Regierungschef Josef Ospelt fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen der vom Landtag angenommenen neuen Verfassung und der Regierungsvorlage vom Januar 1921 zusammen


Maschinenschriftliche Aktennotiz von Regierungschef Josef Ospelt [1]

10.9.1921

Bemerkungen

zu den wichtigeren, in der Verfassung gegenüber dem mit der Höchsten Vorsanktion versehenen Entwurfe [2] vom Landtage beschlossenen Änderungen. [3]

Der in Art. 8 Absatz 1 beschlossene Beisatz "unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung" soll die im allgemeinen selbstverständliche Verantwortlichkeit der Regierung mit Bezug auf die Aussenpolitik noch besonders betonen, nach dem der Regierungschef auch die Agenden eines Aussenministers zu führen hat. (Kommissionsantrag vom März 1921). [4]

Der Art. 11 erhielt einen Beisatz "Neue ständige Beamtenstellen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geschaffen werden." Diese Bestimmung wurde in erster Linie vom Standpunkte der Mittelbeschaffung beschlossen.

Der in Absatz 1 des Art. 16 gemachte Einsatz "unbeschadet der Unantastbarkeit der kirchlichen Lehre" soll einen Ersatz dafür bieten, dass die bezüglich dieses Artikels vom Hochwürdigsten Herrn Bischof von Chur [Georg Schmid von Grüneck] gewünschten Änderungen nicht angenommen wurden. Diese vom Bischofe gewünschten Änderungen hätten im Folgenden bestanden: zu Absatz 1 den Beisatz "und soll in katholischem und vaterländischem Geiste gehalten sein"; zu Absatz 4 den Einsatz nach Organe "nach den Weisungen der kirchlichen Behörde"; zu Absatz 7 Streichung des Wortes "oberste". [5]

In Artikel 18 wurde die "Bekämpfung der Trunksucht", zu Artikel 19 "das Recht auf Arbeit" aufgenommen, welche beide Beisätze nur begrüsst werden können.

Art. 23 wurde auch auf das Kreditwesen ausgedehnt.

Bei Art. 27 wurde die Schlusstelle "und Exekutionsverfahren" durch den Beisatz ersetzt "die berufsmässige Ausübung der Parteienvertretung ist gesetzlich zu regeln."

Die mit Absatz 3 des Art. 32 vorgesehene Entschädigungspflicht des Staates wurde auch auf erwiesenermassen unschuldig Verhaftete ausgedehnt.

Art. 34 erhielt einen Beisatz: "Das Urheberrecht ist gesetzlich zu regeln."

Die neue Fassung des zweiten Absatzes des Art. 37 ("die römisch-katholische Kirche ist die Landeskirche; als solche geniesst sie den vollen Schutz des Staates; anderen Konfessionen ...") wurde beschlossen, um einen Ersatz dafür zu bieten, dass das Verlangen des Hochwürdigsten Herrn Bischofs nach ausdrücklicher Erwähnung der Rechtsnormen der Kirche nicht erfüllt wurde. [6]

Zum Art. 38 wurde über bischöflichen Wunsch beschlossen, dass vor Erlassung von Gesetzen über die Verwaltung des Kirchengutes das Einvernehmen mit der kirchlichen Behörde zu pflegen sei. [7]

Bei Artikel 40 wurde die Schlusstelle "eine Zensur findet nicht statt" durch die Worte ersetzt "eine Zensur darf nur öffentlichen Ausführungen und Schaustellungen gegenüber stattfinden."

In Art. 42 wurde das Petitionsrecht auch an den Landesausschuss zulässig erklärt.

Die jetzige Fassung des Art. 46 ist ein Kompromiss aus den von der Verfassungskommission im März 1921 gemachten drei Vorschlägen.

Der Beisatz zu Absatz 1 des Art. 48 "eine Vertagung, Schliessung oder Auflösung kann nur vor dem versammelten Landtage ausgesprochen werden" wurde ebenfalls im März in Aussicht genommen und beinhaltet wohl eine Selbstverständlichkeit.

Im zweiten Absatz des Art. 48 wurde die Zahl 300 in 400 abgeändert.

In Art. 50 sind beide Fristen um die Hälfte gekürzt worden.

Zu Art. 48 wurde noch folgender neue Satz beschlossen: "Unter den gleichen Voraussetzungen können 600 wahlberechtigte Landesbürger oder 4 Gemeinden durch Versammlungsbeschluss eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangen."

Diese von Dr. [Wilhelm] Beck beantragte Bestimmung wurde damit begründet, dass es, nachdem Initiative und Referendum eingeführt seien, wohl nur folgerichtig sei, den Wählern des Landtages auch die Möglichkeit zu einer Auflösung des Landtages zu geben.

Der erste Satz des Art. 51 wurde durch folgende Bestimmung ersetzt: "Im Falle eines Thronwechsels ist der Landtag innerhalb 30 Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung zwecks Entgegennahme der in Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Regierungsnachfolgers und Leistung der Erbhuldigung einzuberufen."

Zu Art. 52: Die Streichung des letzten Satzes des ersten Absatzes wurde von der Verfassungskommission schon im März aus "demokratischen" Gründen beschlossen. Die zwei weiteren Absätze wurden durch folgende Bestimmung ersetzt: "Die Sitzungsprotokolle werden über Beschluss des Landtages entweder durch zwei aus seiner Mitte gewählte Mitglieder oder durch einen Regierungsbeamten geführt."

Art. 53 wurde dahin geändert, dass Abgeordnete Hinderungsgründe nur bei der ersten Einberufung an die Regierung, sonst aber an den Präsidenten mitzuteilen haben.

Art. 57 erhielt den Beisatz: "Die Regelung der Disziplinargewalt bleibt der zu erlassenden Geschäftsordnung vorbehalten."

Der letzte Absatz des Art. 58 wurde durch folgende Fassung ersetzt: "Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende und zwar bei Wahlen nach dreimaliger, in allen anderen Angelegenheiten nach einmaliger Abstimmung."

Der letzte Absatz des Art. 63 wurde dahin erweitert, dass der Regierungsvertreter gehört werden muss.

Durch den neu eingeschalteten Einsatz (Absatz 3) des Art. 64 wurde bestimmt, dass Begehren auf Erlassung eines Geldaufwendungen bedingenden Gesetzes mit einem Bedeckungsvorschlage versehen sein müssen. Durch diese Bestimmung soll der Popularitätshascherei auf Kosten der Landesmittel vorgebeugt werden.

Während die ursprüngliche Fassung des Art. 65 die Gegenzeichnung der Gesetze durch ein verantwortliches Regierungsmitglied vorsah, wurde nun die Gegenzeichnung durch den verantwortlichen Regierungschef oder seinen Stellvertreter vorgeschrieben.

In Art. 66 wurden die Ziffern 300 und 500 in 400 bezw. 600 abgeändert und weiter bestimmt, dass eine Volksabstimmung auch verlangt werden könne über alle nicht als dringlich erklärten Finanzbeschlüsse, soferne diese eine einmalige neue Ausgabe von mindestens 10'000 Franken oder eine jährliche neue Ausgabe von mindestens 4000 Franken zum Gegenstande haben; ferner kann auch der Landtag Volksabstimmungen beschliessen, und diesem steht es nun auch zu, Volksabstimmungen über einzelne in ein Gesetz aufzunehmende Grundsätze zu veranlassen.

Der Art. 71 des ursprünglichen Entwurfes wurde fallen gelassen, um einer durch den Hochwürdigsten Herrn Bischof vorgenommenen Beanständung auszuweichen. [8]

Der Art. 71 lautet nun wie folgt: "Für die Zeit zwischen einer Vertagung, Schliessung oder Auflösung des Landtages und seinem Wiederzusammentreten besteht, unbeschadet der Bestimmungen der Art. 48–51 über die Fristen zur Wiedereinberufung bezw. Neuwahl anstelle des Landtages zur Besorgung der seiner Mitwirkung oder jener seiner Kommissionen bedürftigen Geschäfte der Landesausschuss."

Art. 72 hat folgende neue Fassung: "Der Landesausschuss besteht aus dem bisherigen Landtagspräsidenten, der im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter ersetzt wird, und aus vier vom Landtage aus seiner Mitte unter gleichmässiger Berücksichtigung des Ober- und des Unterlandes zu wählenden weiteren Mitgliedern.

Zu dieser Wahl ist dem Landtage noch in jener Sitzung, in der seine Vertagung, Schliessung oder Auflösung ausgesprochen wird, unter allen Umständen Gelegenheit zu geben."

Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass der Landesausschuss früher dreigliederig war, und nun fünfgliederig ist.

Art. 73 hat folgende neue Fassung: "Die Mandatsdauer des Landesausschusses erlischt mit dem Wiederzusammentritte des Landtages."

Nachdem die Bestimmung des ursprünglichen Art. 77 im Art. 72 Aufnahme gefunden hat, wurde die Bestimmung des Absatzes 2 des bisherigen Artikels 76 als Art. 77 bezeichnet. Der Art. 79 hat nun folgende Fassung: "Die Regierung besteht aus dem Regierungschef und zwei Regierungsräten und ebensovielen Stellvertretern für den Verhinderungsfall. Der Regierungschef und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums ernannt. Beide müssen gebürtige Liechtensteiner sein. Eine Abweichung bezüglich des Regierungschefs ist nur zulässig, wenn der Landtag sich mit dreiviertel Stimmenmehrheit sich dafür entscheidet.

Die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums unter gleichmässiger Berücksichtigung beider Landschaften gewählt. Ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Landesfürsten.

Der Landtag hat in seiner ersten Sitzung die Wahl der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter vorzunehmen.

Die regelmässige Amtsdauer des Regierungschefs und dessen Stellvertreters beträgt sechs Jahre, die der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter fällt mit jener des Landtages zusammen. Bis zur Neuernennung bezw. Neubestellung haben die bisherigen Regierungsmitglieder die Geschäfte verantwortlich weiter zu führen.

Spricht der Landtag dem Regierungschef nach Ablauf seiner sechsjährigen Amtsdauer das Vertrauen aus, so gilt dies als Vorschlag seiner Wiederernennung durch den Landesfürsten.

Das Gleiche gilt für seinen Stellvertreter.

Wiederwahl der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter ist zulässig."

Die wesentlichste Änderung gegenüber der ursprünglichen Fassung besteht darin, dass der Landtag Ausnahmen von der Bestimmung, wonach der Regierungschef ein gebürtiger Liechtensteiner sein muss, mit dreiviertel Mehrheit beschliessen kann, und dass der Regierungschef und sein Stellvertreter auf sechs Jahre bestellt werden.

Der Art. 81 erhielt als Folge der neuen Fassung des Art. 79 folgende Form: "Mit Ausnahme des Regierungschefs gebühren den Mitgliedern der Regierung keine festen Bezüge; sie erhalten für ihre amtlichen Funktionen aus der Landeskasse Taggelder und Reiseentschädigung in gleicher Höhe wie die Landtagsabgeordneten."

Die bisherige Bestimmung des Art. 82 durch folgende ersetzt: "Im Wege der Gesetzgebung wird bestimmt, aus welchen Gründen ein Mitglied der Regierung von der Vornahme einer Amtshandlung ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann."

Der Art. 83 wurde neu gefasst wie folgt: "Der Regierung werden zur Besorgung ihrer Geschäfte der Regierungssekretär, der Kassenverwalter und der Landestechniker sowie die erforderlichen Kanzleifunktionäre als besoldete Berufsbeamte beigegeben und unterstellt."

Zur Versehung des Sanitäts-, Veterinär- und Forstdienstes sowie anderer Geschäfte, deren Besorgung eine besondere fachliche Eignung erheischt, werden von der Regierung im Einvernehmen mit dem Landtage (Finanzkommission bezw. Landesausschuss) Fachleute gegen zu vereinbarende Entlohnung bestellt."

Der Unterschied zwischen der ursprünglichen Fassung besteht darin, dass die Funktionäre für den Sanitäts-, Veterinär- und Forstdienst nicht mehr fest besoldete Beamte sein werden, was zum Teil schon in der bisherigen Gesetzgebung vorgesehen war.

Der Art. 90 erhielt folgenden Beisatz: "Der Regierungschef hat die gefassten Beschlüsse in Vollzug zu setzen. Nur in dem Falle, als er vermeint, dass ein gefasster Beschluss gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben inne halten, jedoch hat er hievon ohne jeden Verzug die Anzeige an die Beschwerdeinstanz zu erstatten, welche unbeschadet des Beschwerderechtes einer Partei über den Vollzug entscheidet."

Art. 94 erhält folgende neue Fassung: "Damit der Gang der Geschäfte nicht nachteilig verzögert werde, sollen die laufenden Angelegenheiten nicht bis zum Sitzungstage aufgeschoben, sondern auf Grund eines von der Regierung zu Beginn eines jeden Jahres kollegial aufzustellenden Geschäftsverteilungsplanes vom Regierungschef bezw. den Regierungsräten bis zur endgültigen der kollegialen Behandlung vorbehaltenen Entscheidung (Art. 90) einzeln ressortmässig behandelt werden.

Unter laufenden Angelegenheiten sind alle Gegenstände, welche an sich minderwichtig sind oder blosse vorbereitende Verfügungen betreffen, wodurch noch Berichte abverlangt, Beweise gefordert, kommissionelle Erhebungen gepflogen oder Bestimmungen gefordert werden, die vorbehaltlich der Enderledigung nur den Zustand festsetzen, in welchem die Sache bis zur erfolgenden endgültigen Entscheidung verbleiben soll."

Während die ursprüngliche Fassung eine eigentliche Ressortregierung vorsah, ist hier ein den bisherigen Bestimmungen sich nähernder Kompromiss enthalten.

Bei Artikel 101 wurde im ersten Absatze der Beisatz: "dessen Sitz durch das Gesetz bestimmt wird" fallen gelassen, sodass nun nach Art. 101 und 108 sämtliche Instanzen in das Land zu verlegen sind, während nach der bisherigen Fassung des Art. 108 bezüglich des Obersten Gerichtshofes eine Ausnahme hievon möglich gewesen wäre. Der diesbezügliche Antrag wurde erst im Plenum in der Schlussitzung eingebracht, dürfte aber eine der weitgehendsten Abweichungen von der ursprünglichen Fassung des neuen Staatsgrundgesetzes darstellen. Ich hatte zunächst Bedenken gegen den Antrag. Da jedoch der Art. 108 vorschreibt, dass kollegiale Behörden mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen sind und es wirklich eine merkwürdige Erscheinung wäre, wenn die Mehrheit einer Behörde aus ihrem Heimatsstaate, für den sie recht sprechen sollte, zur Amtshandlung ins Ausland gehen würde, anstatt dass ein Mitglied dieser Behörde vom Auslande nach Liechtenstein zur Teilnahme an der Sitzung kommt, sah ich von einem Einwande schliesslich ab.

Art. 102 Absatz 3 wurde dahin abgeändert, dass nicht nur die Präsidenten, sondern alle Mitglieder des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage ernannt werden.

Bei Art. 105 wurde die Zahl der Stimmführer, die früher nicht umschrieben war, mit 4 bestimmt, und ferner vorgeschrieben, das zwei Mitglieder rechtskundig sein müssen. Der zweite Absatz wurde fallen gelassen.

Zu Artikel 108 siehe Bemerkung zu Art. 102.

Der erste Absatz des Artik. 109 wurde gefasst wie folgt: "Die Mitglieder der Regierung, die Staatsangestellten sowie alle Ortsvorsteher und deren Stellvertreter und die Gemeindekassiere haben beim Dienstantritt folgenden Eid abzulegen:"

In Art. 113 wurde die Unwirksamkeit wegen Widerspruches zur Verfassung auch auf statuarische Bestimmungen ausgedehnt.

Der bisherige zweite Absatz des Art. 113 wurde als zweiter Absatz zum Artikel 114 gesetzt und diesem Artikel als Übergangsbestimmung beigefügt: "Der gegenwärtige Landtag bleibt bis zum Ablaufe dieses Jahres im Amte."

Diese letztere Bestimmung war nötig, weil einerseits mit der Kundmachung der neuen Verfassung der Landtag eigentlich nicht mehr verfassungsmässig zusammengesetzt und daher aufzulösen wäre, andererseits aber noch eine Reihe dringender und wichtiger Arbeiten dem Landtage obliegen, die eine Verzögerung bis nach den Landtagsneuwahlen nicht zulassen würden.

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[1] LI LA RE 1921/4017 ad 963. Ospelt übermittelte das Dokument mit Schreiben vom 10.9.1921 an Kabinettsdirektor Josef Martin zur Vorlage an Fürst Johann II. (LI LA RE 1921/4017 ad 963).
[2] LI LA RE 1921/0963, Regierungsvorlage von Josef Peer, 12.1.1921.
[3] Der Landtag hatte am 24.8.1921 der Verfassung zugestimmt (LI LA LTA 1921/S04/2; LGBl. 1921 Nr. 15).
[4] Der Landtag hatte am 8.3.1921 eine Verfassungskommission gewählt, die am 15. und 18.3.1921 eine Reihe von Änderungen am Entwurf beschloss (LI LA RE 1921/0963, Bericht über die Beschlüsse der Verfassungskommission).
[5] Vgl. LI LA RE 1921/3690 ad 963, bischöfliches Ordinariat Chur an Ospelt, 17.8.1921.
[6] Vgl. LI LA SF 01/1921/134, Ospelt an Schmid von Grüneck, 5.8.1921.
[7] Vgl. LI LA SF 01/1921/134, Ospelt an Schmid von Grüneck, 5.8.1921; LI LA RE 1921/3690 ad 963, bischöfliches Ordinariat Chur an Ospelt, 17.8.1921; LI LA RE 1921/3693 ad 963, Ospelt an Schmid von Grüneck, 27.8.1921.
[8] Vgl. LI LA SF 01/1921/134, Ospelt an Schmid von Grüneck, 5.8.1921.