Der Historische Verein für das Fürstentum Liechtenstein revidiert seine Statuten


Maschinenschriftliche Statuten des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, nicht gez. [1]

o.D. (20.10.1912, genehmigt am 24.10.1912)

Satzungen des historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein

§ 1. Der historische Verein für das Fürstentum Liechtenstein, welcher seinen Sitz in Vaduz hat, verfolgt den Zweck, die vaterländische Geschichtskunde zu fördern und zur Erhaltung der natürlich und geschichtlich gewordenen liechtensteinischen Eigenart den Heimatschutz zu pflegen.

§ 2. Um diese Zwecke zu erreichen, wird Folgendes vorgesehen:

I.) Der Verein gibt ein Jahrbuch heraus, das enthalten soll:

a) Die Protokolle über die Verhandlungen des Vereines;

b) grössere und kleinere Aufsätze über die ältere, neuere und neueste Geschichte des Fürstenhauses, des Landes und einzelner liechtensteinischer Gemeinden;

c) eine tunlichst vollständige Sammlung aller noch vorhandenen, das Land und die Gemeinden betreffenden wichtigeren Urkunden von den ältesten Zeiten an;

d) Berichte über archäologische Funde und Erwerbungen;

e) Beschreibungen und Bilder von alten Baudenkmalen und alten schönen Heimstätten sowie von deren Einrichtungsgegenständen;

f) Darstellungen über alte Sitten, Gebräuche, Sagen, Sprichwörter und Volkstrachten;

g) Aufsätze geographischen und naturwissenschaftlichen Inhaltes, die das Fürstentum berühren.

II.) Der Verein wird mit geeigneten Mitteln anstreben, die Eigenart des Landes zu erhalten

a) durch Schutz des Landschaftsbildes, der erhaltungswürdigen Sitten und Gebräuche;

b) durch Pflege der bodenständigen Bauweise, soweit sie charakteristisch und beachtenswert ist, und durch Erhaltung der bestehenden, historisch interessanten Bauten;

c) durch tunlichsten Schutz der Naturdenkmäler des Landes.

III.) Der Verein wird die seiner Obsorge anvertrauten Sammlung liechtensteinischer Altertümer, für welche er einen Konservator aufstellt, möglichst zu erweitern suchen.

§ 2. Mitglied des Vereines kann jeder unbescholtene In- und Ausländer werden, der das 18te Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand.

§ 4. Die Einnahmen des Vereines bestehen:

a) in Jahresbeiträgen der Mitglieder;

b) in freiwilligen Vergabungen aller Art.

Der Jahresbeitrag eines Mitgliedes beträgt vier Kronen.

§ 5. Der Verein versammelt sich über Einberufung durch den Vorstand ordentlicher Weise alljährlich einmal und beschäftigt sich dabei mit den im § 2 bezeichneten Aufgaben, mit der Anhörung von Vorträgen einzelner Mitglieder über geschichtliche und kulturhistorische Gegenstände und mit freier Diskussion über dieselben.

§ 6. Jedes Mitglied des Vereines erhält ein Exemplar des Jahrbuches unentgeltlich. Nichtmitglieder können das Jahrbuch gegen Bezahlung eines vom Vereinsvorstande jeweils zu bestimmenden Preises erwerben.

§ 7. Der Verein wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Konservator, einem Kassier und zwei anderen Mitgliedern. Dieser Vorstand hat die Beschlüsse der Vereinsversammlung zu vollziehen und insbesondere die Redaktion des Jahrbuches zu besorgen; er versammelt sich über Einberufung durch den Vorsitzenden nach Bedarf; wenn drei Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen, hat der Vorsitzende einem solchen Verlangen zu entsprechen.

Die Amtsdauer des Vereinsvorstandes erstreckt sich auf fünf Jahre.

§ 8. Bei den Vereinsversammlungen ebenso wie bei den Versammlungen des Vereinsvorstandes werden die Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

§ 9. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse werden jeweils durch einen Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes [2] geschlichtet.

Fühlt sich eine Partei durch diese Entscheidung beschwert, so steht derselben die Berufung an ein Schiedsgericht offen, bei welchem jede der beiden Streitteile durch einen Schiedsmann vertreten ist, während andererseits die Schiedsmänner einen Obmann zu wählen haben.

§ 10. Der Verein wird nach Aussen durch den Vorsitzenden und ein zweites, zu diesem Zwecke von dem Vereinsvorstande für eine bestimmte Dauer gewähltes Mitglied vertreten; Ausfertigungen des Vereinsvorstandes bedingen zu ihrer Giltigkeit die Unterschrift des Vorsitzenden und eines zweiten von dem Vereinsvorstande zu dem gedachten Zwecke für eine bestimmte Dauer gewählten Mitgliedes.

§ 11. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung, zu der sämtliche Mitglieder eingeladen werden, erfolgen. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Dieselben haben durch einfache Stimmenmehrheit über die Verwendung des vorhandenen Vermögens des aufzulösenden Vereines zu beschliessen.

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[1] LI LA RE 1912/2624 ad 2592. Eine entwertete Stempelmarke zu 10 Heller. Stempel der Regierung. Vgl. das Begleitschreiben des Vorsitzenden des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Albert Schädler, an die Regierung vom 23.10.1912 mit dem Eingangsstempel vom selben Tag (ebd.). Gemäss Vermerk des Landesverwesers Karl von In der Maur wurden die Satzungen am 24.10.1912 behördlich genehmigt (ebd.). Ein Satzungsentwurf, welcher von Schädler der Regierung am 19.10. vorgelegt worden war, war vom Landesverweser ergänzt und am 20.10. an den Historischen Verein zurückgestellt worden (LI LA RE 1912/2592): Die Jahresversammlung des Vereins fand an diesem Tag in Vaduz statt. Der Abdruck der revidierten Statuten erfolgte in: JBL 1912, Vereinschronik, S. 144-147. – Vgl. in diesem Zusammenhang auch die ursprünglichen Statuten des Historischen Vereins vom 10.2.1901 (LI LA RE 1901/0258).
[2] Durchgestrichen: „endgiltig“.