[Münzvertrag mit Österreich][1]
Wir Johann Franz, von Gottes Gnaden souverainer Fürst und Regierer des Landes von und zu Liechtenstein von Nicolsburg, Herzog zu Croppan und Jägerndorf in Schlehen, Graf zu Rietberg etc. etc. etc.
Indem wir den zwischen dem Kaiserthum Oesterreich und dem Fürstenthume Liechtenstein einerseits und den durch die allgemeine Münzconvention vom 30. Juli 1838 unter sich verbundenen deutschen Zollvereinssstaaten andererseits abgeschlossenen, in der Beilage A enthaltenen Münzvertrag ddo. Wien am 24. Jänner 1857 hiermit in Wirksamkeit setzen, verordnen wir wie folgt :
§. 1.
Der durch den Münzvertrag vom 24. Jänner 1857 für das Fürstenthum angenommene Landesmünzfuss, nach welchem 45 Gulden aus einem Pfunde feinen Silbers geprägt werden, hat, vom 1. Jänner 1859 angefangen, der alleinige gesetzliche Münz- und Rechnungsfuss und die Grundlage des der ausschliessenden gesetzlichen Landeswährung (Valuta) des Fürstenthumes zu sein.
§. 2
Vom 1. Jänner 1859 an, werden alle Staats-Einnahmen und Ausgaben in unserem Fürstenthume auf die neue Währung gesetzt und alle Rechnungen unserer öffentlichen Kassen und Aemter nur in dieser Währung geführt werden.
§.3
Vom 1. Jänner 1859 an, sind alle Bücher und Rechnungen der Gemeinden, so wie der unter besonderer Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Vereine und Anstalten für öffentliche Zwecke, in der neuen Währung zu führen. Das Regierungsamt hat durch die ihm gesetzlich eingeräumten Verwaltungsmassregeln für die Handhabung dieser Bestimmungen zu sorgen.
§.4.
Werden vom 1. Jänner 1859 an, in Gesetzen, Verordnungen, öffentlichen Bekanntmachungen oder Verfügungen öffentlicher Behörden, Geldbeträge ohne Benennung einer bestimmten Münzsorte oder Währung angegeben, so sind dieselben stets in neuer Währung zu verstehen.
Dieses gilt auch hinsichtlich der gerichtlichen Erkenntnisse, die in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten über ein von dem ersten Jänner 1859 an bei Gericht angebrachtes Klagbegehren oder Gesuch erschliessen.
Bezüglich der Erkenntnisse über die vor diesem Tage eingebrachten Klagen oder Gesuche ist sich nach den bisherigen gesetzlichen Anordnungen zu richten.
In Ansehung der Rechtsgeschäfte, welche vom 1. Jänner 1859 an geschlossen werden, tritt, wenn keine bestimmte Währung benannt ist, die gesetzliche Vermuthung für die neue Währung ein, sofern nicht durch rechtskräftige die Absicht, sich einer anderen Währung zu bedienen, dargethan wird.
§.5.
Alle Verbindlichkeiten, welche auf einem vor dem 1. Jänner 1859 begründeten Privat-Rechtstitel beruhen und auf eine der nachbenannten Währungen (Valuta) lauten, aber erst nach diesem Zeitpunkte zur Erfüllung kommen, sind in der neuen Währung nach folgendem Massstabe zu leiten:
100 fl. (20 fl. Fuss) mit 105 fl.
100 fl. sogenannte Reichswährung (24 fl. Fuss) mit 87 50/100 fl.
100 Lire Austriache mit 35 fl.
100 französische, sardinische oder schweizerische Franken mit 40 50/100 fl.
Verbindlichkeiten in jenen älteren Währungen (Valuten), deren Verhältnis zu dem 20 fl.-Fusse gesetzlich festgesetzt ist, sind nach diesem Verhältnisse und nach dem obigen Massstabe zu der neuen Währung in letzterer zu erfüllen.
§. 6.
Nach dem im §. 5 angenommenem Massstabe sind vom 1. Jänner 1859 an, auch alle Verbindlichkeiten des Staates und alle Zeitungen an den Staat zu erfüllen. In gleicher Weise sind alle jene, nicht vom Staate, sondern öffentlichen Fonden oder Anstalten, Gemeinden oder anderen moralischen oder politischen physischen Personen gebührenden oder von ihnen zu leistenden Zahlungen zu behandeln, bei welchen der nach dem 31. December 1858 zur Anwendung gelangende Verpflichtungsgrund auf einem Gesetze oder einer Verordnung beruht.
§. 7
Zahlungen, welche aus einem vor dem 1. Jänner 1859 entstandenen Rechtstitel in einer bestimmten Zahl ausdrücklich bedungener Goldstücke gebühren, sind in diesen Stücken zu leisten.
Zahlungen, welche in einer bestimmten Sorte ausländischer Silbermünzen gebühren, müssen auch nach dem 1. Jänner 1859 in derselben geleistet werden.
§. 8
Vom 1. Jänner 1859 an, haben nachbenannte österreichische Münzsorten bis zu dem Zeitpunkte, an welchem eine jede derselben ausser Umlauf gesetzt wird, im nachstehenden gesetzlichen Werthe der neuen Währung zu gelten und müssen in diesem Werthe von jedermann angenommen werden :
1. Das 2 Guldenstück oder Scudo 2 fl. 10 Hundertheile
2. „ 1 „ „ 1/2 „ 1 „ 5 „
3. „ 1/3 „ „ Zwanziger neuen Gepräges 9/10 fein und die Lira Austriaca -„ 35 „
4. „ 1/3 „ „ Zwanziger älteren Gepräges 9 1/3 Loth fein -„ 34 „
5. „ 1/6 „ „ 10 Kreuzerstück und die ½ Lira - „ 17 „
6. „ 1/12 „ „ 10 Kreuzerstück un die ¼ Lira –„ - „ 8 5/10 „
7. „ 1/20 „ „ 3 Kreuzerstück – „ -„ 5
8. Der Kronthaler 2 „ 30 „
9. „ ½ „ 1 „ 12 „
10. „ ¼ „ - „ 55 „
SilberScheidemünzen
11. Das 6 Kreuzerstück mit der Jahreszahl 1848, 1849 –„ 10 „
12. Das 2 Kreuzerstück – fl. 3 Hunderttheile
13. „ 1 Kreuzerstück und 5 Centesimistück – „1 5/10 „
14. „ 3 Centesimistück –„ 1 „
15. „ ½ Kreuzer- und 1 Centesimistück –„ 0.5 „
Die Hunderttheile des Guldens heissen Kreuzer.
§. 9.
Die Annahme der in Gemässheit des Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 ausgeprägten Ein- und Zwei-Vereinsthaler-Stücke derjenigen Staaten, welche an diesem Vertrage Theil genommen haben oder demselben beigetreten sind, bei allen Staats, Gemeinde-, Stiftungs- und anderen öffentlichen Kassen, so wie im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechselzahlungen zu ihrem vollen Werthe von 1 ½ fl. beziehungsweise 3. fl. der neuen Währung (30 und rücksichtlich 15 Stücke auf ein Pfund fein Silber) darf von Niemand verweigert werden.
Auf Vereinsmünze lautende Zahlungsverbindlichkeiten müssen in Vereinsmünze geleistet werden. Die von den Staaten des heutigen Zollvereins gemäss der Münzconvention vom 30. Juli 1858 in der Eigenschaft als Vereinsmünze bisher ausgeprägten Zweithaler - Stücke (3 ½ fl. Stücke des 241/2 fl.- Fusses) werden Zwei-Vereinsthaler-Stücke in jeder Beziehung gleichgestellt.
§. 10.
Den im Vierzehn-Thaler-Fusse ausgeprägten Thalerstücken der an dem Münzvertrage vom 24. Jänner 1857 betheiligten Staaten, wird die unbeschränkte Gültigkeit im Werthe von 1 ½ fl. der neune Währungen im Fürstenthume zugestanden werden.
§. 11.
Nachdem Wir dermal keine Landes- und Scheidemünzen auszuprägen befunden haben, so sollen die in Oesterreich nach dem kaiserl. Patente vom 19. September 1857 in österreichischer Währung ausgeprägten Landes- und Scheidemünzen nach ihrem vollen Werthe im Fürstenthume gesetzlichen Umlauf haben.
Die Ein-Vereinsthaler, welche Wir, den Bestimmungen des Münzvertrages gemäss, ausprägen lassen werden, werden auf der Vorderseite unter Brustbild mit der Umschrift:
JOHANN FRANZ FÜRST zu LIECHTENSTEIN
führen, auf der Reversseite aber das fürstliche Wappen mit der Umschrift:
EIN VEREINSTHALER
XXX EIN PFUND FEIN
und die Zahl des Jahres, in welchem die Ausmünzung stattgefunden hat, enthalten. Der Rand wird glatt fein und in vertiefter Schrift der Wahlspruch:
KLAR und FEST
enthalten
§. 12.
Niemand ist verpflichtet, die Zahlung eines Vertrages, welcher den Werth eines ¼ fl. erreicht oder übersteigt, in Scheidemünze aufzunehmen. Dagegen darf die Ermangelung eigener, die Annahme der österreichischen Scheidemünzen nicht verweigert werden, wenn die zu leistende Zahlung weniger als ¼ fl. beträgt, oder wenn ein geringerer Betrag als der eines ¼ Gulden zu begleichen ist.
§. 13.
Die in Gemässheit des Münzvertrages vom 24. Jänner 1857 von den Staaten, die an demselben Teil genommen haben, oder demselben beigetreten sind, ausgeprägten Kronen und halben Kronen sollen sowohl bei den Staatskassen als im allgemeinen Verzehr in jeder Beziehung so angesehen werden, als ob sie Vereinsgoldmünzen inländischen Gepräges wären.
Die Kronen, welche Wir als Vereinsgoldmünzen ausprägen lassen werden auf der Vorderseite Unter Brustbild mit der Umschrift :
Johann Franz Fürst zu Liechtenstein
Führen, auf der Reverseite aber den Namen der Münze und die Jahreszahl der Ausmünzung in einer offene kranze von Eichenlaub mit der Umschrift oben:
Vereinsmünze
unten :
50 Ein Pfund fein
enthalten.
Der Rand wird glatt fein und in vertiefter Schrift den Wahlspruch
Klar und fest
enthalten.
§. 14.
Die Vereinsgoldmünze hat nicht die Eigenschaft einer die gesetzliche Silberwährung vertretende Landesmünze, daher ist niemand verpflichtet, sie anstatt der gesetzlichen Silbermünze anzunehmen.
Gegeben in Unserem Schlosse zu Eisgrub am 3. December 1858.
Johann Franz Fürst von und zu Liechtenstein.
(L. S.)
Franz Zimmerman,
fürstlich dirigirender Hofrath.
Nach Seiner Durchlaucht höchsteigenem Befehle.
Franz Strak
Fürstlicher Rath