Der neu gegründete Katholische Jünglingsverein Mauren erlässt Statuten


Teils maschinenschriftliche, teils handschriftliche Statuten des Katholischen Jünglingsvereins Mauren, gez. Kaplan Leonhard Hollweck als Präses, Georg Kaiser als Präfekt und Johann Marxer als 1. Schriftführer [1]

o.D. (genehmigt am 5.1.1912), Mauren

Statuten des Kath. Jünglingsvereins Mauren

I. Namen, Wesen und Zweck

§ 1

Der Verein, welcher durch gegenwärtige Bestimmungen geregelt ist, führt den Titel:

Kath. Jünglingsverein Mauren.

Er hat folgende Ziele:

a. Förderung des religiösen und sittlichen Lebens seiner Mitglieder;

b. weitere zeit- und standesgemässe Ausbildung derselben;

c. Pflege einer den Geist und das Gemüt veredelnden Unterhaltung.

II. Mittel

§ 2

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sollen dienen:

a. monatliche kirchliche Versammlungen mit geistlichem Vortrag und vierteljährige Generalkommunion;

b. monatliche ausserkirchliche Versammlungen mit Referat über verschiedene Wissenszweiges;

c. Benützung der Vereinsbibliothek und Auflage geeigneter Zeitschriften im Vereinslokal;

d. Teilnahme an den verschiedenen Sektionen und Vereinsunterhaltungen.

III. Mitgliedschaft

§ 3

Der Verein besteht aus Ehren- und Aktivmitgliedern sowie Kandidaten.

a. Aktive Mitglieder werden alle Kandidaten, die das 17. Altersjahr zurückgelegt und eine dreimonatige Kandidatur bestanden haben;

b. Als Kandidat kann jeder unbescholtene Jüngling, der das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, eintreten; über seine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

IV. Plichten der Mitglieder

§ 4

Die Aktivmitglieder und Kandidaten sind verpflichtet, an allen Generalkommunionen, obligatorischen kirchlichen sowie ausserkirchlichen Versammlungen teilzunehmen.

§ 5.

Ehrenmitglieder verpflichten sich zu einem jährlichen Beitrag von mindestens 4 Kr. [Kronen]. Die Aktivmitglieder bezahlen 1 Kr. Eintritt und einen halbjährlichen Beitrag von Kr. 1.50 an die Vereinskasse.

§ 6

Gänzlich Unbemittelten kann der Beitrag nach Rücksprache mit dem Vereinspräses erlassen werden.

V. Vereinsleitung

§ 7

An der Spitze des Vereins steht der Vorstand. Derselbe setzt sich zusammen aus: Präses, Vizepräses, Präfekt, 2 Assistenten und den Räten (je 1 auf 20 Mitglieder).

§ 8

Der Präfekt und die beiden Assistenten werden jährlich in einer Generalversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder in geheimer Abstimmung gewählt; ein Vorschlagsrecht steht dem alten Vorstand zu. Bei der Wahl entscheidet das relative Mehr. Die Wahl der Räte ist Sache des soweit konstituierten Vorstandes (Präses, Vizepräses & beider Assistenten). Stimmfähig sind nur Aktivmitglieder.

§ 9

Der Vorstand verteilt unter sich die zur Verwaltung erforderlichen Ämter, welche unter § 13-16 angeführt werden.

VI. Pflichten der Vorstandsmitglieder

§ 10

Der Präses oder im Verhinderungsfalle der Vizepräses beruft die Vorstandssitzungen ein und führt in denselben den Vorsitz. Ihm steht die Leitung des Vereins zu.

§ 11

Der Präfekt nimmt sich unter Oberleitung des Präses der Überwachung und gedeihlichen Entwicklung des gesamten Vereinslebens aus allen Kräften an. Er hat die Aufsicht über die Kandidaten.

§ 12

Die beiden Assistenten haben den Präfekten mit Rat und Tat zu unterstützen. In Abwesenheit oder Verhinderung des Präfekten vertritt ihn der 1., ist auch dieser verhindert, der 2. Assistent.

§ 13

Der Schriftführer führt:

a. die Protokolle der Versammlungen und Vorstandssitzungen sowie den Inventarausweis. Ihm liegt die Abfassung des Jahresberichtes zu Handen der Generalversammlung ob;

b. die Mitgliederkontrollen und die Kandidatenliste, besorgt behuf Bekanntgabe der Versammlungen die Anschläge an den hiezu bestimmten Orten, versendet die Einladungen und hält das Namensverzeichnis im Vereinslokal in Stand.

§ 14

Der Kassier erhebt die Beiträge der Ehren- und Aktivmitglieder. Der Vereinsversammlung gegenüber findet alljährlich einmal durch den Kassier eine Rechnungsablage statt.

§ 15

Der Bibliothekar oder dessen Stellvertreter verwaltet unter Aufsicht des Vorstandes die Bibliothek nach Massgabe des Reglementes.

§ 16

Im Ferneren bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte:

1.) den Lokalverwalter & stellt dessen Befugnisse und Pflichten fest.

2.) den II. Schriftführer & II. Kassier, welche im Verhinderungsfalle die I.
Schriftführer bzw. Kassier vertreten.

VII. Austritt und Ausschluss

§ 17

Die Aktivmitglieder können nur durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand den Austritt aus dem Verein erklären, nachdem sie sämtlichen eingegangenen Vereinspflichten nachgekommen sind.

§ 18

Mehrmaliges unentschuldigtes Wegbleiben von den gemeinsamen Kommunionen und obligatorischen Versammlungen zieht Warnung resp. Ausschluss nach sich. Der Ausschluss eines Mitgliedes steht dem Vorstand zu.

VIII. Sektionen

§ 19

Den im Verein bestehenden Sektionen können nur Vereinsmitglieder beitreten.

§ 20

Ausser den allgemeinen Statuten sind noch für jede Sektion Spezialbestimmungen zu beachten, welche der Genehmigung des Vereinsvorstandes unterliegen.

§ 21

Die Sektionsleiter sind gehalten, der Jahresversammlung des Gesamtvereines einen ausführlichen Bericht über die Tätigkeit und das Vermögen der betreffenden Sektion vorzulegen. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, alle Halbjahr Einsicht in Protokoll und Kassabuch zu nehmen.

§ 22

Allfällige Beschlüsse, die Einfluss auf das Wohl des Gesamtvereins haben könnten, bedürfen der Gutheissung des Vereinspräses.

§ 23

Sämtliches Sektionsvermögen ist Vereinseigentum und muss bei allfälliger Auflösung einer Sektion nebst vorhandenem Kassabestand an den Vereinsvorstand abgeliefert werden, fällt aber bei eventueller Neugründung wiederum der betreffenden Sektion zu.

§ 24

Die Gründung weiterer Sektionen in Verfolgung besonderer Ziele, die sich dem Vereinszwecke unterordnen, unterliegt der Beschlussfassung des Vereinsvorstandes.

IX. Auflösung

§ 25

Sinkt die Mitgliederzahl unter 6, so ist der Verein aufgelöst, kann jedoch vom Präses oder einem gleichstrebigen geistlichen Nachfolger wieder hergestellt werden. Im Falle bleibender Auflösung fällt das Vermögen dem röm. katholischen Pfarramte von Mauren zu, das die Zinsen einem guten Zwecke zuwenden möge, bei eventueller Neugründung eines gleichartigen Jünglingsvereins wird dieses Vermögen abzüglich der Zinsen als Gründungsfond wieder herausgegeben; in diesbezüglichen Zweifelsfällen entscheidet das Pfarramt.

§ 26

Kein Mitglied darf einem den Zielen des Jünglingsvereins entgegenarbeitenden Vereine angehören.

§ 27

Diese Statuten treten sofort nach amtlicher Genehmigung in Kraft.

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[1] LI LA RE 1912/ad 0013. 3 entwertete Stempelmarken zu 10 Heller. Papierstempel der Regierung. Die Genehmigung der Statuten seitens der Regierung bzw. des Landesverwesers Karl von In der Maur erfolgte mit Erlass an die Vereinsproponenten vom 5.1.1912 (Vermerk ebd.). – Besagte Statuten waren der Regierung von Kaplan Leonhard Hollweck nach Abänderung der §§ 7 und 8 mit Begleitschreiben vom 1.1.1926 vorgelegt worden (LI LA RE 1921/0013). – Ein erster Gesuch um Genehmigung des am 26.11.1911 für die Gemeinde und Pfarrei Mauren-Schaanwald gegründeten Jünglingsvereins hatte der Kaplan schon am 7.12.1911 bei der Regierung eingebracht (LI LA RE 1911/2829), welche allerdings am 28.12.1911 Einwände gegen die §§ 7 und 8 der Statuten erhoben hatte (LI LA RE 1911/2886 ad 2829). – Zur Gründungsgeschichte des Vereins vgl. auch L.Vo., Nr. 47, 24.11.1911 („Mauren“).