Kundmachung Nr. 968 betr. Freihaltung öffentlicher Strassen und Entfernung des Holzesvor den Häusern.


Freihaltung öffentlicher Strassen und Entfernung des Holzes vor den Häusern

vom 20. Juni 1887 [1]

Kundmachung.

Ungeachtet wiederholter Erinnerungen kommt es noch immer vor, dass die öffentlichen Strassen mit Wägen, Steinen, Holz, Dünger, landwirthschaftlichen Geräthschaften u. drgl. verstellt werden, oder dass der Raum vor den Häusern der Strasse entlang ungerechtfertigter Weise als bleibender Holzablagerungsplatz benützt wird.

Die fürstl. Regierung sieht sich demnach veranlasst, hiemit zu verlautbaren, dass jede Partei, bei welcher einer der erwähnten polizeiwidrigen Uebelstände getroffen wird, eine Geldstrafe bis zum Betrage von 10 fl., nach Umständen auch die Konfiskation und öffentliche Versteigerung der beanständeten Gegenstände gewärtigt.

Die Ortsvorstände, Polizeiorgane und Wegmacher haben sich bei persönlicher Verantwortung die Abstellung der bezeichneten Ordnungswidrigkeiten angelegen sein zu lassen und bei vorkommenden Anständen sofort an die fürstl. Regierung die Anzeige zu erstatten.

Vaduz, am 20. Juni 1887.

Fürstliche Liechtensteinische Regierung:

von In der Maur  m./p.

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[1] Zl: 908 Reg ex [20.06.] 1887 (SgRV 1887/04) u. Liechtst. Volksblatt vom 24. Juni 1887, No 25.