Ahnweisung.
Wie die hochfürstlich liechtensteinischen umbgelterer nahmens Geörg Haßler, des gerichts zue Gamperin, Matheus Öhri zue Mauren und Sebastian Haßler auf Schenenbüehl sich zu verhalten haben.
Erstens sollen sye insgesambt bey allen würthen der freyen reichsherrschafft Schellenberg auf allen noch im keller habenden und unverumbgelteten alten wein, und was für eins jahrgangs sollicher seye, nit allein guete obsicht haben und sollichen verzaichnen, sonderen auch den iedes jehrigen mosst plichtmessig verrechnen und in umbgeltbüchel vermerckhen, zumahlen ob das von denn würthen ahngebende und was sye, wirth, aus dennen torgglen abgeführt, ein anndere gleichstimmig seye, in pflichtmessige obsorg ziechen, und würdet zue dem ende ihnen umbgelteren.
2. Nachtrückhlich beygefüegt, das dem angeben nach bey landtammann Büchel vorräthig, und unverumbgeltet 4 fueder, bey Leontio Kranzen aber 1 fueder 20 viertl ligen sollen, bey denen ybrigen würthen aber die gebüehr schon verrechnet worden seye.
3. Sollen sye, umbgeltere, auf sollichen alten wein so guete obsicht geben was der würth darvon außzäpffe, alß lieb ihnen die herrschafftliche gnad oder laid dero ungnad ist, sonderbahr, wie theier sollicher gegeben, werde damit weder innheimbliche noch frembde sich darüber zue beclagen und vorderist gedachte herrschafft kheine ursach habe ernstlich einzuesehen.
Allermassen 4. khein würth sich unnderstehen solle ohne der canzley genemhaltung den wein so und so hoch zue schenckhen, sonnder es solle der tax von dorten aus auf der umbgelter erstattenden bericht ernennt und nach diser taxation verumbgeltet, und alle disfahls bis daher underloffene gefährliche missbräuch abgethan werden.
Deme zuenegst mues mann 5. erfahren, das die würth bey verrechnung des umbgelts so und sovil verkhaufft zue haben und darfür khein umbgelt schuldig zu sein vorgeben und glauben gefunden haben, nachdeme aber solliches ohne einigerley andere, als selbst aigene kundtschafft beschichet, und in aigener sache niemand zeugen kan noch solle, alß wirdt den würthen obligen, da sye dergleichen verkhauff thuen würden oder thäten, solliches dem negsten umbgelter anzuezaigen, damit sollicher der abfuehr des weins- und damit sollicher allenfahls gethreuelich verzollt werde, gegenwertig, und des wirths beaydigter / zeige seye.
In das khünfftige aber 6. das ist von dato yber ein jahr, sollen zue verhüetung und abschneidung allerhand gefährlichen argwöhnen dennen würthen gar nimmermehr passiert werden.
Ihre ainmahl in keller eingelegte und dem umbgeldt an sich selbsten schon unnderworffene wein widerumb, oder ohne umbgelt hinaus zuverkhauffen, sonderen die umbgeltere sollen bey ihrem ayd und pflichten dahin angewisen sein, daß dergleichen nichts underlauffe, und mag von darumben der würth bis etwa seiner zeith gnädigster herrschafft nach dem alten herkhommen selbsten mit ainer anzahl gueten, abgelegenen weines selbigen versechen kan, sich mit mehrere nit yberlegen, als er zu verschleissen gethrawet, und umbso weniger als in widrigen fahl ihme an dem eingelegten über den claren buchstaben des urbarii nichts nachgesechen wirdet, sonder unvortheilhafftig alles verumbgeltet werden solle.
7. Solle und mueß khünfftiges das umbgelt jährlich in zwey frissten zerthailt, und zwar allezeit auf Georgi und Martini in beysein der umbgelteren verrechnet und bezalt werden.
8. Biß weitere verordnung, wellicher dann in allem vorbehalten wirdet, solle zwar dennen würthen unverwehrt sein Bichler und Schwarze Veltliner einzuethuen, die umbgelter aber bey straff und verluesst der wahr nit gestatten, das der würth ohne eines oder des anderen wissen und gegenwarth sollicherley frembde wein einlege, geschicht es dann in des umbgelthers gegenwarth, so hat sollicher gleich balden die wein in das umbgeltbüchel auf seinen gehörigen hof einzueschreiben, und ob sollicher mit landtwein vermischt, oder sonnsten pur gezapfft werden solle, genauw zue beobachten, und dises letsterenfahls den tax zum außschenckhen von der canzley abforderen, und daß umbgelt darnach helffen verrechnen. /
Wann es 9. dahin khommet, das gnedigste herrschafft zuekhünfftigen jahren dennen würthen von ernennten ihren aignen alten weinen zue zäpffen und wie selbe zuethuen schuldig seindt, außzueschenckhen übergeben würdet, sollen sye umbgeltere fleissig darob sein, ob darmit kheine verfälsch- oder vermischung gespührt, oder sonsten vorgenommen, mithin sauber darmit umbgegangen, und der preyß der Eschnerbergischen weinen, wellicher ein zeit hero zimblich im abfahlt khommen, widerumben herfürgezogen, und sowohl inn- alß ausserlandts eingepflanzt werde.
Wie dann 10. dise anweysung und underricht nit bloß zue der umbgelteren verhalt, sonnderen dasselbiger auch die würth gehorsamblich nachkhommen, und geleben sollen, ihnen, umbgelteren, zuegefertiget worden ist; solten nun sye, umbgeltere, selbsten darwiderhandlen, oder sowohl wider dise, als andere gebühr zuehandlen gestatten, nit nach außweiß ihrer pflichten nit gethrewlich und in zeithen anzeigen, sollen sye bey dessen erfahrung willkhürlich und ohne nachlaß empflindtlich gestrafft werden, deme sie dann in allem gethrew- und fleißig, umb so mehrer nachzukhommen wissen werden, alß ihre bestellung und gegenwertige signatur auß expressum spezialbefelch ihro hochfürstlich durchlaucht unnßers gnedigisten fürsten und herren, etc., ihnen zuegefertiget würdet.
Signatum Rofenberg, den 16. Januarii 1700.
Hochfürstlich liechtensteinische canzley der frey reichsherrschafft Schellenberg[a]