Die Regierung untersagt den Ortsvorstehungen auf Intervention des katholischen Landesvikariates den Anschlag schweizerischer Eheverkündigungen an hiesigen Amtstafeln sowie die Korrespondenz mit schweizerischen Zivilstandsämtern in Eheverkündigungsangelegenheiten


Durchschlag eines handschriftlichen Erlasses der Regierung, gez. Landesverweser Karl von In der Maur, an die Ortsvorstehungen [1]

6.3.1913

An sämtliche Ortsvorstände

Wie hieramts zur Kenntnis gelangte, kommt es nicht selten vor, dass die Ortsvorstände, die von schweizerischen Zivilstandsämtern aus gestellten u. eingesandten Scheine über beabsichtigte Ehen von liechtensteinischen Staatsbürgern an der Gemeindetafel anschlagen lassen, indem sie glauben, der den betreffenden Formularen beigedruckten Weisung , dass die Anzeige der beabsichtigten Ehe durch 11 Tage öffentlich angeschlagen werde müsse, entsprechen zu sollen.

Diese Weisung gilt selbstverständlich nur für das schweizerische Inland; für das Ausland kann die Schweiz keine Normen erlassen.

Nach den hier geltenden Vorschriften haben die Eheverkündigungen, soweit sie hierlands erforderlich sind, durch das zuständige Pfarramt von der Kanzel aus zu erfolgen u. es käme der Anschlag an der Amtstafel zur in Betracht, wenn die Verlautbarung von der Kanzel aus nicht bewerkstelligt werden könnte, beispielsweise bei Ehen zwischen Protestanten.

Infolge Anregung des hochwürdigen Landesvikariates wird der Ortsvorstand aufgefordert, von nun an die dort einlangenden Eheverkündscheine schweizerischer Zivilstandsämter keinesfalls mehr an der Amtstafel anzuschlagen u. überhaupt in Eheverkündigungsangelegenheiten keinerlei Korrespondenz mit den schweizerischen Zivilstandsämtern zu führen; da die Korrespondenz über das Ansuchen schweizerischer Zivilstandsämter um Vornahme von Eheverkündigungen gemäss der mit dem hochwürdigsten bischöflichen Ordinariate im Jahre 1877 getroffenen Übereinkunft von der fürstlichen Regierung zu führen ist, [2] sind beim Ortsvorstande einlangende Ansuchen und Scheine der erwähnten Art jedesmal ohne Aufschub an die fürstliche Regierung zu leiten, welche das der Sachlage nach Gebotene von sich aus vorkehren wird.

Fürstliche Regierung

______________

[1] LI LA RE 1913/0294 ad 0010. Vermerk, wonach der Originalakt zu Zl. 294/Reg. Jg. 1913 im Normalienfaszikel liegt. Vgl. LI LA SgRV 1913/01.
[2] Vgl. in diesem Zusammenhang LI LA RE 1877/1169; LI LA RE 1877/1184 und LI LA SgRV 1877/04.