Nichtredaktioneller Beitrag in den Oberrheinischen Nachrichten, nicht gez.[1]
12.1.1924
Schutz dem Arbeitsmarkt
(Einges.) Die Schweiz besitzt ein umfassendes und rigoros durchgeführtes Gesetz zum Schutze des Arbeitsmarktes, Frankreich und Italien dasselbe. In Deutschland und Österreich haben es gut disziplinierte Arbeiter- und Beamtenvereinigungen auf sich genommen, den einheimischen geistigen und manuellen Arbeiter gegen die Konkurrenz der Ausländer zu schützen. Dass Liechtenstein keine ähnlichen Einrichtungen besitzt, ist keineswegs ein Beweis für eine ausserordentlich glückliche Gestaltung des Arbeitsmarktes, sondern nur für die merkwürdige Toleranz in dieser so wichtigen wirtschaftlichen Frage.
Wir verdanken den angestrengten Bemühungen im Zollabkommen einige willkommene Erleichterungen für den Arbeitsmarkt. Damit sind die Verlegenheiten nicht aus der Welt geschafft, und die Frage, die selbstverständlicher ist, weil sie viel näher liegt, ist nicht gelöst: Schutz der Arbeitsgelegenheit im Lande selber. Wir besitzen hier leider keinen Überfluss blühenden Produktions-, oder Handels-, oder Kreditunternehmungen, die für unsere Dienst- und Arbeitssuchenden aufnahmsfähig und aufnahmswillig sind. Diese Frage verdient ihrer Natur und einigen Vorfällen nach ein eingehendes Studium. Wir erbitten die Aufmerksamkeit der hohen Regierung, erwarten Schutzmassnahmen im Rahmen der Fremdenpolizei, wir erwarten in dringlicher Vorlage und Behandlung ein Gesetz zum Schutze des Arbeitsmarktes gegen die Konkurrenz der Ausländer; ausdrücklich ist hervorzuheben, dass bestehende Dienst-Verträge der Regierung vorgelegt werden müssen. Das rechtliche Bestehen dieser Verträge sowie jede Prolongation hängt von der ausdrücklichen Bewilligung der Regierung ab.
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