Das Bundesfinanzamt Feldkirch macht darauf aufmerksam, dass die Beteiligung an der liechtensteinischen Klassenlotterie strafbar ist


Mitteilung des Bundesfinanzamtes Feldkirch, publiziert in den Zeitungen [1]

Feldkirch, 18. Dezember.

(Liechtensteiner Klassenlotterie).

Seitens ausländischer Losvertriebsstellen wird zur Teilnahme an dieser Klassenlotterie durch Werbeschreiben eingeladen und auch versucht, derartige Lose im Inlande anzubringen.

Um vor unangenehmen, nachteiligen Folgen zu bewahren, wird aufmerksam gemacht, dass die Beteiligung an dieser ausländischen Lotterie verboten ist und jeder, der einen Anspruch zur Teilnahme an dieser Lotterie erwirbt oder veräussert, sich einer Gefällsverkürzung schuldig macht, die neben dem Verlust des Loses oder eines allfälligen Gewinnes eine empfindliche Geldstrafe zur Folge hat.

Auch wer ihm zugesandte Losurkunden, Anteilscheine oder dergl. aufbewahrt und nicht der Vorschrift gemäss vernichtet oder der Behörde (nächstgelegenen Zollwach- oder Steueraufsichtsabteilung) überliefert, macht sich eines strafbaren Gefällsverkürzungsversuches schuldig.

Bundesfinanzamt Feldkirch

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[1] Vorarlberger Volksblatt 19.12.1925 (LI LA SgZs 1925).