Die Schweiz informiert Liechtenstein, dass es der Konvention über das Statut der Flüchtlinge aus Deutschland vom 10. Februar 1938 nicht formell beitreten werde


Note des Eidgenössischen Politischen Departements, Abteilung für Auswärtiges, an die Regierung [1]

25.4.1938, Bern

Mit Note vom 7. v. M. [2] hat die Fürstlich Liechtensteinische Regierung das Eidgenössische Politische Departement ersucht, ihr bekanntzugeben, welche Folge die Schweiz der Einladung des Völkerbundssekretariats zum Beitritt zur Konvention über das Statut der Flüchtlinge aus Deutschland [3] zu geben beabsichtigt.

Das Politische Departement beehrt sich der Fürstlichen Regierung zur Kenntnis zu bringen, dass nach Auffassung der zuständigen eidgenössischen Behörden gegenüber der oben erwähnten Konvention die gleichen Bedenken bestehen, die gegen die Konvention betreffend das internationale Statut der Flüchtlinge vom 28. Oktober 1933 geltend gemacht wurden. Infolgedessen hat der Bundesrat dem Völkerbundssekretariat mitteilen lassen, dass die Schweiz der Konvention über das Statut der Flüchtlinge aus Deutschland vom 10. Februar 1938 zwar nicht beitreten, aber deren Bestimmungen soweit wie möglich anwenden werde.

Das Departement benützt den Anlass, die Fürstliche Regierung erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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[1] LI LA RF 178/492/001r. Aktenzeichen: E 75/16/2 -OL/RG. ad Nr. 178/492. Paraphe von Pierre Bonna. Vgl. das Schreiben der Regierung vom 29.4.1938 an das Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf (LI LA RF 178/492/001v).
[2] Siehe das diesbezügliche Schreiben unter LI LA RF 116/001/003 (1938).   
[3] Am 10.2.1938 einigten sich 14 Staaten auf eine Konvention, durch welche nahezu der gesamte, im Oktober 1933 festgelegte Rechtsstatus für die "Nansenflüchtlinge" auf die Flüchtlinge aus Deutschland übertragen wurde. Die Konvention wurde nur von 7 europäischen Staaten ratifiziert. Die Konvention und die Schlussakte finden sich unter LI LA RF 116/001/004 (1938) und LI LA RF 116/001/005 (1938).