Handschriftliches Original, gez. Johann Gstöhl, Vorsteher, Johann Georg Hasler, Armenhaus-Verwalter, und Schwester Udalrika Heinzle, General-Vikarin [1]
19.5.1904, Zams
Vertrag
Die Gemeinde Eschen beabsichtigt mit Herbst 1904 ein Armenhaus zu eröffnen und die Pflege der in demselben untergebrachten Armen und Kranken den barmherzigen Schwestern des Mutterhauses in Zams zu übergeben. Zu diesem Zwecke wird zwischen der Gemeinde-Vorstehung Eschen und der Vertretung des Mutterhauses zu Zams folgender Vertrag geschlossen:
I. Die barmherzigen Schwestern übernehmen die Pflege der im Armenhause untergebrachten Armen und Kranken, die Reinigung und Ausbesserung der Wäsche und Kleider, die Reinerhaltung der Lokalitäten, die Besorgung des Gemüsegartens etc.
II. Den barmherzigen Schwestern obliegt ferner, die Einhaltung der von der Gemeinde-Vorstehung genehmigten Hausordnung durchzuführen und zu überwachen und bei schwereren Verstössen der Armenverwaltung hievon Anzeige zu machen.
III. Den Schulschwestern obliegt der Unterricht in der I. gemischten und in der obern Mädchenklasse nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften; auch verpflichten sie sich, die religiöse Erziehung der ihnen anvertrauten Jugend nach Kräften zu fördern.
Die Gemeinde Eschen hingegen übernimmt den barmherzigen Schwestern gegenüber folgende Verpflichtungen:
I. Sie stellt den Schwestern eine den klösterlichen und sanitären Anforderungen angemessene, möglich[st] abgeschlossene Wohnung bei, bestreitet deren sämtliche Reparaturen; auch fällt der Gemeinde die An- und Nachschaffung der Möbel, Küchen- und Hauseinrichtung zu.
II. Die Schwestern leben auf eigene Kosten; für die Armen und Kranken bestreitet den Unterhalt die Gemeinde. Die Beleuchtung fällt ebenfalls der Gemeinde zu.
III. Den Schwestern wird das nötige Brennholz unentgeltlich gescheitert [sic !] und getrocknet in genügender Menge rechtzeitig in die Wohnung gestellt, ebenso das nötige Heizungsmaterial.
IV. Den Schwestern bleibt für die Besorgung des Gartens das für ihre Küche nötige Gemüse unentgeltlich zugesichert.
V. Die Lehrschwestern erhalten ihre Remuneration durch die fstl. Regierung, die im Armenhause angestellten Schwestern beziehen von der Gemeinde Eschen jede eine jährliche Entlohnung von 180 fl = 360 K in vierteljährlichen Raten.
VI. Das Mutterhaus Zams entsendet vorderhand zwei Schwestern in das Armenhaus nach Eschen. Sollten sich aber die in demselben untergebrachten Armen und Kranken so mehren, dass zwei Arbeitskräfte nicht mehr ausreichen, so macht sich die Gemeinde Eschen verbindlich, für Anstellung neuer Schwestern unter denselben Bedingungen zu sorgen. Die Schulschwestern dürfen infolge ihres anstrengenden Dienstes nicht auch als Hausarbeitskräfte in Anspruch genommen werden.
VII. Die Gemeinde Eschen verpflichtet sich ferner, wenn es die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erfordern, so lange dies notwendig sein wird, einen Diener zur Pflege kranker Männer auf ihre Kosten anzustellen; ausser diesem Falle müssen Arme und Pfründner den Personen männlichen Geschlechtes jene Dienste leisten, die den Schwestern durch ihre Ordensstatuten untersagt sind.
Dieser Vertrag kann gegen vierteljährige Kündung auch wieder gelöst werden.
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[1] LI LA RE 1924/5451. Registraturvermerk: ad Z. 2659/Reg. ex 1904. Stempel der Gemeindevorstehung Eschen, des Mutterhauses der barmherzigen Schwestern in Zams und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein. - Die Regierung forderte 1924 - wohl um sich im Zusammenhang mit der Entlohnung der Schwestern eine Übersicht zu verschaffen - die Verträge der Gemeinden mit dem Kloster in Zams ein. Der Vertrag von 1904 wurde gemäss Vermerk auf dem Originalvertrag von Landesverweser Karl von In der Maur am 29.12.1904 zur Kenntnis genommen. Neben dem Vertrag mit Eschen befinden sich auch der Originalvertrag vom 31.12.1876 mit Mauren und eine Abschrift des Vertrags vom 19.8.1910 mit Triesen in diesem Dossier.