen Engländer
eine ist ein Firmenhaus
eine ist ein Miethaus.
Einbürgerungswesen
Deutsche Zeitungen haben geschrieben, dass jeder Gauner, der mit 20'000 Fr. nach Liechtenstein kommt, dort umgehend die Staatsbürgerschaftsurkunde und den Reisepass ausgehändigt bekommt. Die Liechtensteinische Einbürgerungsgesetzgebung stammt fast noch aus der Mitte des letzten Jahrhunderts. Sie schreibt vor, dass über die Person des Bürgerrechtswerbers, seine Vermögensverhältnisse, seinen Ruf etz. sowohl von der Gemeinde selber, deren Bürgerrecht nachgesucht wird, als von der Regierung Auskünfte eingeholt werden müssen. Sind diese Auskünfte nicht einwandfrei, wird das Gesuch selbstverständlich abgelehnt. Ein vorgängiger Aufenthalt in Liechtenstein ist nicht vorgeschrieben gewesen. Die letztere Bestimmung mag eine Erleichterung bedeuten, von der in der Nachkriegszeit eine Anzahl Personen Gebrauch gemacht haben. Als Gründe für die Einbürgerung waren seitens des Bürgerrechtswerbers ausschlaggebend:
- Die Möglichkeit grösserer Bewegungsfreiheit als Angehöriger eines neutralen Staates. Dies war gerade in der Nachkriegszeit ganz einleuchtend. [13]
- Die Entwicklung der Verhältnisse in den seinerzeitigen kriegführenden Staaten. Eine Menge von Personen konnte sich mit dieser Entwicklung, die auf einen Bolschewismus hinzugehen schien, nicht befreunden.
Wir haben bis auf die allerjüngste Zeit mit keinem Neubürger irgendwelche Anstände gehabt. Erst in der jüngsten Zeit haben wir einen Fall erlebt, der uns selber gewiss am unangenehmsten war und schon auf die Vermutung hin, dass Einbürgerungen möglicherweise unlautere Motive zugrunde gelegt sein könnten, haben wir die Einbürgerungen gestoppt und seit jenem Zeitpunkte haben wir jedwedes Bürgerrechtsgesuch rundweg abgelehnt. Neue Einbürgerungsbestimmungen, die bedeutende Erschwernisse darstellen, sind vorbereitet.
Deutsche Zeitungen haben geschrieben, dass die Zahl der Einwohner Liechtensteins sich in den letzten Jahren um 30 % vermehrt habe, was auf Einbürgerungen zurückzuführen sei. Die Volkszählung von 1922 ergab eine Bevölkerung von 8841, die von 1930 eine Zahl von 9750. Hieraus ist am besten die Haltlosigkeit solcher Behauptungen erwiesen. Wir legen aber noch weiter eine Liste vor, aus welcher die Zahl der von liechtensteinischen Gemeinden in den letzten 13 Jahren aufgenommen Neubürger und der Nationalität ersichtlich ist. [14] Was speziell die deutschen Bürgerrechtswerber betrifft, sind es 35 Reichsdeutsche und 38 Auslandsdeutsche. Diese Ziffer ist absolut u. relativ nicht so, dass die vorerwähnten Behauptungen der Blätter unsererseits verdient wären.