Durchleuchtigester fürst.
Gnädigester fürst und herr, herr, etc., etc.
Ewer hochfürstlich durchlaucht gnädigestes rescript vom 31. elapsi gehorsamest zue beandtworthen und zue vollziehen, erhallte ich eben in disem moment die unvermuethete nachricht, daß meine zue bedingung eines quartiers gemachte eventual ahnstallten unfruchtbar außfallen, die häußer wegen erlittenem brandts häuffig besetzet, kein lähres zue finden – und bey leuthen, wo endtlichen noch eine condignation yberig, kuchl und keller gemein, stalltung aber (mit underthänigstem respect) gahr keine seye. Zuedeme sollen die herren scabini veldkirchenses von ewr hochfürstlich durchlaucht ratione meiner ein schutz- und beysitzgellt zue haben, auch denen unverbürgerten, oder extraneis, künfftigshin einigerley bürgerliche güetherkäuffe nimmer mehr zue gestatten gemeint sein, quibus positis alterieren sich meine ehemahlige underthänigeste vorschläge ex integro und machen mich die resultierendte incompatibilitäten circumspectis et rite perpensis omnibus zue dem künfftig nützlicheren winterschluss ausserhalb der statt ohnedeme nur henen schritt braithen / souverenität in dem ambt Veldkhürch, so hart an dem thor anfangt, und man sogahr deß umbgellts befreyt ist, die beybringung oder erpawung eines haußes gehorsamst einzuerathen, umb sich mit oder ohne gevolg Vaduzes dessen fruchtbarlich zue prævalieren.
Ob indeßen zue gedachten Veldkhürch sich auf heit widerumb dahin beschehendte erinnerung nit etwa ein anderwertiges quartier herfürthue, stehet bis Sambstag zue erwarthen, und im fahl sich nichts eusserete, mir yberig, relicta familia, eine zeith lang zue tisch zue gehen, damit die newe schellenbergische facies durch die vorige runzlen nit newerlich verunstalltet, nach ewr hochfürstlich durchlaucht (mein privat commodität beyseiths zue setzen) mir ahm nahesten gelegenes interesse meinem euffer zuegegen percilitiert werden mechte.
Zue dessen facilitierung die gemessene gnädigste instruction nach dero gefallen gehorsamst erwarthe, und in widerhollung dessen, waß sub 24. und 31. passati underthänigst berichtet, bey der kayserlichen subdelegations-commission auß bekhandten erhöblichen ursachen die uneingestellte instanz zue machen bette, damit diße ihrer dermahlingen vaduzischen beamptung biß etwa auf eine ervollgendte gemeinsame registratur die acta in tantum quantum et sedundum litteram urbarii me præsente in archivo et cancellaria aufzuesuchen, und mir consignierter zue ybergeben gnädigst befelcht werde. Morgens gehe ich auf Mörspurg, ihro hochfürstlich gnaden daselbsten mit einer underthänigen reverence ewr hochfürstlich durchlaucht interesse zue recommendieren, und finitis / feriis der herrschafft Schellenberg præsent sein zue können, die zeith yber alles verahnstallten werde. Der allerhochste Gott secundiere meine wenige cräfften und segne vorderist ewr hochfürstlich durchlaucht bey gegenwertigen und vilen vollgendten hohen osterferien mit allen ersinnlichen fürstlichen hochen felicitaten, zue fürstlichen hochen hulden und gnaden anbey mich underthänigst empfehlendte.
Ewr hochfürstlich durchlaucht.
Post scriptum.
Weylen die statt Ulm denen catholischen ständen inter iura legatorum auch die ybung freyer exercitii religionis difficultiert, ist der negstere craysconvent auf den 30./20. Aprilis nacher Memmingen ausgeschriben worden.
Buchhorn, den 14. Aprilis 1699.
Underthänigst, gethrew, gehorsambster
Johann Frantz Paur, manu propria. /
[Rubrum]
Præsentatum, den 2. Maii 1699. Schellenbergischer ambtmann.
[Adresse]
Dem durchleuchtigesten fürsten und herren, herren Johann Adam Andreaß, dess Heyligen Römischen Reichß fürsten und regiereren deß haußes Lichtenstein zue Nickholspurg, in Schlesien hertzog zue Troppaw und Jägerndorff, ritteren deß Guldenen Flüsses, der römisch kayserlichen mayestät würkhlichen geheimen rath und cameren etc. Ihro hochfürstlichen durchlaucht, etc., meinem gnädigsten herren.
Wien.
Franco ½[a]
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Johann Adam I. Fürst von Liechtenstein (30. November 1656–18. Juni 1712). Vgl. Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Österreich, Bd. 15, Leon – Lomeni, L. C. Zamarski, Wien 1866, S. 127.
Antwortschreiben.
vergangenen [Monats].
angemessene Unterkunft.
Richter der Stadt Feldkirch (A).
wegen.
Fremden.
„quibus positis alterieren“: aus diesen Tatsachen ändern.
unvermindert.
„resultierendte incompatibilitäten circumspectis et rite perpensis omnibus“: erfolgenden Unvereinbarkeiten allseitig und auf rechte Weise geprüft allen.
Feldkirch (A).
Umgeld = Steuer auf Getränke, aber auch Kleinverkehr. Vgl. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Bd. 19, Leipzig 1909, S. 916.
Vaduz (FL).
in den Vorteil bringen.
zurückgelassene Familie.
Gesicht; Form.
Annehmlichkeit.
geschürt.
Erleichterung.
vergangenen [Monats].
Abgeordneten.
Antrag [bei Gericht].
„acta in tantum quantum et sedundum litteram urbarii me præsente in archivo et cancellaria“: Akten so weit wie und die zweite Beilage des Urbars mir vorlegen im Archiv und der Kanzlei.
begaubigt.
Mögl. ist die Mörsburg, nordöstlich von Winterthur im schweizerischen Kanton Zürich gemeint. Sie ist im Besitz der Stadt Winterthur.
Ehrerbietung.
empfehlen.
„finitis feriis“: zum Ende der Feiertage.
unterstütze.
Glückseligkeiten.
Ulm ist eine an der Donau am südöstlichen Rand der Schwäbischen Alb an der Grenze zu Bayern gelegene Universitätsstadt in Baden-Württemberg (D).
„inter iura legatorum“: unter das Recht der päpstlichen Gesandten.
„exercitii religionis difficultiert“: Religionsausübung erschwert.
Memmingen ist eine kreisfreie Stadt im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben.
Buchhorn war eine mittelalterliche Freie Reichsstadt am Bodensee, aus deren Zusammenschluss mit dem Kloster Hofen im Jahre 1811 die Stadt Friedrichshafen als württembergischer Bodenseehafen entstand.
Johann Franz Bauer [Paur] (gest. 1715/16) studierte ab 1670/71 Rechtswissenschaften in Freiburg im Breisgau. Als Dr. beider Rechte machte er Karriere als Oberamtmann des Reichsstifts Rottenmünster und ab 1688 in hohenemsischen Diensten. Von 1699 bis 1715 war er fürstlich liechtensteinischer Amtmann und Verwalter der Herrschaft Schellenberg. Ab 1700 veranlasste er den Kauf zweier Brandstätten in Feldkirch und ließ auf diesen das fürstlich liechtensteinische Haus errichten, in welchem er bis zu seinem Tod wohnte. Vgl. Brief an den fürst-liechtensteinischen Buchhalter Nowak betreffend den Nachlass von Johann Franz Paur und das Haus in Feldkirch, Konz., Schloss Judenau 1716 August 3, SL-HA, unfol.; sowie die gesamte Verwaltungskorrespondenz Paurs mit Fürst Johann Adam Andreas von Liechtenstein von 1699 bis 1712, SL-HA 2609, 2010, 2611; Karlheinz Burmeister, Johann Franz Bauer, in: Historisches Lexikon des Fürstentums Liechtenstein, Projektleiter: Arthur Brunhart; Red.: Fabian Frommelt ...[ et al.], Zürich 2013, Bd. 1, S. 72.
eigenhändig.
vorgelegt.
Heiliges Römisches Reich war die offizielle Bezeichnung für den kaiserlichen Herrschaftsbereich vom Mittelalter bis zum Jahre 1806. Der Name des Reiches leitet sich vom Anspruch der mittelalterlichen Herrscher ab, die Tradition des antiken Römischen Reiches fortzusetzen und die Herrschaft als Gottes Heiligen Willen im christlichen Sinne zu legitimieren. Zur Unterscheidung vom 1871 gegründeten Deutschen Reich wird es auch als das Alte Reich bezeichnet. Vgl. Klaus Herbers, Helmut Neuhaus, Das Heilige Römische Reich – Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843–1806). Böhlau-Verlag, Köln-Weimar 2005.
Nikolsburg (Mikulov), Stadt (CZ).
Schlesien ist eine Region in Mitteleuropa.
Troppau (Opava) war die Residenzstadt des ehemaligen Herzogtums Troppau (CZ).
Jägerndorf (Krnov) war die Residenzstadt des ehemaligen Herzogtums Jägerndorf (CZ).
Der Orden vom Goldenen Vlies (Flüss) ist ein burgundischer Ritterorden.
Leopold I. (9. Juni 1640–5. Mai 1705) aus dem Hause Habsburg, war von 1658 bis 1705 Kaiser des Heiligen Römischen Reiches sowie König von Ungarn (ab 1655), Böhmen (ab 1656), Kroatien und Slawonien (ab 1657). Vgl. Kerry R. J. Tattersall, Leopold I., Wien 2003.
Wien (A).
[a]Über der Adresse ist ein rotes Lacksiegel aufgedrückt.