Reskript betr. Strafen bei Unzucht


Reskript betr. Strafen bei Unzucht[1]

vom 16. Mai 1749

Von weyland des durchleüchtigsten fürstens Johann Carl von Liechtenstein massae-administrations-cantzley wegen dem liechtensteiner ober-amt hiemit anzufügen: Es wäre aus denen zum öfftern anhero erstatteten berichten zu vernehmen gewesen, dass die dortige unterthanen dem fleischlichen laster sehr ergeben und theils wegen ihrer armuth die verwürckte geldstraffe zu bezahlen nicht im stand seyen, dergleichen verbrechen aber unbestrafft nicht zu lassen; hätte dahero das ober-amt diejenige, welche die geldstraff zu erlegen nicht vermögend mit der gewöhnlichen leibes-straff zu belegen. Hieran beschiehet Sr. durchlaucht vester will und befehl.

Wienn, den 16. May 1749

Schäffer m.p

Fürstlich liechtensteinische massae-administrations-cantzley

Spretzl [?], m.p.

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[1] LI LA RA 1/16/8. Handschriftliches Reskript. Der Brief ist adressiert an: „Dem gestrengen vesten wie auch denen ehrnvesten fürstenthums Liechtenstein bestelten land-vogten und gesamten ober-amte zu Liechtenstein. Pr Lindau.“ Rückvermerk: „Hochfürstlich liechtensteinisches canzley-rescript, Wien d.do. 16ten may 1749. Die verbrechen in delictis carnalibus sollen mit leibesstrafe belegt werden, wen sie die geldstraf zu zahlen unvermögend sind.“ – Eingangsvermerk: „“P[räs[entiert] den 25. May 1749. Würdt gnädigst anbefohlen, dass die verbrechen in delictis carnalibus, bey welchen die unvermögenheit die gelt straf zu erlegen hervorscheinet, mit der gewöhnlichen leibsstraf belegt werden sollen.“ Rotes Lacksiegel mit Liechtenstein-Wappen.