Maschinenschriftlicher Erlass der Regierung, gez. Landesverweser Prinz Karl von Liechtenstein und Regierungssekretär Josef Ospelt [1]
31.12.1918
Kundmachung
Zufolge Beschlusses der Landesnotstandskommission vom 27. d.M. wird die Ausfuhr von Torf nach der Schweiz [2] bis auf Weiteres unter folgenden Bedingungen bewilligt [3]:
1. In den bezüglichen, hieramts einzubringenden Gesuchen ist die Stückzahl der auszuführenden Menge anzugeben.
2. Für je 1000 Stück Torf ist ein Betrag von 7 Frs. Schweizerwährung bei der Spar- und Leihkasse in Buchs auf das Konto der fürstl. Regierung einzuzahlen; die bezügliche Bestätigung ist samt der hierämtlichen Ausfuhrbewilligung dem betreffenden Zollamte vorzuweisen.
3. Auf Grund der Erlagsbestätigung der Spar- und Leihkasse Buchs kann der entfallende Betrag in Kronen durch den Verkäufer bei der fürstlichen Landeskasse in Vaduz behoben werden; der Umrechnungskurs wird bei Erteilung der Ausfuhrbewilligung bekanntgegeben.
4. Die Ausfuhr darf nur mittels Fuhrwerk und über die Zollämter Schaan und Bendern erfolgen.
5. Jedes Fuder muss mit einer gemeindeämtlichen Bestätigung gedeckt sein, dass der auszuführende Torf im Gebiete des Fürstentums Liechtenstein gewonnen wurde. [4]
Fürstliche Regierung
Der fürstl. Landesverweser:
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[1] LI LA RE 1918/5545. Eingangsstempel der Regierungskanzlei vom 31.12.1918. Reingeschrieben von David Strub am 2.1.1919. Verweise auf die Akten 2994/Reg. 1916 und 4175/Reg. 1917. Der Erlass wurde in den Landeszeitungen publiziert: L.Vo., Nr. 1, 4.1.1919, S. 4 ("Kundmachung") und O.N., Nr. 1, 4.1.1919, S. 2 (ohne Titel). Er erging zudem als Bescheid an die Nebenzollämter in Schaan und Bendern sowie an die Landeskasse in Vaduz, an letztere mit der Weisung, die Auszahlung der entfallenden Beträge in Kronen auf Grund der vorgelegten Erlagsbestätigungen der Spar- und Leihkasse Buchs vorzunehmen und diese Bestätigungen von Zeit zu Zeit der Regierung vorzulegen. Als Umrechnungskurs wurde bis auf Weiteres 2,50 Kronen für 1 Franken bestimmt. Die Regierung ersuchte ferner die Spar- und Leihkasse in Buchs, die für den aus Liechtenstein auszuführenden Torf bei der Anstalt zum Erlag gelangenden Frankenbeträge der liechtensteinischen Regierung gutzuschreiben und die Gutschriftanzeigen anher gelangen zu lassen (LI LA RE 1918/5545 r). Vgl. in diesem Zusammenhang die Kundmachung der Regierung vom 22.12.1918 betreffend die Pferdeausfuhr in die Schweiz (Z. 5410 Reg.) in: L.Vo., Nr. 52, 27.12.1918, S. 3 ("Kundmachung").
[2] Im Oktober 1916 war die Torfausfuhr nach der Schweiz von der liechtensteinischen Regierung beschränkt und im Oktober des folgenden Jahres mit Rücksicht auf den Inlandsbedarf an Heizmaterial ganz untersagt worden (L.Vo., Nr. 40, 6.10.1916, S. 1 ("Torfausfuhr"); L.Vo., Nr. 43, 26.10.1917, S. 1 ("Kundmachung betreffend Torfausfuhr-Verbot").
[3] Das Wort "erteilt" ist handschriftlich durchgestrichen und durch das Wort "bewilligt" ersetzt.
[4] Gemäss dem vom Nebenzollamt Bendern erstellten Nachweis vom 9.4.1919 wurden im 1. Quartal 1919 552'900 Torfstücke in die Schweiz ausgeführt. Bewilligungen wurden hierbei an Exporteure in Schellenberg, Ruggell, Mauren und Nendeln erteilt (LI LA RE 1919/1812 ad 1389).